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   BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 42.80   

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  • BVerwGE 64, 142



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82  

    BRRG § 122 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2, Art. 36; StBAGStBAG

    Hiervon ausgehend wollte der Bundesgesetzgeber in dem umschriebenen Spannungsfeld mit der für Bund und Länder einheitlich geltenden Vorschrift des § 122 II BRRG - wie auch mit Absatz 1 der Vorschrift (vgl. BVerwGE 64, 142 (146 f.)) - im Interesse der Mobilität des öffentlichen Dienstes im Beamtenverhältnis ein Mindestmaß an bund- und länderübergreifender Einheitlichkeit des Beamtenrechts schaffen (vgl. dazu auch § 13 III 4 BRRG).

    Einander entsprechende Laufbahnen sind solche, die sich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß sie bei verschiedenen Dienstherrn bestehen; sie gehören derselben Laufbahngruppe und derselben Fachrichtung mit im wesentlichen gleichen Aufgaben an und erfordern eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung (vgl. Niedermaier, in: Fürst, GKÖD I, Teil 1, K § 17 Rdnr. 18; Niedermaier-Pühler, Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten, § 7 Rdnr. 12, jeweils m. w. Nachw.; vgl. auch BVerwGE 64, 142 (147 ff.) u. 64, 153 (155 ff.) zur Frage im wesentlichen übereinstimmender Vorbildung).

  • OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05  

    Tragen eines Kopftuchs in der Schule[4.10.2005]

    Der Zulasssungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art. 12 Abs. 1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64, 142 mNw.).

    Der Zulasssungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art. 12 Abs. 1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64, 142 mNw.).

    Für diesen Personenkreis hat die Regelung die Bedeutung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zum Schutz überragend gewichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 33, 303, 336; BVerwG u.v. 22.10.1981 - 2 C 42/80, BVerwGE 64, 142 ff).

  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 72.81  
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