Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98   

Pferdekoppel

§ 47 VwGO nF, Antragsbefugnis

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Alpmann Schmidt

    BauGB § 1 VI; VwGO § 47 II 1

  • opinioiuris.de

    Pferdekoppel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolle gegen Bebauungspläne: Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Recht auf gerechte Abwägung privater Interessen drittschützend

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Anforderungen an Rechtsverletzung gem. § 47 VwGO

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung; Darlegungsanforderungen; Recht auf Abwägung; Abwägungsgebot; Drittschutz.

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Recht auf gerechte Abwägung nun anerkannt! (IBR 1999, 176)

Verfahrensgang

  • OVG Saarland, 12.01.1998 - 2 N 4.97
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 107, 215
  • NJW 1999, 592
  • NJ 1999, 215
  • DVBl 1999, 100
  • DÖV 1999, 208
  • BauR 1999, 134
  • IBR 1999, 176
  • NVwZ 1999, 414 (Ls.)
  • ZfBR 1999, 39



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Wird zitiert von ... (659)  

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04  

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Darüber hinaus hat das planungsrechtliche Abwägungsgebot drittschützenden Charakter, soweit private Belange betroffen sind, die als Teil des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66, vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 S. 81 und vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 220 f.).
  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00  

    Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht

    Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang mit der Folge, dass damit die Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden könnte (im Anschluss an Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).*).

    Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, hat der Senat mit Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215 - DVBl 1999, 100) entschieden, dass das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter hat, die für die Abwägung erheblich sind.

    Diese auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) zurückgehende Rechtsprechung wird dann zusammenfassend referiert: Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwGE 107, 215 ).

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07  

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abwägungsbeachtlich; was die planende Stelle nicht "sieht" und nach den gegebenen Umständen nicht zu "sehen" braucht, kann und muss sie bei der Abwägung nicht berücksichtigen (Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 .; Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2001 - BVerwG 6 BN 2.00 - BRS 64 Nr. 214 und vom 10. Juli 2006 - BVerwG 4 BN 19.06 - BRS 70 Nr. 47).

    Private Belange, die ihr bekannt sind, muss die Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Abwägung nur berücksichtigen, wenn die Belange in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; nicht abwägungsbeachtlich sind ferner geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (Beschluss vom 9. November 1979 a.a.O. S. 102 f.; Urteile vom 24. September 1998 a.a.O. S. 219 und vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; Beschluss vom 20. September 2005 - BVerwG 4 BN 46.05 - BRS 69 Nr. 52).

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