Rechtsprechung
   BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (30)  

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05  

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Der Regelung wurde die gesetzgeberische Entscheidung entnommen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben solle, das diese Entscheidung erlassen hat (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21. Juli 2005 9 B 9/05, juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 B 193.06  
    3 Soweit der Beschwerdeführer von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige Rechtsverletzungen hat geltend machen wollen, schließt sich der erkennende Senat aus den in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 ( BVerwG 5 B 92.05 ), der dem Kläger bekannt ist, bezeichneten Gründen in Ergebnis und Begründung der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2005 BVerwG 9 B 9.05 juris) an (s. bereits Senat, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 BVerwG 5 B 35.03 juris; vom 14. Mai 2004 BVerwG 5 B 42.04 und vom 3. Juni 2004 BVerwG 5 B 54.04 ), nach der für eine "außerordentliche Beschwerde" wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit jedenfalls seit der Neuregelung des § 152a VwGO kein Raum mehr ist (s.a. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2006 BVerwG 4 B 59.06 und 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 und BVerwG 6 B 29.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14; Beschluss vom 26. September 2006 BVerwG 7 B 67.06 ).
  • BVerwG, 08.06.2009 - 5 PKH 6.09  

    Zulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" wegen greifbarer

    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungselemente in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit diesen befasst (vgl. Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4, vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris - und vom 6. Mai 2009 - BVerwG 8 B 26.09 - juris).
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