Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.2010 - 8 C 41.09   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    TrinkwV § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2; Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage; Regenwassernutzungsanlage; Regenwasseranlage; Gesundheitsschutz; Volksgesundheit; Teilbefreiung; Trinkwasser; Trinkwasserqualität; Wäsche; Waschmaschine; Waschwasser; Wasserversorgungsanlage

  • openjur.de

    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage; Regenwassernutzungsanlage; Regenwasseranlage; Gesundheitsschutz; Volksgesundheit; Teilbefreiung; Trinkwasser; Trinkwasserqualität; Wäsche; Waschmaschine; Waschwasser; Wasserversorgungsanlage.;

  • Bundesverwaltungsgericht

    TrinkwV § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2
    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage; Regenwassernutzungsanlage; Regenwasseranlage; Gesundheitsschutz; Volksgesundheit; Teilbefreiung; Trinkwasser; Trinkwasserqualität; Wäsche; Waschmaschine; Waschwasser; Wasserversorgungsanlage.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TrinkwV 2001 § 2 Abs. 2; TrinkwV 2001 § 3 Nr. 1a; TrinkwV 2001 § 3 Nr. 2
    Zulässigkeit der Verwendung einer eigenen Regenwassernutzungsanlage zum Wäschewaschen; Teilbefreiung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks vom Benutzungszwang für die zentrale Wasserversorgungsanlage

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regenwasser für die Waschmaschine

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 2011, 575
  • NVwZ 2011, 242



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Wird zitiert von ...  

  • BVerwG, 24.01.2011 - 8 C 44.09  

    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage;

    Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - (NVwZ 2010, 1157) und vom 25. Oktober 2010 - BVerwG 8 C 41.09 - (juris) entschieden hat, ergibt sich aus der Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs der Trinkwasserverordnung in § 2 Abs. 2 TrinkwV, dass das Wasser aus Eigenversorgungsanlagen, die zusätzlich zu einem bestehenden Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung im Haushalt genutzt werden, nicht den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser nach §§ 4 bis 10 TrinkwV genügen muss.

    Eine ausdrückliche Bezugnahme setzt eine Erwähnung im Wortlaut der betreffenden Norm voraus (Urteile vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 21 und vom 25. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 16).

    Vielmehr lässt die Trinkwasserverordnung die Nutzung des Wassers aus solchen Anlagen im Haushalt unabhängig von der Wasserqualität zu, solange die Eigenversorgungsanlage nur zusätzlich, nämlich neben einem Anschluss an eine Anlage zur Trinkwasserversorgung im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV, benutzt wird (Urteile vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 20 und vom 25. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 15).

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