Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 9.10   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (6)  

  • OVG Hamburg, 02.03.2012 - 1 Bf 209/08  

    Verpflichtung eines Gesetzgebers zur Zahlung von kinderbezogenen

    Dahinstehen kann, ob es, wie dies § 6a Satz 1 HmbBeihVO verlangt, eines ausdrücklichen Antrags des Beihilfeberechtigten bedarf, damit die Beklagten einen Abzug nach Erreichen der Belastungsgrenze nicht mehr vornimmt (so wohl aber BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 2 C 9/10, juris).

    Hierzu bedarf es abstrakt-genereller Härtefallregelungen (vgl. zu § 12 Abs. 2 BhV (Praxisgebühr): BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 2 C 9.10, juris, Rn. 19).

    Dies gilt nicht nur für Vorschriften über die pauschale Selbstbeteiligung an Krankheitskosten, sondern auch für Regelungen über Leistungsbeschränkungen und Leistungsausschlüsse (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 2 C 9.10 m.w.N., juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 2 S 786/12  

    Zum Anspruch der Soldaten auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10  

    Beihilfe; Beihilfeausschluss; persönliche Tätigkeit; naher Angehöriger; Ehegatte;

    Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - a.a.O. Rn. 25 f. und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30 Rn. 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 11).
mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2012 - 2 S 2076/11  

    Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 2 C 9.10 - juris; Urteil vom 28.5.2008, aaO).
  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 5 LA 176/10  

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung im Beihilferecht

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Urteil ebenfalls vom 24. Februar 2011 (- BVerwG 2 C 9.10 -, juris, Rn. 7 des Langtextes; siehe auch die vom Verwaltungsgericht zitierten Urteile des BVerwG vom 6.11.2009 - BVerwG 2 C 60.08 -, juris und vom 26.8.2009 - BVerwG 2 C 62.08 -, juris) darauf abstellt, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des dortigen Klägers noch nicht abgelaufen war, ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung über den maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abweichen wollte.
  • VG Augsburg, 29.07.2010 - Au 2 K 10.273  

    Beihilfe zu Aufwendungen für implantologische Zahnarztleistungen

    Soweit der Kläger schließlich auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (vom 25.6. und 23.7.2009) verweist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil vom 25. Juni 2009 zugelassen (Beschluss vom 15.2.2010, Az.: 2 C 9/10 - juris); daneben hat es in einer Entscheidung vom 6. November 2009 (Az.: 2 C 60/08 - juris) die Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b BhV für wirksam, anwendbar und im Grundsatz nicht zu beanstanden erklärt.
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