Rechtsprechung
   BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; prozessuale Mitwirkungspflicht; Vorsorgepflicht des Rechtsanwalts; Prozessverschleppung.

Verfahrensgang

  • VG Cottbus, 10.01.2001 - 1 K 1954/96
  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2735
  • DVBl 2001, 1765
  • NVwZ 2001, 1151 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09  

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (Urteil vom 10. Dezember 1985 a.a.O. S. 68, Beschlüsse vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f., vom 26. April 1999 - BVerwG 5 B 49.99 - juris Rn. 4 und vom 22. Mai 2001 - BVerwG 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6).

    Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (Beschluss vom 22. Mai 2001 a.a.O. S. 6).

    Ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 3; Beschlüsse vom 26. April 1999 a.a.O. Rn. 2, 5, vom 20. Juni 2000 - BVerwG 5 B 27.00 - juris Rn. 10, vom 22. Mai 2001 a.a.O. S. 6 und vom 29. April 2004 - BVerwG 1 B 203.03 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 32 S. 11).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 1 B 203.03  
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings dann vorliegen, wenn das Gericht dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung nicht entspricht, obwohl ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 ZPO hierfür vorlag und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2001 BVerwG 8 B 69.01 Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 = NJW 2001, 2735 und Urteile vom 13. April 1999 BVerwG 1 C 24.97 Buchholz 310 § 82 VwGO = NJW 1999, 2608, jeweils m.w.N.).

    Abgesehen davon zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Berufungsgericht die geltend gemachte Erkrankung substantiiert etwa durch Einreichung oder zumindest durch Ankündigung eines ärztlichen Attests dargelegt hat, so dass dieses in der Lage war, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit und damit das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 ZPO selbst zu beurteilen (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 22. Mai 2001 a.a.O.).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08  

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin; Staatliches Monopol bei

    Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts ("kann", BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69/01 -, NJW 2001, 2735 [2735]; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 102 Rn. 6; siehe auch Stadler, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 227 Rn. 4 m.w.N.), Ermessensleitlinie ist dabei die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (vgl. Geiger, a.a.O., § 102 Rn. 6; Meissner, a.a.O., § 173 Rn. 174; siehe auch BVerwGE 81, 229 [233 f.]; BVerwG, NJW 2001, 2735 [2735 f.]).
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