Rechtsprechung
| BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 20.02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
GG Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1 Satz 2; DRiG § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 3; BRRG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2; BBesG §§ 3, 59, 60, 66
Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf. - Bundesverwaltungsgericht
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Kurzfassungen/Presse (3)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Keine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Keine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung
- anwaltskanzlei-lankau.de (Kurzinformation)
Keine Gebühr für zweites Staatsexamen
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- OVG Berlin - 4 B 17.99
- VG Berlin, 16.06.1999 - 12 A 1058.98
- VG Berlin, 18.08.1999 - 12 A 684.98
- OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
- BVerwG, 09.01.2003 - 2 C 22.02
- BVerwG, 20.01.2003 - 2 C 20.02
- BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 20.02
- BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 22.02
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2004, 1265 (Ls.)
- NJ 2004, 186
- DVBl 2004, 320
- NVwZ 2004, 347
Wird zitiert von ... (11)
- BVerfG, 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06
Ansprüche eines ausgeschiedenen Beamten auf Widerruf und auf Zeit auf …
Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem zufolge Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst zu alimentieren sind (vgl. BVerfGE 33, 44 ; auch BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 20/02 -, NVwZ 2004, S. 347 ).Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 20/02 -, NVwZ 2004, S. 347 ).
- BVerwG, 09.12.2004 - 2 B 51.04 17 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2003 2 C 20.02 Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 12 und vom 14. Februar 1984 6 C 46.83 BVerwGE 69, 24 abweicht.
19 Nach dem Urteil vom 25. September 2003, a.a.O., folgen aus den gesetzlichen Regelungen über die Anwärterbezüge gemäß §§ 59 ff. BBesG Ansprüche der verbeamteten Rechtsreferendare auf unentgeltliche Ausbildung.
- BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 21.02
Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für …
Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 20.02 -).
- BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 22.02
Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für …
Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 20.02 -). - BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 19.02
Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für …
Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 20.02 -). - OVG Niedersachsen, 10.02.2004 - 5 LC 171/03
Reisekostenvergütung für Vorstellungsgespräch vor 2 . juristischer Staatsprüfung
Außerdem meint er, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2003 - 2 C 20.02 - ergebe sich, dass er nicht mit Reisekosten aus Anlass der 2. Staatsprüfung belastet werden dürfe.War der Kläger nicht verpflichtet, zu dem Vorstellungsgespräch nach D. zu reisen, so geht sein Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2003 - 2 C 20.02 - (DVBl. 2004, 320) fehl.
- OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
Verwaltungskostenbeitrag an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg
(a) Studierende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis von der Beitragspflicht auszunehmen, ist schon deshalb sachlich gerechtfertigt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.9.2003, DVBl. 2004, 320) anzunehmen ist, dass ihnen Entgelte bzw. Abgaben für die von ihnen im Beamtenstatus und damit als Teil des Dienstes absolvierte Ausbildung allenfalls nach Maßgabe des jeweiligen Besoldungsrechts (unter dem Gesichtspunkt einer Kürzung der Bezüge) abverlangt werden könnten. - OVG Hamburg, 03.11.2009 - 3 Bf 242/09
Studiengebühren für Studierende im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.9.2003, DVBl. 2004, 320), auf die das angefochtene Urteil (UA S. 23) hingewiesen hat, stand den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärtern) nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Studiengebühren gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes ein Anspruch auf eine unentgeltliche Ausbildung zu, da der Bundesbesoldungsgesetzgeber Umfang und Dauer der den Beamten auf Widerruf zustehenden finanziellen Leistungen des Dienstherrn in §§ 59, 60 BBesG abschließend geregelt hatte. - VGH Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 4 S 2158/07
Rechtskraft; Alimentationsprinzip; Versorgung; Gesetzesbindung; Zusatzversorgung; …
Für die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf kann sich der Beamte von vornherein nicht auf den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz berufen; für Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.09.2003 - 2 C 20.02 -, NVwZ 2004, 347). - VGH Baden-Württemberg, 09.12.2009 - 4 S 2158/07
Anspruch eines Beamten auf Widerruf auf Nachversicherung in einer …
Für die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf kann sich der Beamte von vornherein nicht auf den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz berufen; für Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.09.2003 - 2 C 20.02 -, NVwZ 2004, 347). - VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06
Rechtmäßiger Verwaltungskostenbeitrag für Studierende in Hamburg

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