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   BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe; Eheleute, Zustellung eines Verwaltungsakts; Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe; Sozialhilfe, Erstattung zu Unrecht gewährter -; Zustellung eines Verwaltungsakts an Eheleute

Verfahrensgang

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.09.1987 - 4 A 130/84
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 91, 13
  • NJW 1993, 2884
  • MDR 1993, 702
  • FamRZ 1993, 544
  • NVwZ 1993, 1189 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (36)  

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08  

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln

    Nur wenn er bestimme, wer Regelungsadressat sei, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet würden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe herleiten ließen, könne er nach § 48 VwVfG abgewickelt werden (BVerwG 5 C 65.88).

    Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 65.88) zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten bei Sozialhilfeleistungen an einen der Ehepartner sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88) sei sehr wohl auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

    Dem vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88, FamRZ 1993, 544 = NJW 1993, 2884 = FEVS 43, 268) ist nicht zu entnehmen, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nach § 48 VwVfG rückabgewickelt werden kann, wenn er bestimmt, wer Regelungsadressat ist, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet werden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe daraus herleiten lassen.

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08  

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln

    Nur wenn er bestimme, wer Regelungsadressat sei, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet würden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe herleiten ließen, könne er nach § 48 VwVfG abgewickelt werden (BVerwG 5 C 65.88).

    Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 65.88) zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten bei Sozialhilfeleistungen an einen der Ehepartner sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88) sei sehr wohl auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

    Dem vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88, FamRZ 1993, 544 = NJW 1993, 2884 = FEVS 43, 268) ist nicht zu entnehmen, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nach § 48 VwVfG rückabgewickelt werden kann, wenn er bestimmt, wer Regelungsadressat ist, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet werden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe daraus herleiten lassen.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06  

    Sozialhilfe - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht

    Deshalb ist es zwar geboten, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen; dies lässt indes die rechtliche Selbstständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende Selbstständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65/88 - FEVS 43, 268 = NJW 1993, 2884; zum vergleichbaren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, FEVS 58, 259 und Beschluss des Senats vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B).

    Eine entsprechende Anwendung auf die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Sozialleistungen verbietet sich wegen des Ausnahmecharakters dieser Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992, a.a.O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 24. April 2003 - 12 LA 85/03 - FEVS 55, 10).

    Mit der Einführung des § 92a Abs. 4 BSHG wollte der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung des BVerwG zu § 50 SGB X (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992, a.a.O.) offenbar gewordene Lücke schließen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch von dem Ehegatten oder von den Eltern unverheirateter minderjähriger Hilfeempfänger ermöglichen.

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