Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG §§ 26, 73; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4; GFK Art. 1 C Nr. 5 und 6; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. c und e, Art. 4 Abs. 4, Art. 8, 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2
    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft; Wegfall der Umstände; Verfolgung; begründete Furcht vor Verfolgung; Schutz des Landes; Verfolgungsgefahr; Verfolgungsgrund; politische Überzeugung; Familienflüchtlingsschutz; subsidiärer Schutz

  • openjur.de

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft; Wegfall der Umstände; Verfolgung; begründete Furcht vor Verfolgung; Schutz des Landes; Verfolgungsgefahr; Verfolgungsgrund; politische Überzeugung; Familienflüchtlingsschutz; subsidiärer Schutz.;

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft; Wegfall der Umstände; Verfolgung; begründete Furcht vor Verfolgung; Schutz des Landes; Verfolgungsgefahr; Verfolgungsgrund; politische Überzeugung; Familienflüchtlingsschutz; subsidiärer Schutz.

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  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 7,
    Widerruf, Widerrufsverfahren, Irak, Wegfall der Umstände, Änderung der Sachlage, dauerhaft, Flüchtlingsanerkennung, EuGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Wegfalls der Furcht vor Verfolgung in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland; Erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände im Falle der dauerhaften Beseitigung der die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführten Faktoren; Einleitung geeigneter Schritte zur Verhinderung die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung durch einen Staat oder eines sonstigen Schutzakteurs als dauerhafte Veränderung; Geltendmachung i.R.d. Art. 11 Abs. 2 RL 2004/83/EG des Eintritts anderer eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund zu befürchtender Tatsachen nach dem Wegfall der Tatsachen zur Anerkennung des Flüchtlings

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Politischen Flüchtlingen kann Status aberkannt werden // Bundesverwaltungsgericht bestätigt Widerruf bei Irakern

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

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  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland kann zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung führen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingseigenschaft darf bei erheblicher und dauerhafter Stabilisierung im Herkunftsland aberkannt werden

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 139, 109
  • DÖV 2011, 579
  • NVwZ 2011, 944



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Wird zitiert von ... (57)  

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10  

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - juris Rn. 9; zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen).

    Der Senat hat in einem Fall, in dem ein verfolgendes Regime gestürzt worden ist (Irak), bereits entschieden, dass eine Veränderung in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 7.10  

    Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

    Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

    Sollte dem Kläger mit Blick auf Verbindungen seiner Familie zur kommunistischen Partei Verfolgung drohen, wäre dies daher normalerweise schon im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Frage zu berücksichtigen, ob die festgestellte Veränderung der Umstände, nämlich die Beseitigung der Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins und die Etablierung einer neuen Regierung als Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG, hinreichend erheblich ist, um die Furcht des Klägers vor Verfolgung als nicht mehr begründet ansehen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98 f. und Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10, Leitsatz 3 und Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2011 - A 2 S 1381/11  

    Keine Gruppenverfolgung von Irakern turkmenischer Volkszugehörigkeit in Kirkuk

    Auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ist danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" i.S.d. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 10 C 3.10 - Juris im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - C-175/08 - NVwZ 2010, 505).

    Die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände ist nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erheblich und nicht nur vorübergehend, wenn feststeht, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, aaO).

    Macht der Flüchtling im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies in der Regel schon bei der Frage mitzuberücksichtigen, ob überhaupt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt, aufgrund derer die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, aaO).

    Hinsichtlich dieser anderen Verfolgungsgründe erfolgt danach in einem zweiten Schritt die gleiche Prüfung wie im Anerkennungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, aaO).

    Eine Veränderung kann in der Regel dann als dauerhaft angesehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur i.S.d. Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrundeliegende Verfolgung zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, aaO).

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  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 5.10  

    Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

    Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 6.10  

    Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

    Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 9.10  

    Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

    Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

  • VG Köln, 14.09.2012 - 18 K 4555/10  

    Irak Stadt Kirkuk Widerruf Ã"nderung der Umstände Gefahr für die Sicherheit

    EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. -, InfAuslR 2010, 188, geklärten materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 10 C 3.10 -, BVerwGE 139, 109, liegen vor.

    Diese Umstände sind jedoch aufgrund des Regimewechsels im Irak dauerhaft beseitigt, vgl. BVerwG, Urteile vom 5.6.2012 - 10 C 4.11 -, juris, und vom 24.2.2011 - 10 C 3.10 -, BVerwGE 139, 109, und damit i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG weggefallen.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 5.6.2012 - 10 C 4.11 -, juris, und vom 24.2.2011 - 10 C 3.10 -, BVerwGE 139, 109.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10  

    Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung aufgrund der Zugrundelegung eines

    Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - juris Rn. 9; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Der Senat hat in einem Fall, in dem ein verfolgendes Regime gestürzt worden ist (Irak), bereits entschieden, dass eine Veränderung in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17).

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10  

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Denn die einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 13 ff.) tragen den Schluss, dass auch bei Zugrundelegung des nunmehr maßgeblichen einheitlichen Prognosemaßstabs nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Veränderung der Umstände in der Türkei nicht so erheblich und dauerhaft ist, dass die Furcht des vorverfolgten Klägers vor Verfolgung aus den gleichen Gründen nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG sowie hierzu Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17, 19, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188).

  • VG Aachen, 25.06.2012 - 4 K 1256/07  
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 -, juris.

    vgl. dazu Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 2. März 2010 - C 175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08, Abdulla u.a. -, InfAuslR 2010, 188); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 - aaO.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - und vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 -, juris.

  • VG Aachen, 25.06.2012 - 4 K 642/08  
  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 13a B 10.30074  

    Widerruf der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach dem 31. Dezember 2008

  • BVerwG, 05.06.2012 - 10 C 4.11  

    Ausschlussfrist; Ermessen; Ermessensentscheidung; Entscheidungsfrist; Frist;

  • BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10  

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen der

  • OVG Saarland, 25.08.2011 - 3 A 34/10  

    Einzelfall des Widerrufs einer Asylanerkennung (Türkei)

  • OVG Saarland, 25.08.2011 - 3 A 35/10  

    Einzelfall des Widerrufs einer Flüchtlingsanerkennung (Türkei)

  • VGH Bayern, 28.06.2011 - 20 B 11.30023  

    Irak; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung von Sunniten;

  • VGH Bayern, 05.07.2011 - 20 B 10.30312  

    Irak; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung von Sunniten;

  • VGH Bayern, 05.07.2011 - 20 B 10.30315  

    Irak; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung von Sunniten bzw.

  • VGH Bayern, 09.01.2012 - 13a B 11.30288  

    Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak; Drohen individueller Gefahren bei

  • VGH Bayern, 27.04.2012 - 9 B 08.30203  

    Asylrecht Türkei; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Widerruf des

  • VGH Bayern, 28.06.2011 - 20 B 11.30018  

    Irak; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung von Sunniten;

  • VGH Bayern, 28.06.2011 - 20 B 11.30020  

    Irak; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung von Sunniten;

  • VGH Bayern, 15.08.2011 - 20 B 11.30217  

    Irak; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung von Sunniten;

  • VGH Bayern, 15.08.2011 - 20 B 11.30219  

    Irak; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung von Sunniten;

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10  

    Abschiebungsverbot für die Türkei wegen Mitgliedschaft in der DHKP/C und damit

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11  
  • VGH Bayern, 06.05.2011 - 20 ZB 11.30036  

    Irak; Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Feststellung von Abschiebungsverboten;

  • VG Augsburg, 01.08.2011 - Au 7 K 10.30148  

    Asyl

  • VG Düsseldorf, 19.08.2011 - 13 K 1193/10  

    Widerruf, Widerrufsverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Sierra Leone, CDF,

  • VG Berlin, 23.01.2012 - 34 X 54.07  

    § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG, § 73 Abs 2b S 2 AsylVfG

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 10.11  

    Togo; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Änderung der Sachlage; Prognosemaßstab;

  • VG Düsseldorf, 26.09.2012 - 27 K 7338/10  

    Widerruf Asyl Kosovo Albaner Frist Ermessen Familienasyl

  • VGH Bayern, 16.10.2012 - 21 B 12.30283  

    Widerruf; geänderte Verhältnisse

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 11.11  

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 13a B 11.30064  

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan - Rückkehr in

  • VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456  

    Zum Erfordernis, dass im Falle des Widerrufs einer Flüchtlingsanerkennung bei

  • VG Ansbach, 28.12.2011 - AN 15 K 11.30466  

    Widerruf von Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung bei einem liberianischen

  • VGH Bayern, 02.02.2012 - 13a B 11.30412  

    Asylrecht Irak; Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; keine

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 9.11  
  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 8.11  
  • VGH Bayern, 30.06.2011 - 20 B 11.30022  

    Irak; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Erlöschen der Flüchtlingsanerkennung;

  • BVerwG, 12.08.2011 - 10 B 16.11  
  • BVerwG, 12.08.2011 - 10 B 17.11  
  • BVerwG, 12.08.2011 - 10 B 15.11  
  • BVerwG, 31.08.2011 - 10 B 18.11  
  • BVerwG, 31.08.2011 - 10 B 19.11  
  • VG München, 10.03.2011 - M 22 K 10.30078  

    Herkunftsland:Afghanistan

  • BVerwG, 07.06.2011 - 10 B 14.11  
  • VG Bayreuth, 07.06.2011 - B 3 K 11.30072  

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Folgen des Ablaufs der Prüfungsfrist des §

  • VGH Bayern, 29.09.2011 - 13a ZB 11.30047  

    Asylrecht Irak; Gruppenverfolgung von Sunniten

  • VG München, 05.12.2011 - M 4 K 10.30292  

    Asylrecht Irak; sunnitischer Kurde aus ...; Widerruf der Asylanerkennung;

  • VGH Bayern, 03.05.2011 - 20 ZB 11.30049  

    Grundsätzliche Bedeutung (verneint); Widerruf

  • VGH Bayern, 10.08.2011 - 9 ZB 11.30273  

    Asylrecht (Togo); grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt; Divergenz

  • VG München, 05.12.2011 - M 4 K 10.30423  

    Asylrecht Irak; sunnitischer Turkmene aus Kirkuk; Widerruf der Feststellung der

  • VGH Bayern, 03.04.2012 - 21 B 11.30100  

    D.R. Kongo; Widerruf

  • VG Saarlouis, 31.05.2011 - 2 K 2032/09  

    Zum Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung betr. das Herkunftsland

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