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   BVerwG, 24.05.2012 - 8 B 29.12   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (7)  

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2012 - 6 S 3335/11  

    Eilantrag eines Internetanbieters für Casino- und Pokerspiele hat Erfolg

    Bezüglich dieser Fragen hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 16.02.2012 - 8 B 91/11 -, vom 25.04.2012 - 8 B 19.12 und vom 24.05.2012 - 8 B 28.12, 8 B 29.12 und 8 B 33.12 -) im Hinblick auf das staatliche Sportwettenmonopol nach dem alten Glücksspielstaatsvertrag und dessen tatsächlicher Ausgestaltung hinsichtlich der Werbung die Revisionen zugelassen, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152  

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936  

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

    Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2118  

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285  

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
  • VGH Bayern, 01.10.2012 - 10 B 10.2596  

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts klärungsbedürftigen Frage zugelassen hat, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, hilft der Senat der Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten aus Zweckmäßigkeitsgründen ab.
  • VGH Bayern, 29.06.2012 - 10 BV 10.2258  

    Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts klärungsbedürftigen Frage zugelassen hat, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, hilft der Senat der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten aus Zweckmäßigkeitsgründen ab.
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