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   BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 34.94   

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    Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis von selbstzahlenden Krankenhauspatienten gegen Genehmigung rückwirkender Pflegesatzerhöhung - Gesundheitswesen: Genehmigung rückwirkender Pflegesatzerhöhung

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf, 12.01.1993 - 3 K 8537/92
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.1994 - 13 A 1062/93
  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 34.94

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 100, 230
  • DÖV 1997, 120



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01  

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Zwar kann ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, das von dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch umfasste Recht verletzen, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (vgl. Urteil vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 3 C 34.94 - BVerwGE 100, 230 ).

    Angesichts des deshalb grundsätzlich gebotenen umfassenden Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte ist es von Verfassungs wegen im Grundsatz nicht zulässig, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsgerichtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 3 C 34.94 - BVerwGE 100, 230 ); BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98 - DVBl 2000, 556 ).

    Dementsprechend betrifft die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis Dritter bei privatrechtsgestaltenden behördlichen Entgeltgenehmigungen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 1995, a.a.O., 233 ff.; Urteil vom 22. Februar 1994, a.a.O., 134 f.; Urteil vom 16. Juli 1968, a.a.O., 136 f.) ausschließlich Fallgestaltungen, in denen der Kläger die Abwehr eines ihn belastenden Eingriffs in seine Rechtssphäre anstrebte.

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04  

    Wettbewerbsrecht - Tatbestandswirkung eines Bescheids

    Abweichendes gilt jedoch dann, wenn sich die Genehmigung unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Leistungserbringer auswirkt und es weder eines privatrechtlichen Umsetzungsaktes bedarf noch auch für die Beteiligten irgendein Gestaltungsspielraum besteht (BVerwGE 100, 230, 234 f.; vgl. auch BGHZ 73, 114, 119).

    In solchen Fällen kann sich die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben; denn diese Bestimmung gewährleistet auch die Freiheit, bei der Inanspruchnahme von Leistungen den Inhalt von Vergütungsvereinbarungen mit der Gegenseite auszuhandeln (vgl. BVerwGE 100, 230, 233).

    Eine Klagebefugnis ist aber zumindest für den Fall bejaht worden, dass der Kunde geltend macht, dass es an einer der Verfassung entsprechenden gesetzlichen Einschränkung der Privatautonomie fehle (BVerwGE 100, 230, 234).

    Es kommt noch hinzu, dass eine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit durch die Zivilgerichte bei der im Streitfall gegebenen Falllage nicht möglich ist (vgl. dazu auch BVerwGE 100, 230, 236; 117, 93, 104 ff.; vgl. weiter nachstehend unter 2.).

  • BVerwG, 03.08.2000 - 3 C 30.99  

    Gesundheitsverwaltungsrecht, - Krankenhausfinanzierung

    Die Überlegungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Dezember 1995 (BVerwG 3C 34.94 - BVerwGE 100, 230) veranlasst hätten, einem selbstzahlenden Privatpatienten die Klagebefugnis gegen eine rückwirkende Pflegesatzgenehmigung einzuräumen, müssten hier entsprechend herangezogen werden.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1995 (BVerwG 3C 34.94 - BVerwGE 100, 230 [233]) ausgeführt hat, ergibt sich aus den Bestimmungen über das Pflegesatzverfahren in § 18 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) und des Art. 11 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), dass nur die Vertragsparteien im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG Adressaten des Genehmigungsbescheides sind.

    Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG und § 9 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. August 1985 (BGBl I S. 1666) und des Art. 12 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) ist der genehmigte Pflegesatz für alle Benutzer des Krankenhauses unmittelbar kraft Gesetzes verbindlich (vgl. Urteil vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 3C 34.94 - BVerwGE 100, 230 [235]).

    In seinem einen selbstzahlenden Krankenhauspatienten betreffenden Urteil vom 21. Dezember 1995 (BVerwG 3C 34.94 - BVerwGE 100, 230) ist der Senat dieser Frage nicht ausdrücklich nachgegangen.

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