Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94   

Mietpreisspiegel

§§ 40, 43 Abs. 1 VwGO, 'Rechtsverhältnis': Unzulässigkeit einer abstrakten Überprüfung von Mietspiegeln (§ 2 II, Abs. 5 MHG, jetzt §§ 558c f BGB) im Wege der Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten;

§ 43 VwGO, Erfordernis der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) neben dem Feststellungsinteresse, analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für die allgemeine Leistungsklage

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Überprüfbarkeit von Mietspiegeln durch das Gericht

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Interesse als Rechtsberiff?" von Rechtsanwalt Michael Reiling, original erschienen in: DÖV 2004, 181 - 189.

Verfahrensgang

  • VG München, 27.07.1993 - M 12 K 92.2501
  • VGH Bayern, 14.06.1994 - 24 B 93.3620
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 100, 262
  • NJW 1996, 2046
  • ZMR 1996, 449
  • DVBl 1996, 993
  • DÖV 1996, 741
  • NVwZ 1996, 887 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (159)  

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03  

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Das Bundesverwaltungsgericht trägt der Grundtendenz, die in § 47 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommt, dadurch Rechnung, dass es auch Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht oder nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, vom Kreis der Rechtsvorschriften nicht von vornherein ausschließt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 48.84 - BVerwGE 72, 119, vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 72.84 - BVerwGE 75, 109 und vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - NJW 1996, 2046; Beschlüsse vom 15. September 1987 - BVerwG 7 N 1.87 - NVwZ 1988, 1119 und vom 25. November 1993 - BVerwG 5 N 1.92 - BVerwGE 94, 335).
  • LG Stuttgart, 12.01.2010 - 17 O 387/09  

    Urheberrecht - Urheberrechtsschutz für qualifizierten Mietspiegel?

    aa) Das BVerwG hat noch unter der früheren Rechtslage die Aufstellung eines einfachen Mietspiegels als schlicht-verwaltende Tätigkeit ohne bindende Außenwirkung angesehen, da die positiven oder negativen Einflüsse auf die Durchsetzbarkeit privater Mieterhöhungsansprüche dem Mietspiegel noch keinen regelnden Charakter verleihen (BVerwG, NJW 1996, 2046).

    In der Begründung dieser Entscheidung wurde -angesichts der damaligen Rechtslage zutreffend - darauf abgestellt, dass der Mietspiegel kein Beweismittel im Sinne der ZPO sei und das Gesetz auch keine Vermutung im Sinne des § 292 ZPO aufstelle (BVerwG, NJW 1996, 2046, 2047).

    Der einfache Mitspiegel war nach Meinung des BVerwG vielmehr eine behördliche Äußerung ohne Bindungswirkung, auch wenn Elemente eines Sachverständigengutachtens (Bewertung von Tatsachen mit erforderlichem Sachverstand), einer amtlichen Auskunft (Zusammenfassung vom Einzeltatsachen, Erfassung eines statistischen Durchschnittswerts) und einer Verwaltungsvorschrift (Anwendbarkeit auf viele Einzelfälle nach abstrakten tatbestandlichen Merkmalen, abstrakt generelle Angaben der ortsüblichen Vergleichsmieten allgemein umschriebener Kategorien von Wohnungen) in ihm enthalten seien (BVerwG, NJW 1996, 2046, 2047).

    Im Ergebnis lehnten die Verwaltungsgerichte ein konkretes, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis auf Grundlage eines Mietspiegels ab (vgl. BVerwG, NJW 1996, 2046 zum einfachen Mietspiegel und OVG Münster, NZM 2006, 906 f. zum qualifizierten Mietspiegel).

    Die richtige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichmieten ordnete das BVerwG dem privaten Mietrecht, genauer dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter zu (BVerwG, NJW 1996, 2046, 2046).

  • BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04  

    Mietrecht - Mieterhöhung: Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Die Verwendung eines qualifizierten Mietspiegels nebst Schätzung der Spanneneinordnung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO garantiert im Interesse beider Parteien eine rasche Entscheidung und vermeidet die Entstehung von Gutachterkosten, die im Falle eines Teilunterliegens den Erhöhungsbetrag leicht erheblich schmälern oder sogar aufzehren können (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes BVerfG, NJW 1992, 1377; BVerwG, NJW 1996, 2046, 2047).

    Der Vorzug von Mietspiegeln besteht vor allem darin, daß ordnungsgemäß aufgestellte Mietspiegel in der Regel auf einer erheblich breiteren Tatsachenbasis beruhen, als sie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit einem Kosten- und Zeitaufwand ermitteln könnte, der zum Streitwert des gerichtlichen Verfahrens in einem noch angemessenen Verhältnis stünde (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes BVerfG, NJW 1992, 1377; BVerfG, WuM 1991, 523; WM 1992, 707, 708; BVerwG, NJW 1996, 2046, 2047).

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