Rechtsprechung
   BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 91, 24
  • MDR 1993, 1140
  • NVwZ-RR 1993, 621
  • DÖV 1994, 395
  • NVwZ 1994, 169 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92  

    Unentgeltlichkeit der Lehrveranstaltungen eines Privatdozenten

    Danach muß es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handeln, die als Grundlage der Lebensführung dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313; Urteil vom 23. September 1992 - BVerwG 6 C 2.91 - BVerwGE 91, 24, 31).

    Die dadurch begründete Privatdozentur ist aber kein rechtlich notwendiges Durchgangsstadium, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für die Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist (vgl. in diesem Sinne mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 23. September 1992, aaO.).

    Hierunter fällt auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen (BVerfGE 59, 172, 210; 84, 34, 54; Urteil des Senats vom 23. September 1992, aaO.).

    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet deshalb, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offenzuhalten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (Urteil vom 23. September 1992, aaO., S. 33/34).

    Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 HRG , § 100 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG ist diese Eignung aber nachzuweisen, und zwar in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung (Urteil vom 23. September 1992, aaO.).

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08  

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines

    Auch wenn man die Privatdozentur selbst nicht als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ansieht, unterfällt sie als Vorstufe für die Berufsaufnahme als Professor dem Schutz der Berufsfreiheit (vgl. BVerwGE 91, 24 [31 ff.]), auf den sich Nichtdeutsche jedenfalls im Rahmen des allgemeinen Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 78, 179 [196 f.]; 104, 337 [346]).

    a) Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG "die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung" nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerwGE 91, 24 [33 f.]; 95, 237 [242]).

    Gleiches muss auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur gelten, zumal durch eine negative Entscheidung die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Grundrechtsträgers besonders intensiv betroffen ist (vgl. auch BVerwGE 91, 24 [35 ff.]).

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93  

    Habilitation

    entscheidend näher (dazu im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 23. September 1992 - BVerwG 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24 ff., 34).

    Zu ihrer Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG müssen Vorschriften, die den Ablauf von berufsbezogenen Prüfungen ausgestalten, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, den Prüfungszweck zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1992, aaO., S. 24 > 33<).

    Die mit diesen Anforderungen verbundenen Eingrenzungen des Stimmrechts einzelner Mitglieder des Fachbereichsrats verletzen nicht Art. 5 Abs. 3 GG , soweit dort die Erhaltung der Qualität von Wissenschaft, Forschung und Lehre in die Verantwortung der Gesamtheit der Professoren eines Fachbereichs gestellt wird (dazu im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 23. September 1992, aaO., S. 24, 36/37).

mehr
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 8/98  

    Rückstellung wegen Bürgschaft

    Das Urteil des FG ist insoweit rechtskräftig geworden (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 6 C 2.91, BVerwGE 91, 24).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2008 - 3 L 18/07  

    Bewährungsfeststellung bei Juniorprofessur

    Eine weitere Zielrichtung der Juniorprofessur und eine der Habilitation vergleichbare Folge (vgl. § 18 Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 4, 5 HSG LSA) ist die Erlangung der Lehrbefähigung und Lehrbefugnis und damit der Zugang zur Privatdozentur (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1992 - 6 C 2/091 - BVerwGE 91, 24).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Zugang zur Privatdozentur dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1992 - 6 C 2/91 - BVerwGE 91, 24 unter Hinweis auf BVerwGE 8, 170).

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95  

    Vorbereitung auf Habilitation keine Berufsausbildung, Zumutbarkeit der Verwertung

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in der Revisionsbegründung zitierten Literatur (vgl. Karpen, DVBl 1975, 404, 406) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt dieser Fürsorgepflicht gegenüber Habilitierten (vgl. BVerwGE 91, 24, 44).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99  

    Qualifikation zur Begutachtung einer Habilitation

    Dabei muss beachtet werden, dass die Habilitation nicht nur im Spannungsfeld der jeweiligen Grundrechte der Fakultät einerseits und des Bewerbers andererseits aus Art. 5 Abs. 3 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.09.1992 - 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24 (36ff.)), sondern zugleich eine berufsbezogene Prüfung darstellt und daher den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergeben (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237).

    Die Gutachter repräsentieren hierbei nicht so sehr ihre Fakultät - das Habilitationsrecht steht der Fakultät nicht zur eigenen Niveaupflege zu (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.09.1992, a.a.O. (36f.)) - als vielmehr das Fach oder das Fachgebiet, welches sich durch die Habilitation eines jungen Gelehrten selbst personell ergänzt und erneuert.

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06  

    Unterlassene Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO als Verstoß gegen die

    Dies gilt auch in einem nach § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO fortgesetzten Revisionsverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 6 C 2.91, BVerwGE 91, 24).
  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 5.97  

    Berufsrecht - Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger nach der

    Auch Betätigungen in Berufen, die in dieser Weise gebunden sind, stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG , wobei unter Umständen Einschränkungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG bestehen können (vgl. Urteil vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 72.84 - BVerwGE 75, 109, 114 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 84; Urteil vom 23. September 1992 - BVerwG 6 C 2.91 - BVerwGE 91, 24, 30 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 215; BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280, 294).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2004 - 8 A 3587/02  

    GemO NRW § 100 Abs. 2; BGB § 87 Abs. 1; BGB § 133

    hierzu BVerwG, Beschluss vom 5.6.1998 - 9 B 4 6 8 / 9 8 (richtig: 9 B 469.98) -, NVwZ 1999, 642, sowie Urteil vom 23.9.1992 - 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24 (für eine eingeschränkt beantragte Revisionszulassung); Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Band IV, Stand: Januar 2003, § 124 a Rdnr. 20 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - 15 A 996/09  

    Abwasseranlage: Regelungsbefugnis der Gemeinde

  • OVG Sachsen, 20.12.1995 - 2 S 38/95  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1995 - 25 A 1649/91  

    Verleihung des Titels "außerplanmäßiger Professor"

  • VG Berlin, 13.12.2011 - 3 L 1021.11  

    § 123 VwGO, § 118 HSchulG BE

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