Rechtsprechung
| BVerwG, 24.05.2012 - 8 B 33.12 |
Volltextveröffentlichungen
Verfahrensgang
- VG München M - 22 K 07.3782
- VG München, 24.10.2008 - M 22 K 07.3782
- VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665
- BVerwG, 24.05.2012 - 8 B 33.12
- BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 16.12
Wird zitiert von ... (8)
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12 Ob das Bundesverwaltungsgericht, wie der Antragsgegner meint, durch die Zulassung der Revision im Verfahren 8 B 33.12 von der Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehaltes ausgeht, kann dahinstehen, weil sich der Antragsgegner erstmals in der Antragserwiderung hierzu verhält.
- VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152
Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; …
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936
Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu; …
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
- VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2118
Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; …
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285
Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; …
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - VGH Bayern, 01.10.2012 - 10 B 10.2596
(Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts klärungsbedürftigen Frage zugelassen hat, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, hilft der Senat der Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten aus Zweckmäßigkeitsgründen ab. - VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
Hausverlosung als Glücksspiel
Der Freistaat Bayern hat dagegen aber nach den Ausführungen des Vertreters in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich Revision beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die auch zugelassen worden sei (vgl. z.B. BVerwG vom 24.05.2012 - 8 B 33.12 (8 C 16.12)). - VGH Bayern, 29.06.2012 - 10 BV 10.2258
Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts klärungsbedürftigen Frage zugelassen hat, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, hilft der Senat der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten aus Zweckmäßigkeitsgründen ab.
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