Rechtsprechung
| BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4; PartG 1994 § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3, § 23a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5; PartG 2002 §§ 31a, 31c; VwVfG §§ 47, 48, 49a
Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, "W. Spendenaffäre". - Bundesverwaltungsgericht
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, "W. Spendenaffäre"
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, "W. Spendenaffäre"
Kurzfassungen/Presse (3)
- 123recht.net (Pressemeldung, 26.7.2006)
SPD muss 767.000 Euro zurückzahlen // Konsequenz aus Wuppertaler Spendenaffäre bestätigt
- wkdis.de (Pressemitteilung)
"Spendensanktion" gegen SPD bestätigt
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
"Spendensanktion" gegen SPD bestätigt
Verfahrensgang
- VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
- BVerwG, 13.12.2005 - 6 C 20.05
- BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 126, 254
- DVBl 2007, 199 (Ls.)
- DÖV 2007, 484
- NVwZ 2007, 210
Wird zitiert von ... (29)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
Parteien; Parteienfinanzierung; Spenden; Spendenannahmeverbot; rechtswidrig …
Hier folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls. 1 u. Rdnr. 80 ff, vgl. auch BGHSt 56, 203, Rdnr. 57), dass staatliche Reaktionen in Form von Sanktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen, zu stützen sind.Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 83).
Unterblieb - wie hier - eine solche Kürzung, weil dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die rechtswidrige Annahme der Spende zunächst nicht bekannt war, so ist die Bewilligung dieser Mittel für das laufende Jahr in Höhe des Kürzungsbetrages rechtswidrig (vgl. BVerwGE 126, 254 (274)).
Die Annahme setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen (BVerwGE 126, 254 (269)).
Objektiv setzt die Annahme i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 voraus, dass die Spende in den Verfügungsbereich an einen für die Parteifinanzen Verantwortlichen und Zeichnungsberechtigten gelangt ist (vgl. BVerwGE 126, 254 (269) Rdnr. 88).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (269) Rdnr. 89 ff.) ist geklärt, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002) dahingehend zu verstehen ist, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfragen herstellbar sein muss.
Auf Grundlage der festgestellten Abläufe ist der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass unter Anknüpfung und Fortentwicklung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (BVerwGE 126, 254) und unter Berücksichtigung der überwiegenden Auffassung in der Literatur (…Ipsen, PartG, § 25 Rdnr. 24;… Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rdnr. 99; Morlok in BT-Drs. 14/6711 S. 68 f.; Battis/Kersten, JZ 2003, 655 [659]) die Klägerin die Barspende unter Verstoß gegen das in § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002 begründete Verbot erlangt hat, weil für die Partei im Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender nicht feststellbar war.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 100; Battis/Kersten, JZ 2003, 655 (659)) ist geklärt, dass sich die Frage der Feststellbarkeit der Identität des Spenders i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 im rechtlichen Sinne nach der Kenntnis der Partei bestimmt.
Maßgeblich muss auf die Kenntnis der Person abgestellt werden, die aufgrund des Organisationsrechts der Partei oder infolge parteiinterner Bestellung, gegebenenfalls auch nur für bestimmte Anlässe, wie etwa eine Wahlvorbereitung, befugt ist, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92).
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92), ist zwar im Regelfall davon auszugehen, dass das, was der Person, die befugt ist, Spenden entgegenzunehmen, bei Annahme bekannt ist, sich auch die Partei zurechnen lassen muss.
Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung ohne erkennbare Ausnahme von einer Wissenszurechnung von der Person, die die Spende annahm an die Partei ausgegangen ist, erklärt sich damit, dass die dort entschiedene Sachverhaltskonstellation (vgl. näher BVerwGE 126, 254 (255 ff.)) keinen Anlass für die Herleitung von Ausnahmen für die Wissenszurechnung gegeben hat.
§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 soll damit gewährleisten, dass die Partei, soweit sie der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist, in ihrem Rechenschaftsbericht die Personen, die sie mit einer Spende unterstützt haben, zutreffend benennt (BVerwGE 126, 254 (270) Rd. 90).
Dies beruht auf der Erwägung, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien im größeren Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen (vgl. BVerwGE 126, 254 (270) Rdnr. 90).
Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute (vgl. BVerwGE 126, 254 (270) Rd. 91).
Wie gezeigt (S. ) kommt es für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 erforderliche Feststellbarkeit des Spenders auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Annahme der Spende an (BVerwGE 126, 254 (271), Rdnr. 91) und nicht darauf, dass irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt die Parteivorstände im Rahmen einer Auskunftsklage auf dem Zivilrechtsweg von der Person des Spenders Kenntnis erhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (277)) ist es für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung unerheblich, ob die Klägerin die gewährte Finanzierung für rechtmäßig halten durfte, weil sie von der Rechtmäßigkeit der angenommenen Spenden ausgegangen ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.) ist nämlich geklärt, dass staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in der vorangegangen Fassung zu stützen sind (vgl. näher S. ).
Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 83).
Die mit Bescheid vom 2. Juli 2009 erfolgte Rücknahmen der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel stellt aber keine Reaktion auf eine erneute Prüfung von Rechenschaftsberichten der Klägerin der Jahre 1996 bis 1998 dar, sondern ist Folge des unmittelbar kraft Gesetzes (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 98) nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 eingetretenen Verlustes des Anspruches auf staatliche Mittel.
Auch hier führt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.), wonach staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in der vorangegangenen Fassungen zu stützen sind, grundsätzlich dazu, dass die staatlichen Reaktionen für die unter Geltung des alten Rechts erfolgten Rechtsverstöße bei den Spendenfällen in den Jahren 1996 bis 1998 auf das Parteiengesetz 1994 zu stützen sind.
Dies hat zu einer überhöhten Gewährung staatlicher Mittel geführt (vgl. dazu BVerwGE 126, 254 Rdnr. 104).
Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist der zwingende Charakter des § 23a Abs. 1 PartG 1994 und der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 114; Morlock, NJW 2000, 761 (768), VG Berlin, Urteil vom 29. September 2005 - 2 A 84.94 - veröffentlicht in Juris).
Nach der nach Ansicht des Senates überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (277), Rdnr. 105) ist das der Behörde in § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen dahin eingeschränkt, dass dem Präsidenten des Bundestages keine andere Entscheidung als die Rücknahme verbleibt.
Die von der Kläger angeführte Regelung des § 23b Abs. 2 PartG 2002 über Sanktionsfreiheit nach Selbstanzeige ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getreten (Art. 6 Abs. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteigesetzes), weshalb sie auf die staatliche Reaktionen auf die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Spendenfälle der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.).
Die spezielle Rechtsgrundlage der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingefügten (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes) Regelung des § 31 c Abs. 1 PartG 2002 i.V.m. § 31a Abs. 3 PartG 2002 ist hier nicht anwendbar, weil die erfolgten Festsetzungen über die Rückerstattung staatlicher Mittel eine staatliche Reaktion auf die in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 abgeschlossen Bar- und Sachspendenfälle sind, die auf das Parteiengesetz in der vorangegangenen Fassung gestützt werden muss (vgl. BVerwGE 126, 254 Ls. 1).
- VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05
Verwaltungsgericht weist Klagen der SPD gegen Sanktionen wegen nicht …
Sie vertieft ihr vorprozessuales Vorbringen unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Juris).Vielmehr haben staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des 8. Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf der Grundlage des Parteiengesetzes in der vorangegangenen Fassung zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Juris, Leitsatz 1).
Davon sind die in § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 aufgelisteten und näher beschriebenen Spenden ausgenommen; diese Norm ist verfassungsgemäß (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 87 Juris).
Die Annahme setzt den Willen voraus, die Spende als solche, nämlich als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 90 Juris).
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Juni 2006 ausführlich wie folgt begründet (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 91- 94 Juris):.
Diese Rechtsverstöße sind ihr auch zuzurechnen; sollte sie bzw. die jeweils handelnden Untergliederungen tatsächlich irrig in gutem Glauben gehandelt haben, so war dieser Irrtum jedenfalls vermeidbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 97 Juris).
Für die Frage, wer diese Prüfung innerhalb der Partei, die nicht selbst handlungs- und wissensfähig ist und zivilrechtlich als (nichtrechtsfähiger) Verein organisiert ist, vorzunehmen hat, muss auch insoweit abgestellt werden auf die Personen, die auf Grund des Organisationsrechts der Partei oder infolge ihrer parteiinternen Bestellung befugt sind, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 94 Juris; Morlok, NJW 2000, 761 [S. 765]).
Dem muss auf der anderen Seite dadurch Rechnung getragen werden, dass das "Wissen" der für die Untergliederungen handelnden Personen der Gesamtpartei zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 94 Juris).
Der Bescheid des Deutschen Bundestages ist in diesem Sinne umzudeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 99 ff. Juris).
Das dem Bundestag eröffnete Ermessen ist dahingehend eingeschränkt, dass keine andere Möglichkeit als die Rücknahme bleibt; der Verstoß gegen Spendenannahmeverbote führt zu einem zwingenden Verlust des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 107 Juris).
Denn von der Geltendmachung dieses Zinsanspruchs kann nach § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG abgesehen werden und zwar auch dann, wenn der dort angeführte Fall nicht vorliegt (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 109 Juris ).
- VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09
FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten
Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 verliert eine Partei den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages, wenn sie Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht hat (§ 25 Abs. 2 PartG 1994); dabei tritt - in Fällen der vorliegenden Art - der Verlust des Anspruchs in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes 1994 entsprechend veröffentlichen Betrages in dem Jahr ein, welches dem Rechnungsjahr folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 ff. Rn. 98).Objektiv setzt die Annahme im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 voraus, dass die Spende in die Verfügungsbefugnis eines - aufgrund des Organisationsrechts der Partei oder infolge parteiinterner Bestellung - für die Parteifinanzen Verantwortlichen und Zeichnungsberechtigten gelangt (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a. a. O. Rn. 88, 92 ).
Annahme setzt daneben den Willen voraus, die Spende als solche, nämlich als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a. a. O. Rn. 88).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20/05 - BVerwGE 126, 254 ff., Rn. 89 ff.), der sich die Kammer bereits mit Urteil vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 24.05 - angeschlossen hat, kommt es für die Feststellbarkeit des Spenders im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende an.
Denn sie kann verhindern, dass durch anonyme Spenden Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess der Partei begründet werden, die nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind und deren Herrschaftsansprüche stärken (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a. a. O., Rn. 91 m. w. N.).
Denn das "Wissen" einer Parteiuntergliederung ist in Bezug auf die Parteifinanzen der Bundespartei zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a. a. O., Rn. 92).
Auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen der Spendenannahme abzustellen, ist jedoch angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Juli 2006 (a. a. O., Rn. 89 f.) angeführten gewichtigen systematischen und teleologischen Argumente nicht überzeugend.
Bei verfassungskonformer Auslegung des § 23a Satz 1 PartG am Maßstab des in Art. 20 Abs. 3 GG konstituierten Rechtsstaatsprinzips und des Art. 2 Abs. 1 GG ist aber ein schuldhaftes Verhalten der Partei zu fordern (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 15. Mai 2009 - VG 2 A 39.09 - zur Regelung des § 31b PartG 2002; s. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 ff., Rn. 95, das ebenfalls prüft, ob die Klägerin des dortigen Verfahren "in vorwerfbarer Weise" gegen § 23a Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 verstoßen hat).
Zwar knüpft der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene § 31c PartG 2002 an den Verstoß gegen Vorschriften an, die bereits am 1. Juli 2002 in Kraft getreten waren und die deshalb zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Spende bereits galten (anders als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006, a. a. O., zugrunde liegenden Fall).
Dem zwingenden Charakter des § 23a Abs. 1 PartG 1994 muss auch im Rahmen der Rücknahmeentscheidung Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20/05 - BVerwGE 126, 254 ff. Rn.105).
Diese Pflicht ist aber mit dem Bewilligungsbescheid rechtlich nicht verknüpft (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20/05 - BVerwGE 126, 254 ff., Rn. 105).
- BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05
Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung; …
Auch wenn angenommen wird, dass die Feststellung des konkreten Inhalts eines Verwaltungsaktes als Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Urteile vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 41 f.; vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 - BVerwGE 126, 33 ), ist dem Revisionsgericht eine eigene Auslegung entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln jedenfalls dann möglich, wenn das Tatsachengericht in seiner Entscheidung nichts Näheres ausgeführt, insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht näher begründet hat (…Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - a.a.O., vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 und vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - NVwZ 2007, 210 ).Dies gilt auch im Revisionsverfahren unter den - hier sämtlich vorliegenden - Voraussetzungen, dass die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt sind (vgl. Urteile vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 5 S. 3 und vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - a.a.O. Rn. 101).
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 3 N 107.08
Parteienfinanzierung; staatliche Teilfinanzierung; Rechenschaftsbericht; …
Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, das für den Landesverband Thüringen der Klägerin erfolgte Handeln des G. sei der Gesamtpartei zuzurechnen, und sich dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (- 6 C 20.05 -, BVerwGE 126, 254, 272, Rn. 92) gestützt (Urteilsabschrift S. 20).Dem ist bei der Rücknahmeentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a.a.O., S. 278, Rn. 105, zur Berücksichtigung des zwingenden Charakters des § 23 a Abs. 1 PartG 1994 bei der Rücknahmeentschei-dung, dort ausdrücklich gegen Morlok [a.a.O., S. 768]).
Damit werden die erstinstanzlichen Ausführungen, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2006, a.a.O.) stehen, nicht ernstlich in Frage gestellt.
Die Bezugnahme auf Äußerungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juli 2006 (a.a.O., S. 279 f., Rn. 110) geht ins Leere.
Im dortigen Fall wurden wegen unzulässiger Annahme von Bar- und Sachspenden Bescheide über staatliche Teilfinanzierung in dem sich aus § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 (zwingend, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a.a.O., S. 277 f., Rn. 105) ergebenden Umfang zurückgenommen.
- BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den …
Auch wenn angenommen wird, dass die Feststellung des konkreten Inhalts von Verwaltungsakten als Tatsachenfeststellung i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüft werden kann, ist dem Revisionsgericht eine eigene Auslegung jedenfalls dann möglich, wenn das Tatsachengericht in seiner Entscheidung insoweit nichts Näheres ausgeführt und insbesondere seine Entscheidung insoweit nicht näher begründet hat (vgl. Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - UA Rn. 79 m.w.N.). - BFH, 22.08.2007 - II R 44/05
Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid - Fehlender Grund bei …
Möglich ist auch eine Umdeutung im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. auch § 128 Abs. 4 i.V.m. § 91 AO) und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 26. Juli 2006 6 C 20/05, BVerwGE 126, 254; vom 23. November 1999 9 C 16/99, BVerwGE 110, 111 zu dem mit § 128 AO nahezu gleichlautenden § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). - BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10
Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl; …
Der Senat kann die Teilzeitquote der Klägerin von 4/5 aber dem in den Akten befindlichen Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2003 entnehmen (…Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 = Buchholz 406.27 § 31 BBergG Nr. 2 S. 11 f., vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264, jeweils Rn. 52, vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 = Buchholz 150 § 25 PartG Nr. 1 und vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3). - VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 106.05
Parteispende; Jubiläumszuwendung; Entgegennahme; Weiterleitung an das Präsidium …
Ermächtigungsgrundlage der festgestellten Zahlungsverpflichtung ist § 31 c Abs. 1 Satz 1, Satz 3 PartG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. Teil I, S. 149), zuletzt geändert durch das 9. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. Teil I, S. 3673); es handelt sich um staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die nach dem Inkrafttreten des 8. Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Juris, Leitsatz 1).Davon sind die in § 25 Abs. 2 PartG aufgelisteten und näher beschriebenen Spenden ausgenommen; diese Norm ist verfassungsgemäß (vgl. zur Vorgängervorschrift § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 87 Juris mwN).
Die Annahme setzt den Willen voraus, die Spende als solche, nämlich als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 90 Juris).
Dass der Ortsverein irrig in gutem Glauben gehandelt hat, war angesichts der klaren gesetzlichen Regelung ein durch bloßen Blick in das Gesetz vermeidbarer Irrtum (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 97 Juris).
- BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
Parteienuntreue (unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den …
a) Bei den vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) abgeschlossenen Fällen ist § 23a Abs. 1 PartG aF die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages (vgl. BVerwGE 126, 254). - BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 25.06
Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt, …
- BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 24.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den …
- BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den …
- BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung; …
- OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2009 - 2 LB 7/08
Flächenangabe; Flächenzahlung; Irrtum; Landwirtschaftsrecht; Rückforderung; …
- OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 472/08
Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen …
- OVG Niedersachsen, 14.08.2009 - 1 KN 219/07
Umdeutung einer formell unwirksamen Veränderungssperre
- OVG Hamburg, 07.04.2008 - 4 Bs 208/07
Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung - Beiladung des Rechtsträgers - …
- BVerwG, 09.04.2009 - 3 B 116.08
Versagung der Gebrauchmachung von einer in Tschechien erworbenen EU-Fahrerlaubnis …
- BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 4.11
Rechtmäßigkeit einer Regulierungsverfügung gegenüber dem Betreiber eines …
- BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 23.09
Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts; Auskünfte, unvollständige; …
- BVerwG, 22.10.2012 - 3 B 29.12
- OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2009 - 7 LB 7/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 - 3a B 1.11
NPD muss 2,5 Millionen Euro an Bundestag zahlen // OVG hält Forderung von …
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 2 L 292/08
Auferlegung von Kosten für eine Dokumentation bei Veranlassung von Veränderungen …
- VG Saarlouis, 11.02.2011 - 10 K 425/10
Fahrerlaubnisentziehung; Umdeutung einer Aberkennungsverfügung
- VG Berlin, 14.01.2010 - 2 K 118.09
DIE.LINKE muss wegen Fehlers im Rechenschaftsbericht Sanktionszahlung leisten
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2010 - 2 L 84/09
Widerruf einer Subventionsbewilligung innerhalb eines Rückforderungsbescheides; …
- VGH Bayern, 05.12.2011 - 20 BV 10.2833
Keulung eines Geflügelbestandes aufgrund tierseuchenrechtlicher Anordnung
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