Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.2010 - 8 C 10.09   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    KWG § 37 Abs. 1, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3
    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Finanzinstrumente; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; geschäftsführender Gesellschafter; Geschäftsführer; Untersagung von Finanzdienstleistungen; Abwicklungsanordnung

  • openjur.de

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Finanzinstrumente; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; geschäftsführender Gesellschafter; Geschäftsführer; Untersagung von Finanzdienstleistungen; Abwicklungsanordnung.;

  • Bundesverwaltungsgericht

    KWG § 37 Abs. 1, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3
    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Finanzinstrumente; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; geschäftsführender Gesellschafter; Geschäftsführer; Untersagung von Finanzdienstleistungen; Abwicklungsanordnung.

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der Geschäfte gegenüber einer GbR; Erbringung einer Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis durch einen Geschäftsführer für die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Mitgesellschafter einer GbR als zur Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs führend

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Untersagungsverfügung gegenüber GbR wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung ihres geschäftsführenden Gesellschafters

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 37 Abs. 1, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3
    Untersagungsverfügung gegenüber GbR wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung durch den geschäftsführenden Gesellschafter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anordnung der sofortigen Geschäftsaufgabe kann auch gegen GbR-Geschäftsführer ergehen, der Finanzportfolioverwaltung ohne Erlaubnis tätigt

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Untersagungsverfügung gegenüber GbR wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung ihres geschäftsführenden Gesellschafters

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2010, 1170



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10  

    Kapitalanlage - Ansprüche gegen Entschädigungseinrichtung nach EAG

    Dies ist eine auf die laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit, wobei die einzelnen Kundenvermögen nicht getrennt in einzelnen Portfolios angelegt werden müssen, sondern auch in einem Portfolio zusammengefasst werden können (vgl. BVerwGE 122, 29, 35 mwN unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7142, S. 66; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 26).

    Der Finanzportfolioverwalter muss "für andere" tätig sein, d.h., er handelt regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter seiner Kunden (vgl. BVerwGE 130, 262 Rn. 58 = WM 2008, 1359; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 34) und in deren Interesse (vgl. BVerwGE 122, 29, 37), wobei ihm aber bei der Vermögensanlage ein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. BVerwGE 122, 29, 43 ff.; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 28).

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 435/10  

    Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht an Brokerkonten ("grauer" Kapitalmarkt)

    Dies ist eine auf die laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit, wobei die einzelnen Kundenvermögen nicht getrennt in einzelnen Portfolios angelegt werden müssen, sondern auch in einem Portfolio zusammengefasst werden können (vgl. BVerwGE 122, 29, 35 mwN unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7142, S. 66; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 26).

    Der Finanzportfolioverwalter muss "für andere" tätig sein, d.h., er handelt regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter seiner Kunden (vgl. BVerwGE 130, 262 Rn. 58 = WM 2008, 1359; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 34) und in deren Interesse (vgl. BVerwGE 122, 29, 37), wobei ihm aber bei der Vermögensanlage ein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. BVerwGE 122, 29, 43 ff.; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 28).

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 436/10  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

    Dies ist eine auf die laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit, wobei die einzelnen Kundenvermögen nicht getrennt in einzelnen Portfolios angelegt werden müssen, sondern auch in einem Portfolio zusammengefasst werden können (vgl. BVerwGE 122, 29, 35 mwN unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7142, S. 66; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 26).

    Der Finanzportfolioverwalter muss "für andere" tätig sein, d.h., er handelt regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter seiner Kunden (vgl. BVerwGE 130, 262 Rn. 58 = WM 2008, 1359; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 34) und in deren Interesse (vgl. BVerwGE 122, 29, 37), wobei ihm aber bei der Vermögensanlage ein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. BVerwGE 122, 29, 43 ff.; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 28).

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  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09  

    Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz;

    Daneben bezwecken die Vorschriften auch den Ein- und Anlegerschutz (Urteile vom 27. März 1984 - BVerwG 1 C 125.80 - BVerwGE 69, 120 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 15 S. 18 , vom 22. September 2004 a.a.O. S. 37 und 40 bzw. S. 23 und 25, vom 27. Februar 2008 - BVerwG 6 C 11.07 u.a. - BVerwGE 130, 262 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 23 S. 31 , vom 22. April 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 10.09 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 26 ).
  • VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08  

    Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als Nachweismakler für Finanzinstrumente

    Sie regelt lediglich Mindeststandards und lässt die Befugnis des nationalen Gesetzgebers unberührt, über die Richtlinie hinausgehende weitergehende Regelungen zu treffen, soweit diese nicht dem Inhalt und dem Schutzzweck der Richtlinie widersprechen und nicht in unzulässiger Weise Grundfreiheiten einschränken (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 10.09 -, Jurisdokument, Rdnr. 27, mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 06.10.2010 - 6 A 2227/08  

    Untersagung einer bedeutenden Beteiligung an einer deutschen Bank

    Die Kläger zu 1) und 2) können im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht als juristische Personen selbst Adressaten aufsichtsrechtlicher Verfügungen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 8 C 10.09 -, ZIP 2010, 1170; Reischauer/Kleinhans, KWG-Kommentar, § 2c Rdnr. 10).
  • OVG Saarland, 11.08.2010 - 3 B 178/10  

    Widerruf der Betriebserlaubnis für ein Internat gemäß §

    zur Differenzierung zwischen Entzug einer Erlaubnis und Untersagung der unerlaubten Tätigkeit vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24.2.2010 - 8 C 10/09 - OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 - 13 B 34/09 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.5.2004 - 1 B 20.03 -;VG Freiburg, Beschluss vom 3.9.2001 - 1 K 937/01 - VG München, Beschluss vom 12.9.2001 - M 16S01.3889 -, jeweils zitiert nach Juris.
  • VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002  

    Unzulässiger Erlass eines Gebührenbescheides durch eine juristische Person des

    Dem Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung steht allerdings auch die Pflicht gegenüber, eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und effektive Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 - 8 C 10/2009, DVBl. 2009, 1382).
  • VG Ansbach, 07.03.2012 - AN 1 K 11.02610  

    Entwässerungsgebühren

    Dem Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung steht allerdings auch die Pflicht gegenüber, eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und effektive Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 - 8 C 10/2009, DVBl. 2009, 1382).
  • BVerwG, 04.03.2011 - 8 C 14.10  
    Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 10.09 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 23.06.2011 - 8 C 14.10  
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