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   BVerwG, 24.05.2012 - 8 B 33.12   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (8)  

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12  
    Ob das Bundesverwaltungsgericht, wie der Antragsgegner meint, durch die Zulassung der Revision im Verfahren 8 B 33.12 von der Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehaltes ausgeht, kann dahinstehen, weil sich der Antragsgegner erstmals in der Antragserwiderung hierzu verhält.
  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152  

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936  

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

    Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2118  

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285  

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
  • VGH Bayern, 01.10.2012 - 10 B 10.2596  

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts klärungsbedürftigen Frage zugelassen hat, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, hilft der Senat der Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten aus Zweckmäßigkeitsgründen ab.
  • VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568  

    Hausverlosung als Glücksspiel

    Der Freistaat Bayern hat dagegen aber nach den Ausführungen des Vertreters in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich Revision beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die auch zugelassen worden sei (vgl. z.B. BVerwG vom 24.05.2012 - 8 B 33.12 (8 C 16.12)).
  • VGH Bayern, 29.06.2012 - 10 BV 10.2258  

    Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts klärungsbedürftigen Frage zugelassen hat, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, hilft der Senat der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten aus Zweckmäßigkeitsgründen ab.
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