Rechtsprechung
   BVerwG, 23.09.2010 - 2 WD 41.09   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstgradherabsetzung eines Soldaten aufgrund eines Dienstvergehens durch Herunterladen von kinderpornographischen Bildern über ein Tauschnetzwerk auf den persönlichen PC aus Neugierde; Gesteigerte Verantwortungspflicht und Vorbildpflicht eines Portepeeunteroffizier i.S.d. § 10 Abs. 1 Soldatengesetz ( SG ) bei der Wahrung der Grundrechte von Schutzbefohlenen; Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung einer Dienstgradherabsetzung gegenüber der Regelmaßnahme im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO) bei milderen oder höheren Schweregraden

Verfahrensgang

  • TDG Süd, 05.11.2009 - 1 VL 19/08
  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 WD 41.09



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerwG, 06.10.2010 - 2 WD 35.09  

    Herabsetzung im Dienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen im Hinblick

    Tritt jedoch wie vorliegend der Fall des Verschaffens solcher Dateien/Schriften im Sinne des § 184b Abs. 2 StGB hinzu, wird das Fehlverhalten so gravierend, dass der Soldat im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und er nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe im Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 WD 41.09 - m.w.N.).

    Der Senat vermag auch keinen minderschweren Fall oder besondere Milderungsgründe im Sinne des vom früheren Soldaten zitierten Urteils vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 - (NZWehrr 2007, 28 ff.; vgl. auch Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 WD 41.09 -) zu erkennen, die das Verbleiben des früheren Soldaten im Rang eines Reserveoffiziers noch zuließen.

  • BVerwG, 02.05.2012 - 2 WD 14.11  

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienst bei Abspeichern von mehr als 3 000

    Der darin liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist - wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung immer wieder festgestellt hat - in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann (Urteile vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - Rn. 43 und vom 23. September 2010 - BVerwG 2 WD 41.09 - Rn. 15).

    Tritt ein Verschaffen solcher Dateien/Schriften an andere (§ 184b Abs. 2 StGB) - also ein Verbreiten - hinzu, wird das Fehlverhalten so gravierend, dass der Soldat im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und er nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. Urteile vom 11. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 35.02 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39, vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 - NZWehrr 2007, 28 ff., vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 23 - Rn. 42 ff., vom 23. September 2010 - BVerwG 2 WD 41.09 - Rn. 26 und vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 2 WD 35.09 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 5).

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht