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   BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 25.96   

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    Verwaltungsprozeßrecht - Besorgnis der Befangenheit eines vorbefassten Richter




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Wird zitiert von ... (4)  

  • BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97  

    Verwaltungsprozeßrecht - Befangenheit eines Richters bei Mitwirkung an der

    Der hier allein in Betracht kommende Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor, weil er auf die Mitwirkung gerade bei der a n g e f o c h t e n e n Entscheidung abstellt, an der Richter V. nicht beteiligt war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. August 1996 - BVerwG 11 B 25.96 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 1 m.w.N.).

    Verständiger Anlaß zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Mißtrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. August 1996 a.a.O.; BAG, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - NJW 1993, 879 ; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1986 - X ZR 70/84 - NJW-RR 1986, 738; Günther, VerwArch 82, 1991, S. 179, 205 f.).

  • BVerwG, 13.08.2004 - 8 B 58.04  
    § 41 Nr. 6 ZPO, der hier allein in Betracht kommt, will verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene Entscheidung überprüft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 23. August 1996 BVerwG 11 B 25.96 Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 1 S. 1 und vom 2. Oktober 1997 BVerwG 11 B 30.97 Buchholz a.a.O. Nr. 2 S. 3 unter Hinweis auf BVerfGE 30, 153 f.; 78, 337 f.).

    Nicht von der Regelung erfasst ist die erneute Mitwirkung an der Sache in derselben Instanz und sei es auch nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht oder die Mitwirkung in der Rechtsmittelinstanz, wenn der Richter in der Vorinstanz an einer anderen als der konkret zur Überprüfung gestellten Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. Beschluss vom 23. August 1996 BVerwG 11 B 25.96 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.08.2004 - 8 B 59.04  
    § 41 Nr. 6 ZPO, der hier allein in Betracht kommt, will verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene Entscheidung überprüft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 23. August 1996 BVerwG 11 B 25.96 Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 1 S. 1 und vom 2. Oktober 1997 BVerwG 11 B 30.97 Buchholz a.a.O. Nr. 2 S. 3 unter Hinweis auf BVerfGE 30, 153 f.; 78, 337 f.).

    Nicht von der Regelung erfasst ist die erneute Mitwirkung an der Sache in derselben Instanz und sei es auch nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht oder die Mitwirkung in der Rechtsmittelinstanz, wenn der Richter in der Vorinstanz an einer anderen als der konkret zur Überprüfung gestellten Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. Beschluss vom 23. August 1996 BVerwG 11 B 25.96 a.a.O.).

  • OVG Saarland, 05.04.2004 - 3 Q 36/03  

    Zulässigkeit der Nachbesserung von Prüferbeurteilungen im Gegensatz zur

    Vernünftiger Anlass zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Misstrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht danach erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt, hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 -11 B 25.96-, Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 1 m.w.N., etwa auch Entscheidung vom 12.03.1987 - 5 ER 400/86 - 404/86 u.a., Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 38.
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