Rechtsprechung
   BVerwG, 25.11.1993 - 5 C 8.90   

Volltextveröffentlichungen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Höhere Regelsätze durch Gerichtsurteil?" von RA Dr. Ulrich Sartorius, FAArbR u. FASozialR, original erschienen in: info also 2004, 55 - 57.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 94, 326
  • FamRZ 1994, 1175 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 1214



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Wird zitiert von ... (94)  

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe anerkannt, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt ist, sondern auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (vgl BVerwGE 87, 212 = NJW 1991, 2304; BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214).

    Bereits die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe hat die Kontrolle für die Regelsatzfestsetzung durch Rechtsverordnung unter der Geltung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf die Prüfung beschränkt, ob die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und ob die der Festsetzung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar sind (vgl BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214; BVerwGE 102, 366 = NVwZ 1998, 285).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01  

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen (vgl. BVerwGE 94, 326 ) und vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R  

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    Diesem Erfordernis genüge aber die (um das Kindergeld gekürzte) Hilfe zum Lebensunterhalt in Verbindung mit dem Bezug des Kindergeldes (vgl BVerwGE 94, 326, 328 ff = Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 19).
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