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   BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03   

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BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03 (https://dejure.org/2004,12699)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2004 - 6 C 27.03 (https://dejure.org/2004,12699)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2004 - 6 C 27.03 (https://dejure.org/2004,12699)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Umfang des polizeilichen Betretensrechtes nach Maßgabe des Polizeigesetzes der Freien Hansestadt Bremen; Betretensbefugnis zum Zwecke der Identitätsfeststellung; Rechtmäßigkeit einer Personenkontrolle; Personenkontrolle als Maßnahme der Gefahrenabwehr; Rechtmäßigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03
    In der Begründung zu der gleichlautenden Regelung im "Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes" (MEPolG) der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder i.d.F. vom 25. November 1977 werde ausgeführt, das Betretensrecht solle auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971 (BVerfGE 32, 54) geregelt werden.

    Der durch Art. 13 GG geschützte Bereich der "Wohnung" ist mit Blick auf Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm weit auszulegen und umfasst neben der Wohnung im engeren Sinne auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, s. z.B. BVerfGE 32, 54, 68 ff.; 76, 83, 88; 97, 228, 265).

    Der Begriff "Eingriffe und Beschränkungen" ist bei Geschäfts-, Betriebs- und Arbeitsräumen einengend auszulegen (vgl. BVerfGE 32, 54, 75).

    Die nicht als Eingriffe und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizierenden behördlichen Betretungs- und Besichtigungsbefugnisse unterliegen einem geringeren verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsstandard, den das Bundesverfassungsgericht "unter Beachtung namentlich des Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit" (BVerfGE 32, 56, 76) im Einzelnen so umschrieben hat: Es muss eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigen; das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen müssen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein; das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen; das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfGE 32, 54, 77).

    Zwar betrifft die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den behördlichen Betretungs- und Besichtigungsrechten in erster Linie die üblichen Rechte dieser Art, die seit jeher aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zugunsten von Fachbehörden insbesondere der Wirtschafts-, Arbeits- und Steueraufsicht bestehen (vgl. BVerfGE 32, 54, 72); bei diesen Rechten wird die Eingriffsbefugnis, worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, durch die jeweilige fachliche Aufgabenstellung eingegrenzt, wohingegen die Aufgabe der Gefahrenabwehr überaus weit gespannt ist.

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03
    Der durch Art. 13 GG geschützte Bereich der "Wohnung" ist mit Blick auf Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm weit auszulegen und umfasst neben der Wohnung im engeren Sinne auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, s. z.B. BVerfGE 32, 54, 68 ff.; 76, 83, 88; 97, 228, 265).

    Auch in diesem Fall gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (vgl. BVerfGE 97, 228, 265).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit dem Betreten von Arbeits- Betriebs- und Geschäftsräumen wegen ihrer Offenheit nach außen nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden ist (vgl. BVerfGE 97, 228, 266: ebenso zur Überwachung gemäß Art. 13 Abs. 3 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 1 BvR 2378/98 u. 1 BvR 1084/99 NJW 2004, 999, 1004).

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03
    Unter einer Durchsuchung versteht das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 97, 106 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. September 1974 BVerwG I C 17.73 BVerwGE 47, 31, 37) "das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will".

    Auch die bloße Aufforderung an die sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen, den Raum zu verlassen, stellt keine Durchsuchung der Wohnung dar, weil damit die öffentliche Gewalt nicht in der für Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben des Bürgers und in die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltet, eindringt (Urteil vom 6. September 1974 BVerwG I C 17.73 a.a.O. S. 36 f.).

    Für diesen Bereich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die polizeiliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage ausreicht, obwohl diese Klausel ebenfalls nur den allgemeinen Begriff der Gefahrenabwehr enthält (vgl. BVerwGE 47, 31, 39 f.).

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03
    Der durch Art. 13 GG geschützte Bereich der "Wohnung" ist mit Blick auf Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm weit auszulegen und umfasst neben der Wohnung im engeren Sinne auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, s. z.B. BVerfGE 32, 54, 68 ff.; 76, 83, 88; 97, 228, 265).

    Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfGE 76, 83, 89).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03
    Die damit gemeinten Sachverhalte lassen sich mit Rücksicht auf die unvorhersehbare Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse nicht näher umschreiben (vgl. BVerwGE 115, 189, 194).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03
    Auch ein eingetragener Verein wie der Kläger kann Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG sein (BVerfGE 44, 353, 371).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03
    Unter einer Durchsuchung versteht das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 97, 106 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. September 1974 BVerwG I C 17.73 BVerwGE 47, 31, 37) "das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will".
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03
    Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, auch im Vorfeld konkreter Gefahren Eingriffsermächtigungen zu schaffen, sofern wie dies durch § 21 Abs. 4 BremPolG in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht verlangt wird zwischen dem Anlass und den Auswirkungen des Eingriffs ein angemessenes Verhältnis besteht und die Norm hinreichend bestimmt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 1 BvF 2/92 NJW 2004, 2213).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit dem Betreten von Arbeits- Betriebs- und Geschäftsräumen wegen ihrer Offenheit nach außen nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden ist (vgl. BVerfGE 97, 228, 266: ebenso zur Überwachung gemäß Art. 13 Abs. 3 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 1 BvR 2378/98 u. 1 BvR 1084/99 NJW 2004, 999, 1004).
  • BVerwG, 05.11.1987 - 3 C 52.85

    Lebensmittelbehörde - Recht zum Betreten - Betriebsräume - Geschäftsräume -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03
    38 Schließlich braucht auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung einer Betretensbefugnis durch die Polizei eine Information der über das Hausrecht verfügenden Personen erfordert (vgl. dazu BVerwGE 78, 251).
  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Eine genauere Umschreibung derjenigen Kriterien, anhand derer die Polizei drohende Gewalthandlungen abzuschätzen hat, ist mit Rücksicht auf die unvorhersehbare Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte im Bereich der Gefahrenabwehr nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 6 C 27/03 -, juris Rn. 33).
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