Rechtsprechung
   BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01   

"Diplom-Jurist" - Altfälle

Keine bundesrechtliche Pflicht der Universitäten, nach Abschluß des Rechtsstudiums einen Titel zu verleihen

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; HRG §§ 7 ff., § 18; Gesetz über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl S. 982) § 75 Abs. 2
    Akademischer Titel; Altfall; Berufsbild; "Diplom-Jurist"; Hochschulstudium; Satzung; Schutzpflicht; Übergangsregelung.

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; HRG § 7 ff., § 18; Universitätsgesetz - UG (Amtsbl S. 982) § 75 Abs. 2

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hochschulgrad Diplom-Jurist - Anspruch auf Verleihung in Altfällen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Akademischer Titel; Altfall; Berufsbild; "Diplom-Jurist"; Hochschulstudium; Satzung; Schutzpflicht; Übergangsregelung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Akademischer Titel; Altfall; Berufsbild; "Diplom-Jurist"; Hochschulstudium; Satzung; Schutzpflicht; Übergangsregelung.

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verleihung des Titels "Diplom-Jurist"

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Unis nicht zur Verleihung des Titels "Diplom-Jurist" verpflichtet

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verleihung des Titels "Diplom-Jurist"

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Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Diplomgrad für Juristen" von RA Andreas Schlütter, original erschienen in: AnwBl 2003, 389 - 393.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 116, 49
  • NJW 2002, 2120
  • DVBl 2002, 982
  • DÖV 2002, 701
  • DÖV 2002, 704
  • NVwZ 2002, 1249 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (12)  

  • OVG Saarland, 19.03.2004 - 3 N 6/03  

    Diplomierung von Juristen; unterschiedliche Behandlung vergleichbarer

    In dem ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 - änderte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats ab, ließ die Grundfrage der Einführung einer Diplomordnung offen (S. 8 des amtl. Umdrucks) und schloss eine Nachdiplomierung für Altfälle jedenfalls für die Personengruppe aus (S. 10 des amtl. Umdrucks), die bereits vor längerer Zeit das Examen gemacht hatte und bei der Personalentscheidungen in erster Linie nach dem Alter, der Berufs- und Lebenserfahrung und dem Werdegang getroffen würden.

    Die Antragstellerin habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2002 - 6 C 11.01 - keinen Nachdiplomierungsanspruch, denn sie habe vor mehr als drei Jahren die Antragsgegnerin verlassen, sei bereits beruflich erfolgreich tätig und damit ein Altfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Zur Rechtslage für Altfälle hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 - zur Nachdiplomierung auf Seite 10 des amtlichen Umdrucks ausgeführt:.

    In seinem Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, Seite 9/10 des amtlichen Umdrucks, hat das Bundesverwaltungsgericht dazu ausgeführt:.

    Zu diesem Kriterium Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, Seite 10 des amtlichen Umdrucks.

    BVerwG, Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2012 - 9 S 1904/11  

    Verleihung des Hochschulgrades "Diplomjurist" nach bestandener Erster

    Bei ihm handele es sich weder um einen sog. "Altfall" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2002 (6 C 11/01), noch könne, selbst bei Annahme eines "Altfalls", dies seine rechtliche Position mindern, da sich seit dieser Entscheidung das juristische Berufsbild entscheidend geändert habe und im Zuge des Rechtsdienstleistungsgesetzes zahlreiche neue, mit "Diplom"-Titeln versehene Berufe hinzugekommen seien.

    Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verleihung eines Hochschulgrades dieses Grundrecht berührt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52; BVerfG, Beschluss vom 03.12.1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261, 269).

    Der bloße Wunsch nach einem "griffigeren Titel" als der Berufsbezeichnung "Jurist" oder prüfungsamtlichen Bezeichnungen genügt hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52 f.).

    Ebenso kommt es nach den bisherigen Ausführungen nicht mehr darauf an, ob es sich beim Kläger um einen "Altfall" handelt, weil er einen Antrag auf nachträgliche Zuerkennung des Titels "Diplomjurist" gestellt und diesen Titel nicht bereits als Studierender angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 16.02.2011 - 7 K 1535/10  

    Verleihung des Hochschulgrades "Diplom-Jurist"

    Für diesen Personenkreis werde bei Personalentscheidungen in erster Linie auf das Alter, die Berufs- und Lebenserfahrung und den Werdegang abgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 490).

    Es ist nicht ersichtlich, dass § 35 Abs. 2 LHG davon abweichend einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung auch an Personen zu erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums bereits verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).

    Zwar wird das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Verleihung eines Hochschulgrades berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).

    Eine solche Verpflichtung wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben derartiger Änderungen oder Ergänzungen die Wahl und/oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).

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  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 - 9 S 2246/11  

    Verlängerung der Frist für Wiederholungsprüfung um den Zeitraum der Elternzeit

    Im Bereich der berufsbezogenen Ausbildung dient das Grundrecht in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen bzw. sonstiger belastender Maßnahmen (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 93, 97; vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52).

    Schließlich begründet Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26, 46; Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL15/87 -, BVerfGE 97, 169, 175 ff.; BVerwGE 116, 49, 52; Mann, a.a.O., Art. 12 Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 2 KN 906/06  

    Promotionsverfahren

    Unabhängig von diesem Meinungsstreit ist indes anzuerkennen, dass das Recht, einen akademischen Grad führen zu dürfen, jedenfalls in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, BVerwGE 116, 49, 52 = juris Langtext Rdnr. 13; Urt. v. 16.3.1994 - BVerwG 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237, 242 = juris Langtext Rdnr. 25; Beschl. v. 25.8.1992 - BVerwG 6 B 31.91 -, NVwZ 1992, 1201 = juris Langtext Rdnr. 14; Beschl. v. 23.1.1984 - 7 B 43.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 191 = juris Langtext Rdnr. 7 ff.; Beschl. v. 8.10.1982 - BVerwG 7 B 226.81 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 95 = juris Langtext Rdnr. 5; Urt. v. 7.9.1973 - BVerwG VII C 2.70 -, BVerwGE 44, 70 = juris Langtext Rdnr. 8; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.2.1997 - 22 A 3309/93 -, KMK-HSchR/NF 21C.2 Nr. 5; Hessischer VGH, Urt. v. 25.2.1993 - 6 UE 1211/91 -, ESVGH 43, 171 = juris Langtext Rdnr. 38).
  • OVG Sachsen, 12.07.2012 - 2 A 666/10  

    Zulassungsverfahren, Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Jurist"

    sowie auf ein Gutachten von Herrn Professor Dr. , wonach sich das Grundrechtsinteresse an einem Anspruch auf Verleihung eines Hochschulgrades ,,Diplom-Jurist" insbesondere im Hinblick auf die veränderten Bedingungen des Arbeitsmarktes sowohl innerhalb der Bundesrepublik als auch innerhalb der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten durchsetze, worauf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2002 - 6 C 11/01 - nicht hinreichend eingehe.

    inwieweit das Gestaltungsermessen der Beklagten im Rahmen ihrer Satzungsautonomie vor dem Hintergrund einer möglicherweise veränderten Arbeitsmarktsituation sowie eines verändertes Berufsbildes zu Gunsten des Klägers anders zu beurteilen ist als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2002 - 6 C 11/01 -.

  • VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 B 09.1717  

    Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Jurist Univ."

    a) Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 2002 (BVerwGE 116, 49) ausgeführt hat, sind die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaften, die die Erste Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben (Altfälle), ein Diplomgrad verliehen wird.
  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 7 B 07.1499  

    Zur nachträgliche Verleihung des akademischen Grads "Diplom-Jurist

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 2002 festgestellt hat, sind die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaft, die die erste Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben, ein Diplomgrad verliehen wird (BVerwGE 116, 49).
  • VG Göttingen, 27.05.2004 - 4 A 4062/02  

    Diplom-Jurist; Diplom-Jurist; Stichtagsregelung

    § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG gilt als Rahmenvorschrift gemäß § 72 Abs. 1 HRG im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht unmittelbar (BVerwG, Urteil vom 22.2.2002, NJW 2002, S. 2120; vgl. auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rdnr. 76 und Zimmerling, DVBl. 2002, S. 985).
  • VG München, 30.06.2008 - M 3 K 07.5381  

    Diplomjurist

    Zwar erfolgen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Änderungen im Zusammenhang mit der Verleihung von Hochschulgraden etwa zur Anpassung an Veränderungen in der Berufswelt grundsätzlich ex nunc, also mit Wirkung nur für die Zukunft (BVerwG, Urteil vom 22.2.2002, Az. 6 C 11/01).
  • VG München, 23.04.2012 - M 3 K 10.798  

    Akademischer Grad "Diplom-Jurist"

  • VG München, 07.07.2008 - M 3 K 07.5360  

    Diplomjurist

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