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   BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    BBauG § 135 Abs. 5 S. 1
    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen Interesse und zur Vermeidung einer unbilligen Härte

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 90, 202
  • NJW 1993, 1670 (Ls.)
  • ZMR 1992, 555
  • DVBl 1992, 1105
  • DÖV 1992, 1060
  • BauR 1992, 755
  • NVwZ 1993, 379
  • ZfBR 1992, 233



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Wird zitiert von ... (42)  

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04  

    Sanierungausgleichsbetrags im öffentlichen Interesse?

    Der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags liegt nicht nur dann im "öffentlichen Interesse" gemäß § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, wenn er zugleich den konkreten Sanierungszwecken dient, sondern auch dann, wenn er geeignet ist, sonstige öffentliche Belange der Gemeinde zu fördern (wie BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB).*).

    Wegen der Möglichkeit der Überwälzung, aber auch wegen des relativ geringen Betrags kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Heranziehung zum Ausgleichsbetrag eine "längerfristige Renditelosigkeit" der Grundstücke zur Folge haben könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zur Härtefallregelung nach § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB).

    Unbillig wäre die Heranziehung zum Sanierungsausgleichsbetrag vielmehr erst dann, wenn die Beklagte durch die Tätigkeit des Klägers gleichsam handgreiflich finanziell entlastet würde, wenn sie also mit anderen Worten ansonsten selbst zum Betrieb dieser Einrichtungen verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.5.1992, a.a.O. unter Hinweis auf den Fall eines von einer Kirchengemeinde betriebenen Friedhofs).

    Denn nach Auffassung des Senats liegt der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags nicht nur dann im öffentlichen Interesse, wenn er zugleich den Zielen der jeweiligen Sanierungsmaßnahme dient (so aber Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 3, § 155 Rn. 153 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 155 Rn. 23), sondern in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wortgleichen Vorschrift des § 135 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 BauGB zum Erlass des Erschließungsbeitrags auch dann, wenn er geeignet ist, ein im allgemeinen öffentlichen Interesse der Gemeinde liegendes Vorhaben zu fördern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992, a.a.O.; ebenso Brügelmann, a.a.O., § 155 Rn. 22; Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Aufl., § 155 Rn. 28; unklar Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 154 Rn. 26).

    Der Erlass des Ausgleichsbetrags ist auch geboten, weil der Förderzweck erreichbar erscheint; es ist anzunehmen, dass dadurch die Entscheidung des Klägers, die Altenbetreuung im Sanierungsgebiet fortzuführen, positiv beeinflusst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 5.05  

    Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag, sanierungsrechtlicher; Erlass; öffentliches

    Das Absehen von der Erhebung eines Ausgleichsbetrags ist also ein "Anreiz- und Lenkungsmittel" (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 50.90 - BVerwGE 90, 202 zu § 135 Abs. 5 BauGB), um den Eigentümer zu einer sanierungsbezogenen Gegenleistung zu veranlassen.

    Besteht ein derartiger innerer Zusammenhang, setzt das Absehen von einem Ausgleichsbetrag nach § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB weiter voraus, dass der Erlass "geboten", d.h. nach den konkreten Umständen vernünftigerweise angezeigt ist (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 a.a.O.).

    Ob dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1992 a.a.O. tatsächlich ein so weites Verständnis des öffentlichen Interesses im Sinne von § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB zugrunde liegt, kann auf sich beruhen.

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 44.90  

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

    Ein Beitragserlaß ist im Sinne des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG im öffentlichen Interesse geboten, wenn es einleuchtende Gründe für die Annahme gibt, durch ihn könne zugunsten der Durchführung oder Weiterführung eines im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Vorhabens Einfluß genommen werden (wie Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwGE 90, 202 = DRsp Nr. 1993/1188).

    Die Heranziehung zu einem ungekürzten Erschließungsbeitrag kann eine sachlich unbillige Härte begründen, wenn der Beitragspflichtige auf dem veranlagten Grundstück eine anderenfalls von der Gemeinde selbst durchzuführende Aufgabe wahrnimmt und ihr dadurch nachhaltig eigene finanzielle Aufwendungen erspart (wie Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwGE 90, 202 = DRsp Nr. 1993/1188).

    Das gilt indessen, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG \la8 C 50.90\en8 C 50.90 [BVerwGE 90, 202 = DRsp-ROM Nr. 1993/1188] - näher ausgeführt hat, ausschließlich dann, wenn der Beitragspflichtige durch seine Tätigkeit die Gemeinde von einer anderenfalls von ihr selbst mit finanziellen Aufwendungen durchzuführenden Aufgabe freistellt und ihr dadurch gleichsam handgreiflich eine finanzielle Entlastung verschafft.

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