Rechtsprechung
| BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81 |
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 67, 273
- NVwZ 1984, 179
Wird zitiert von ... (23)
- BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 608/99
Handwerk - Handwerksarbeiten ohne Eintragung in Handwerksrolle?
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit in zahlreichen Entscheidungen den Kernbereich (vgl. BVerwGE 67, 273), die Neben- und Hilfsbetriebe (…vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1992, S. 547 ; Buchholz 451.45 § 2 Nrn. 5 und 7;… a.a.O., § 3 Nr. 2) und das Minderhandwerk (…BVerwG, NVwZ-RR 1992, S. 547 ; Buchholz 451.45 § 2 Nr. 5) voneinander abgegrenzt. - BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 27.89
Untersagung eines Handwerksbetriebes; Montage und Reparatur von industriell …
Aus diesen Gründen hat das BVerwG auch nicht den insoweit vergleichbaren Einbau von Normfenstern als Hilfsbetrieb zum Handel mit Normfenstern angesehen (BVerwGE 67, 273 [274 f.] = NVwZ 1984.179; BVerwG, Buchholz 451.45 11 HwO Nr. 19).Ob die Betriebsteile eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen (vgl. BVerwGE 67, 273 [278 f.] = NVwZ 1984, 179), hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, die das BerGer. - von seinem Standpunkt zu Recht - nicht im einzelnen festgestellt hat.
Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Begründung tragfähig ist (vgl. dazu BVerwGE 67, 273 [279] = NVwZ 1984, 179).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2005 - L 2 RI 350/00
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Handwerker, …
Für die Annahme eines handwerklichen Hilfsbetriebes im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3 HwO ist ohnehin nur dann Raum, wenn die handwerklichen Arbeiten der gebrauchsfertigen Überlassung des gelieferten Gegenstandes dienen und es um Arbeiten handelt, die der Verkäufer als vertragliche Nebenleistung vorzunehmen pflegt, wie etwa einfache Zusammensetzungs- und Anschlussarbeiten für die von Handel und Industrie gelieferten Anlagen, Beseitigung von kleineren Mängeln, die bei der Lieferung der Ware entstanden sind und dergleichen (BVerwGE 67, 273).Die erforderliche wirtschaftliche und organisatorische Angliederung an den Hauptbetrieb (BVerwGE 67, 273) muss sich insbesondere darin äußern, dass der innere Geschäftsbetrieb der Unternehmen aufeinander abgestimmt ist und gemeinsame innerbetriebliche Einrichtungen bestehen.
Des weiteren müssen die in dem Nebenbetrieb angebotenen Leistungen sowohl vom wirtschaftlichen Standpunkt als auch vom Interesse des Käufers her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Betriebsprogramms des Hauptunternehmens darstellen (BVerwGE 67, 273).
Schließlich darf einem nur als Nebenbetrieb zu qualifizierenden Handwerksbetrieb nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommen (BVerwGE 67, 273).
- BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88
Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 [221]; 67, 273 [277]), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. - BayObLG, 19.09.1994 - 3 ObOWi 62/94
HWO §§ 1 Abs. 1, 2, § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 117 Abs. 1 Nr. 1
b) Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist weiter, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb dann vorliegt, wenn der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BGH GewA 1992, 25/27; BVerwGE 67, 273/278;… BayObLGSt aaO; VGH Bad.-Württ. GewA 1986, 193/195).Die fachliche Verbundenheit ist zu bejahen, wenn das Betriebsprogramm des Nebenbetriebes bei Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und der Interessen der Verbraucher eine vom fachlichen Standpunkt aus sinnvolle Ergänzung oder Erweiterung des Betriebsprogrammes des Hauptunternehmens darstellt (BVerwGE 67, 273/279; Siegert/Musielak HwO S 3 Rn.6 m.zahlr.Nachw.).
So ist der Umsatzvergleich nur ein Hilfsmittel für die Annahme oder Verneinung eines handwerklichen Nebenbetriebs (…BVerwG aaO), auch der Umfang der Tätigkeit (vgl. hierzu BVerwGE 67, 273/279) und der Ertrag (vgl. VGH Bad.-Württ. GewA 1962, 139) sind geeignet, insoweit als Beurteilungsgrundlage zu dienen.
- BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93
HwO § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 3 Abs. 3; SGB V …
Die wirtschaftliche Verbundenheit liegt darin, daß der Nebenbetrieb den unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse und Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BVerwGE 67, 273, 278).Dabei ist nicht zu verkennen, daß nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einem Nebenbetrieb i.S. der HwO nur gesprochen werden kann, wenn dieser eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb hat (vgl. zB BVerwG Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23, aaO., § 2 HwO Nr. 7 und BVerwGE 67, 273, 278).
- BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88
HwO § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 3; VwGO § 63 Nr. 3, §§ 65, 66, § 124 Abs. 1
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 [221]; 67, 273 [277]; 87, 191 [193 f.]) liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. - OVG Niedersachsen, 30.06.2003 - 8 ME 81/03
Dachdecker-Handwerk; Estrichleger-Handwerk; Handwerksbetrieb; Handwerksrolle; …
Dies trifft namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die - ihre einwandfreie Ausführung vorausgesetzt - wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern (…BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 - 1 C 27/89 - NVwZ-RR 1992 S. 547, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 23.6.1983 - 5 C 37/81 - BVerwGE 67, 273).Außerdem unterliegen handwerkliche Tätigkeiten, die nur im Rahmen eines handwerklichen Hilfsbetriebs oder im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs in unerheblichem Umfang ausgeübt werden, gemäß § 2 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 HwO nicht den Bestimmungen der Handwerksordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1983, a.a.O.).
- BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93 Die wirtschaftliche Verbundenheit liegt darin, daß der Nebenbetrieb den unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse und Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BVerwGE 67, 273, 278).
Dabei ist nicht zu verkennen, daß nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einem Nebenbetrieb iS der HwO nur gesprochen werden kann, wenn dieser eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb hat (vgl zB BVerwG Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23, aaO, § 2 HwO Nr. 7 und BVerwGE 67, 273, 278).
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93
Untersagung einer Handwerksausübung - unzulässige Aufspaltung eines Betriebes
Denn die vom Kläger durchgeführte Planung, Erstellung, Wartung und Reparatur von zentralen Beheizungs- und Feuerungsanlagen sowie von Rohrleitungsanlagen und sanitären Anlagen gehören nicht nur fachlich zu den Handwerken des Zentralheizungs- und Lüftungsbauers sowie des Gas- und Wasserinstallateurs, sondern machen gerade den Kernbereich dieser Handwerke aus und verleihen ihnen ihr essentielles Gepräge (zum Begriff der "wesentlichen Tätigkeiten", vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1979, BVerwGE 58, 217, 221; vom 23.06.1983, BVerwGE 67, 273, 277; vom 11.12.1990, BVerwGE 87, 191, 193 = GewArch 1991, 231; vom 03.09.1991, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 und vom 25.02.1992, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23 = GewArch 1992, 386).Anders als es bei dem Verkauf von Fliesen und industriell gefertigten Normfenstern der Fall sein mag (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.11.1982, NVwZ 1983, 673; Urteil vom 23.06.1983, aaO), kommt eine bloße Veräußerung von zentralen Beheizungs- und Feuerungsanlagen, Rohrleitungsanlagen und sanitären Anlagen mit den dafür erforderlichen Nebeneinrichtungen (Sicherheits-, Meß- und Regeleinrichtungen, Einrichtungen zum Transport und zur automatischen Beschickung mit festen Brennstoffen und deren Entaschungsanlagen) in aller Regel nicht in Betracht; fester Bestandteil der in den beiden Handwerken zu erbringenden Leistung ist die fachgerechte Montage der entsprechenden Anlagen.
- BVerwG, 21.12.1993 - 1 C 1.92
Druckermeisterverordnung vom 16. August 1989 (BGBl I S. 1148); Erlaß des …
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.1993 - 11 A 10349/92
- BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 66.84
BAföG 1981 §§ 21, 25; EStG § 1981 §§ 33 -33b
- BVerwG, 15.10.1992 - 1 B 177.92
Eintragung in die Handwerksrolle, eingeschränkte Ausnahmebewilligung, …
- BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 3.84
HandwO § 3 Abs. 3 Nr. 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94
Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung …
- BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81
- BVerwG, 04.11.1993 - 1 B 90.93
- BVerwG, 06.08.1996 - 1 B 38.96
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.1994 - 11 B 12415/94
- VG Karlsruhe, 13.08.2003 - 11 K 656/03
Meisterbrief
- BVerwG, 04.11.1993 - 1 B 91.93
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.1993 - 11 A 10091/93
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