Rechtsprechung
   BVerwG, 20.07.1992 - 7 B 186.91   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1993, 63



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92  

    GG Art. 12, Art. 14; MRVerbG Art. 6 § 1; VwGO § 65

    Der Kläger kann deshalb auch unter dem Blickwinkel des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur dann Erfolg haben, wenn der Bestand seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei durch die Versagung der begehrten Zweckentfremdungsgenehmigung ernsthaft gefährdet würde (vgl. Urteile vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - BVerwGE 36, 248 [251], vom 1. Dezember 1982, aaO. S. 309 und vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 22 S. 17 ; Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 184 S. 34 [35]).
  • BVerwG, 26.10.1993 - 7 B 53.93  

    GG Art. 14; WHG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4 Satz 2

    Denn der Schutz, den Art. 14 Abs. 1 GG dem Gewerbetreibenden gewährt, erstreckt sich nur auf den konkreten Bestand der in dem jeweiligen Gewerbebetrieb zusammengefaßten Rechte und Güter, wie diese von der Rechtsordnung ausgestaltet sind (Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 184).

    Allerdings kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Schutz der Eigentumsgarantie dann in Betracht, wenn ein im berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines Verwaltungsakts aufgebauter Gewerbetrieb durch dessen Aufhebung in seiner Existenz ernsthaft gefährdet, der Gewerbetreibende also in seinem Eigentum am Betrieb schwerwiegend getroffen wird (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 4 C 74.71 - Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 5, Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 - aaO.).

  • VG Stuttgart, 07.01.2003 - A 5 K 11226/01  

    Zum unverzüglichen Widerruf der Asylberechtigung; Jahresfrist

    Vom sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG werden nicht nur Fälle unmittelbar auferlegter Verhaltenspflichten erfasst - etwa eine Geldleistungspflicht oder die gegenüber einem Ausländer verfügte Ausweisung mit der Folge seiner Ausreisepflicht -, sondern auch Fälle sonstiger Belastung, wie hier der Widerruf einer Rechtsposition, die auf einer dem Individualschutz dienenden Norm beruht (vgl. Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, 1. Aufl. 2000, § 18 RdNr. 38; vgl. zu Beispielen für die Auffang-Funktion des Art. 2 Abs. 1 GG aus der Rspr. des BVerfG auch Hochhuth, a.a.O., S. 748 ff.; vgl. dagegen zum Widerruf eines keine individuelle Rechtsposition begründenden Verwaltungsakts BVerwG, Beschl. v. 20.07.1992 - 7 B 186/91 -, NVwZ 1993, 63: Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Heilquelle nach § 39 Bad.-Württ. WassG mit bloßer tatsächlicher Betroffenheit des Unternehmers eines Heilbads).
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  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 1 A 10813/97  
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  • VG Stuttgart, 07.01.2003 - A 5 11226/01  
    Vom sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG werden nicht nur Fälle unmittelbar auferlegter Verhaltenspflichten erfasst - etwa eine Geldleistungspflicht oder die gegenüber einem Ausländer verfügte Ausweisung mit der Folge seiner Ausreisepflicht -, sondern auch Fälle sonstiger Belastung, wie hier der Widerruf einer Rechtsposition, die auf einer dem Individualschutz dienenden Norm beruht (vgl. Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, 1. Aufl. 2000, § 18 RdNr. 38; vgl. zu Beispielen für die Auffang-Funktion des Art. 2 Abs. 1 GG aus der Rspr. des BVerfG auch Hochhuth, a.a.O., S. 748 ff.; vgl. dagegen zum Widerruf eines keine individuelle Rechtsposition begründenden Verwaltungsakts BVerwG, Beschl. v. 20.07.1992 - 7 B 186/91 -, NVwZ 1993, 63: Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Heilquelle nach § 39 Bad.-Württ. WassG mit bloßer tatsächlicher Betroffenheit des Unternehmers eines Heilbads).
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