Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    VwGO § 99; KWG § 9 Abs. 1
    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; öffentlich-rechtliche Sparkasse; Trägerschaft; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Nachteile für das Wohl des Bundes

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 99
    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; öffentlich-rechtliche Sparkasse; Trägerschaft; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Nachteile für das Wohl des Bundes.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO nach § 9 Abs. 1 KWG; Ansehung von Informationen über die Trägerschaft und Handlungsfähigkeit einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse als Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnis

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BaFin-Informationen über eine Sparkasse und die Informationsfreiheit

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Verselbstständigung des "in camera"-Verfahrens im Informationsfreiheitsrecht?" von RiVGH Prof. Dr. Friedrich Schoch, original erschienen in: NVwZ 2012, 85 - 88.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2011, 1092
  • DÖV 2011, 823



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12  
    II Die zulässigen Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 2 (vgl. dazu Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 6) sind nicht begründet.

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10. - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff.; vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8 f.; vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - juris Rn. 9).

    Hiernach können insbesondere die in § 9 Abs. 1 KWG ausdrücklich erwähnten und von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu den ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zählen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ; Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 16 m.w.N. und vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn.14).

    Im Übrigen scheint die Beklagte nicht zur Kenntnis zu nehmen, dass das von ihr in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2008 - VG 2 A 132.07 - zwischenzeitlich wie der Senat im Beschluss vom 23. Juni 2011 ausgeführt hat (BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 S. 132) für wirkungslos erklärt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 5.09 -).

  • BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10  
    II Die zulässigen Beschwerden (vgl. dazu Beschluss vom 23. Juni 2011- BVerwG 20 F 21.10 - juris Rn. 6) sind nicht begründet.

    Hieran fehlt es bei § 9 Abs. 1 KWG (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10. - juris Rn. 10 ff.).

    Hiernach können insbesondere die in § 9 Abs. 1 KWG ausdrücklich erwähnten und von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu den ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zählen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ; Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 16 m.w.N. und vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 juris Rn.14).

    Dieser Zusammenhang muss wiederum nachvollziehbar belegt werden (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 25.04.2012 - 20 F 6.11  

    Einsicht in die Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Um ein solches Gesetz handelt es sich bei der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG nicht (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 , vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8 und vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - Rn. 8); Gleiches gilt für die Parallelvorschrift des § 8 Abs. 1 WpHG.

    Insbesondere sind Nachteile für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) nach dem hierbei anzulegenden strengen Maßstab (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - a.a.O, Rn. 19 m.w.N.) nicht dargetan.

    Zutreffend stellt die Sperrerklärung hingegen darauf ab, dass sich in den Vermerken in Gestalt von Namen, Funktionsbezeichnungen und Telefonnummern von Beschäftigten der Beigeladenen zu 1 personenbezogene Daten finden, die - im Übrigen in gleicher Weise wie bei Beschäftigten der Beklagten (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - a.a.O, Rn. 22) - grundsätzlich geheim gehalten werden können.

mehr
  • VGH Hessen, 02.08.2012 - 27 F 96/11  

    Schützenswerte Daten Dritter - hier: Behördenmitarbeiter und Mitarbeiter

    Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -, Juris) hat sich auch der Senat der Auffassung angeschlossen, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine einfachgesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2012 - 27 F 1755/10 -).

    Dabei weist der Senat darauf hin, dass es sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2011 (Beschluss vom 23.6.2011 - 20 F 21/10 in juris) nach Auffassung des Senats weder bei den Namen von Behördenmitarbeitern, noch bei den Namen der direkten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. und 2. ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die eine besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen könnten, um schützenswerte Daten Dritter handelt.

  • BVerwG, 12.04.2012 - 20 F 2.11  

    Begehren auf Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für

    II Die zulässigen Beschwerden (vgl. dazu Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - DVBl 2011, 1092 ) sind nur zu einem geringen Teil begründet.

    Um ein solches Gesetz handelt es sich bei der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG nicht (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - DVBl 2011, 1092 und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8).

  • VG Düsseldorf, 16.11.2011 - 26 L 1431/11  

    Presseauskunft über Einsatz der Steuerfahndung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2011 - 20 F 21/10 - DVBl 2011, 1092 (zu § 99 VwGO).

    Das Steuergeheimnis, bei dem es sich um einen grundrechtlich geschützten Lebensbereich von hoher Bedeutung handelt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2011, a.a.O., gehört zu den Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW, die einen Anspruch auf Auskunftserteilung grundsätzlich ausschließen.

  • VGH Bayern, 12.03.2012 - 5 C 12.345  

    Prozesskostenhilfe; Informationsanspruch nach dem IFG; Pflicht zum Abwarten des

    Es besteht dabei kein unbedingter Gleichklang zwischen der Herausgabeverweigerung nach § 99 VwGO und dem Vorliegen von IFG-Ausschlussgründen (vgl. BVerwG vom 23.6.2011 DVBl 2011, 1092 Rn. 24; hierzu Schoch in NVwZ 2012, 85/87).

    Diese Ermächtigung berechtigt die oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall auch dann zu einer Ermessensbetätigung bei der Abgabe einer Sperrerklärung, wenn tatsächlich Geheimhaltungsgründe vorliegen würden (vgl. BVerwG vom 23.6.2011 a.a.O. Rn. 23).

  • VG Düsseldorf, 23.11.2012 - 26 K 1846/12  

    Sparkassenvorstände, Vergütung, Auskunftsanspruch, Empfehlungen, Sparkassen- und

    vgl. zu den Sparkassen BVerwG (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO), Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21/10 , Juris, Rdn. 15.
  • VG Düsseldorf, 06.07.2012 - 26 K 4363/11  
    vgl. zur Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG auch Bundesverwaltungsgericht (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO), Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21/10 , juris, Rdn. 12.

    vgl. zu den Sparkassen Bundesverwaltungsgericht (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO), Beschluss vom 23. Juni 2011, a.a.O., Rdn. 15.

  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11  

    Anspruch auf Zugang zu Unterlagen betreffend die Verhandlungen mit der Russischen

    Der Weigerungsgrund ist eng auszulegen, der Nachteil muss von erheblichem Gewicht sein (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2012 - 5 B 1463/11  

    Einstweiliger Rechtschutz auf Auskunftserteilung über einen Einsatz von Polizei

  • BVerwG, 11.08.2011 - 20 F 27.10  

    Umfang des Anspruchs auf Übermittlung bestimmter Protokolle von Sitzungen der

  • VGH Hessen, 01.12.2011 - 27 F 1730/10  

    Vorlage von Unterlagen

  • VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11  

    Beteiligung Dritter am Informationszugang

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