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   BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94   

Volltextveröffentlichungen (3)

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    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen Mitarbeiter aus einem nicht zustande gekommenen Beamtenverhältnis

Verfahrensgang

  • VG Braunschweig, 20.06.1989 - 7 A 90/86
  • OVG Niedersachsen, 24.08.1993 - 2 L 129/89
  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 100, 280
  • NJW 1996, 2175
  • DVBl 1996, 1135
  • DÖV 1997, 129
  • NVwZ 1996, 1027 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (66)  

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99  

    Beamtenrecht

    Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Dienstherrn ist für einen Schaden nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (wie Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 8 m.w.N.).

    Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Beklagten wäre für die geltend gemachten Schäden ebenfalls nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 8 m.w.N.; zur Amtspflichtverletzung ebenso BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 - III ZR 189/82 - ZBR 1984, 143 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98  

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    § 24 Abs. 1 Satz 1 SG ist hier nicht - wie das Berufungsgericht meint - in der im Jahre 1982 maßgebenden Fassung vom 19. August 1975 (BGBl I S. 2273), sondern in der für die Kläger günstigeren geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 ) anzuwenden (vgl. BVerwGE 19, 243 ; Urteile vom 25. Januar 1968 - BVerwG 2 C 5.65 - und vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280 ).

    Die gemäß § 24 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist erst dann vorhanden, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten oder Soldaten eine Schadenersatzklage - sei es auch nur eine Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwGE 81, 301 ; 100, 280 ).

    Die erforderliche Kenntnis muß das für die Verfolgung des Schadenersatzanspruchs zuständige Organ des Dienstherrn erlangt haben (vgl. BVerwGE 81, 301 ; 100, 280 ).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03  

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen besitzt der Dienstherr diese Kenntnis, wenn das zuständige Organ oder die Stelle, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist, aufgrund der ihr bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280 ).

    Besteht die Pflichtverletzung - wie hier - in einem Unterlassen, ist dieses für den Schaden dann ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - a.a.O., S. 286).

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