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   BVerwG, 20.10.2008 - 7 B 21.08   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 3; BBergG § 48 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 79 Abs. 1
    Grundabtretung; Enteignung; Wohl der Allgemeinheit; Versorgung des Marktes mit Rohstoffen; Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau; sinnvoller und planmäßiger Abbau der Lagerstätte; technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung; Rahmenbetriebsplan; Zulassung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Verwaltungsakt, Bestandskraft; Bindungswirkung.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 14 Abs. 3; BBergG § 48 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 79 Abs. 1

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    Grundabtretung; Enteignung; Wohl der Allgemeinheit; Versorgung des Marktes mit Rohstoffen; Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau; sinnvoller und planmäßiger Abbau der Lagerstätte; technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung; Rahmenbetriebsplan; Zulassung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Verwaltungsakt, Bestandskraft; Bindungswirkung

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2009, 131 (Ls.)
  • DÖV 2009, 131
  • NVwZ 2009, 333



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerwG, 24.06.2010 - 7 C 16.09  

    Goldbergbau; Bewilligung; Mitgewinnung; Mitgewinnungsentscheidung;

    Im Übrigen hat der Senat die Frage der Bindungswirkung bestandskräftiger Betriebspläne für das Grundabtretungsverfahren bisher nicht abschließend geklärt (Beschluss vom 20. Oktober 2008 - BVerwG 7 B 21.08 - Buchholz 406.27 § 79 BBergG Nr. 1, Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2010 - 1 A 10689/09  

    Klagebefugnis eines Eigentümers eines für einen Tagebau in Anspruch genommenen

    Hieraus folgt für das Verfahren der Grundabtretung, dass sowohl die für die Grundabtretung zuständige Behörde als auch die Verwaltungsgerichte in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren selbst festzustellen haben, ob das Bergbauvorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, mit der Grundabtretung also ein zulässiger Enteignungszweck verfolgt wird (BVerwG, Beschluss vom 20.10.2008, 7 B 21/08).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Grundabtretung bisher offen gelassen welche Bindungswirkung die bestandskräftige Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Übrigen für die Frage entfaltet, ob das Bergbauvorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit dient (BVerwG, Urteil vom 20.10.2008, NVwZ 2009, 333).

  • BVerfG - 1 BvR 3386/08 (anhängig)  
    - den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2008 - BVerwG 7 B 52.08 (7 B 21.08) -,.

    - den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 - BVerwG 7 B 21.08 -,.

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2009 - 2 L 104/08  

    Bergrechtliche Grundabtretung

    Dies verlangt grundsätzlich, dass im Grundabtretungsverfahren die Zulässigkeit des Vorhabens am Maßstab aller Öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Allgemeinwohlerforderlichkeit zu prüfen ist; die behördliche Entscheidung im Grundabtretungsverfahren ist nicht durch vorangegangene Betriebsplanzulassungen gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 [253]; Beschl. v. 20.10.2008 - 7 B 21.08 -, Juris, RdNr. 34).
  • BVerwG, 26.11.2008 - 7 B 52.08  
    BVerwG 7 B 52.08 (7 B 21.08).
  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 22 ZB 10.1258  

    Berufungszulassungsgründe nicht dargelegt; Planfeststellungsbeschluss;

    Im Enteignungsverfahren kann das "ob" der Enteignung nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. z.B. BVerwG vom 20.10.2008 NVwZ 2009, 333, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.03.2010 - 22 ZB 09.3157  

    Planfeststellung für eine Ethylen-Pipeline; materielle Präklusion;

    Im Enteignungsverfahren kann das "ob" der Enteignung nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. z.B. BVerwG vom 20.10.2008 NVwZ 2009, 333, m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 08.06.2011 - 1 KO 704/07  

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Sicherheitsleistung bei einer

    Weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthält, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen - insbesondere wegen seiner Umweltauswirkungen - untersagt oder eingeschränkt werden darf, und diese Feststellung der Bestandskraft fähig ist, kann bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens - vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - nicht erneut in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2008 - 7 B 21/08 - unter Verweis auf das Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - Boldt/Weller, a. a. O., Ergänzungsband, zu § 57a Rdnr. 77).
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