Rechtsprechung
   BVerwG, 22.12.2010 - 2 B 18.10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 13 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz Nordrheinwestfalen ( LDG NRW) mit dem Bestimmtheitsgebot unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn i.R.e. Verfahrrens wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften; Maßgeblichkeit der jeweiligen Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten für eine Maßnahmebemessung

Verfahrensgang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2009 - 3d A 3353/08
  • BVerwG, 22.12.2010 - 2 B 18.10



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Wird zitiert von ... (6)  

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  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2011 - DL 13 S 583/11  

    Besitz kinderpornografischer Dateien durch Lehrer; Disziplinarmaß

    Dass hier das vom Kläger begangene Dienstvergehen seiner Eigenart nach als schweres Dienstvergehen zu bewerten ist und damit dem Schweregrad nach die Tatbestandsvoraussetzung des § 31 LDG für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfüllt, wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Disziplinarmaß beim Besitz kinderpornografischer Schriften (vgl. Urteile vom 19.08.2010, a.a.O., Beschluss vom 22.12.2010 - 2 B 18.10 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 14) bestätigt.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2012 - DL 13 S 155/12  

    Disziplinarrecht - Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst - Besitz

    Diese Einschätzung wird bestätigt durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Disziplinarmaß beim (außerdienstlichen) Besitz kinderpornographischer Schriften (vgl. Urteile vom 19.08.2010, a.a.O., Beschluss vom 22.12.2010 - 2 B 18.10 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 14; Beschluss vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2012 - 19 LD 10/09  

    Entfernung eines Universitätsprofessors aus dem Beamtenverhältnis

    Dass die Bedeutung in der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung eines strafbaren außerdienstlichen Verhaltens zu sehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2010 (- 2 B 18.10 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 14) noch einmal ausdrücklich hervorgehoben.
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