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   BVerwG, 23.04.1985 - 2 WD 42.84   

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Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 83, 1
  • NJW 1986, 2520
  • NVwZ 1986, 924 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerwG, 28.11.2007 - 2 WD 28.06  

    Nichterscheinen; Hauptverhandlung; Anordnung des persönlichen Erscheinens;

    Nach der Rechtsprechung des Senats disqualifiziert sich für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad derjenige frühere Soldat, der als Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ein Verhalten an den Tag legt, das ihn zur Führung anderer Soldaten nicht mehr geeignet erscheinen lässt und das geeignet ist, ihn in seinem Ansehen als potenzieller Vorgesetzter bei Vorgesetzten, Gleichgestellten oder Untergebenen zu schädigen (vgl. u.a. Urteil vom 23. April 1985 BVerwG 2 WD 42.84 BVerwGE 83, 1 ).

    Das Erfordernis des unwürdigen Verhaltens, das zu der Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 3 SG hinzutreten muss, um eine Handlungsweise als Dienstvergehen einstufen zu können, hebt auf die Fehlhaltung ab, die sich in dem Gesamtverhalten des früheren Soldaten offenbart hat (vgl. Urteile vom 2. April 1974 a.a.O., vom 23. April 1985 a.a.O. , vom 7. März 1990 BVerwG 2 WD 33.89 BVerwGE 86, 262 = NZWehrr 1990, 169 und vom 25. Juli 1990 BVerwG 2 WD 16.89 BVerwGE 86, 309 = NZWehrr 1991, 116).

    Unter einem "unwürdigen Verhalten" ist danach ein "Fehlverhalten von besonderer Intensität, ein Sichhinwegsetzen über die unter Soldaten und von der Gesellschaft anerkannten Mindestanforderungen an eine auf Anstand, Sitte und Ehre bedachte Verhaltensweise eines Reservisten mit Vorgesetztenrang" zu verstehen (vgl. Urteile vom 24. September 1969 BVerwG 1 WD 4.69 BVerwGE 43, 9 , vom 15. Juli 1982 BVerwG 2 WD 63.81 BVerwGE 76, 7 = NZWehrr 1983, 143 und vom 23. April 1985 a.a.O. ; Walz, a.a.O. § 23 Rn. 36).

    Unter einem "unwürdigen Verhalten" im Sinne der Bestimmung ist mithin ein aus den gesamten Umständen herzuleitendes Fehlverhalten von besonderer Intensität zu verstehen (vgl. Urteile vom 23. April 1985 a.a.O. , vom 7. März 1990 a.a.O., vom 17. Mai 1990 BVerwG 2 WD 21.89 BVerwGE 86, 288 und vom 25. Juli 1990 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87  

    GG Art. 4 Abs. 1, 3, Art. 5 Abs. 1; SG § 6, § 17 Abs. 3,

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  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85  

    GG Art. 5 Abs. 1, Art. 8, Art. 17a Abs. 1, Art. 26 Abs. 1

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  • BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90  

    Dienstvergehen von Soldaten durch Billigung des Zitats "Alle Soldaten sind

    Die durch § 12 Satz 2 SG geschützte Ehre des Kameraden entspricht zwar dem durch § 185 StGB allgemein geschützten Rechtsgut der Ehre eines Menschen; da das Disziplinarrecht jedoch - anders als das Kriminalstrafrecht - nicht dem Schutz von Rechtsgütern dient, die für die Allgemeinheit gewährleistet sind, sondern die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs und damit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte bezweckt (Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 2 WD 42.84 - [BVerwGE 83, 1, 5]), hat die strafgerichtliche Rechtsprechung zur Beleidigungsfähigkeit von Personenmehrheiten hier außer Betracht zu bleiben.
  • VG Meiningen, 17.12.2002 - 6 D 60018/02  

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht; Disziplinarverfahren;

    Ebenso ist ein Disziplinarverfahren kein ,,Strafverfahren" im Sinne des Art. 46 Abs. 2 GG; eine Disziplinarmaßnahme ist auch keine ,,Strafe" im Sinne dieser Vorschriften (BVerwGE 83, 1 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Im Gegensatz zum Strafrecht ist das Disziplinarrecht mithin vergeltungsfreies Maßnahmerecht (vgl. zum Vorstehenden: BVerwGE 83, 1 ff.).

  • BVerwG, 26.05.1998 - 2 WDB 6.97  

    Recht der Soldaten - Ahndung einer in einem früheren Wehrdienstverhältnis

    Die Idee der Gerechtigkeit verbietet die mehrfache Ahndung desselben Vorgangs mit der gleichen oder weitgehend gleichartigen Maßnahme (vgl. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 2 WD 42.84 -, BVerwGE 83, 1 (17)).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 2 WD 44.93  
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  • BVerwG, 09.04.1991 - 2 WD 6.91  
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