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   BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89   

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Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Tatbestandswirkung ablehnender Sozialverwaltungsakte - Ermessen des Erstatungspflichtigen bei vorläufiger Leistung - Nachrang der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben durch Hauptfürsorgestelle




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Wird zitiert von ... (8)  

  • VG Ansbach, 31.07.2008 - AN 14 K 05.02742  

    Die Beklagte hat der Schwerbehinderten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

    Der Kläger führte in seiner Klageschrift vom 25. April 2002 aus, dass sich der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht für den geltend gemachten Anspruch aus § 102 SGB X i.V.m. § 114 SGB X ergebe (vgl. BVerwG vom 12.9.1991 - 5 C 42/87 und vom 26.9.1991 - 5 C 24/89).

    Durch die Vorschrift wachse der Hauptfürsorgestelle bzw. Integrationsamt der Sache nach ein staatliches Wächteramt gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger zu (BVerwG vom 26.9.1991 a.a.O.), der die begehrte Leistung aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt habe.

    Bei dieser Sach- und Rechtslage könne der an sich zuständige Leistungsträger dem aus der Vorleistungspflicht resultierenden Kostenausgleichsanspruch des Integrationsamtes allenfalls evidente Ermessensgründe entgegenhalten, auf Grund derer eine Ablehnung der Kann-Leistung in Frage gekommen wäre (BVerwG vom 26.9.1991 - 5 C 24/89 - unter Verweis auf die gleichlautende BSG-Rechtsprechung).

    Denn die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 f. SGB X seien keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche (BVerwG vom 12.9.1991 - 5 C 42/87 und 26.9.1991 - 5 C 24/89).

    Eine Einmischung der Hauptfürsorgestelle wird daher vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und resultiert in der Vorleistungspflicht des § 31 Abs. 5 SchwbG (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 26.9.1991 - 5 C 24/89).

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 52/08  

    Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren

    Der Bundesgerichtshof (BGH), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das Bundesarbeitsgericht (BAG) sowie das Bundessozialgericht (BSG) gehen überwiegend davon aus, dass Verwaltungsakte, derentwegen sie nicht angerufen werden, mit der für einen bestimmten Rechtsbereich getroffenen Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (BGH-Urteile vom 19. Juni 1998 V ZR 43/97, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1998, 3055; vom 14. Juni 2007 I ZR 125/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechung-Report 2008, 154; BVerwG-Urteil vom 28. November 1986 8 C 122/84, 8 C 123/84, 8 C 124/84, 8 C 125/84, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1987, 496; BAG-Urteile vom 18. Juli 2007 5 AZR 854/06, Die Personalvertretung 2008, 33; vom 23. Juni 1993 5 AZR 248/92, Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 1994, 381; BSG-Urteil vom 17. Juni 2009 B 6 KA 16/08 R, juris; einschränkend für den hier nicht vorliegenden Fall der Ablehnung eines Leistungsbegehrens: BVerwG-Urteil vom 26. September 1991 5 C 24/89, juris, sowie BSG-Urteil vom 24. Juli 1986 7 RAr 13/85, SozR - Sozialrecht.
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93  

    Kostenbeteiligung der Krankenkassen bei schädigungsbedingter Versorgung mit einem

    Dahinstehen kann, ob in entsprechender Anwendung der Rechtswegregelung für Erstattungsstreitigkeiten in § 114 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausnahmsweise dann das Rechtsgebiet maßgebend ist, aus dem sich die Leistungspflicht des Erstattungsberechtigten ergibt, wenn dieser aufgrund einer gesetzlichen Vorleistungspflicht gehandelt hat (vgl. zum Rechtsweg bei vorläufigen Leistungen nach § 28 Abs. 5 SchwbG : BVerwG vom 26. September 1991 - 5 C 24/89 - SGb 1992, 545 - und BSG SozR 1500 § 141 Nr. 13).
mehr
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 12 A 2094/05  
    Die - ohnehin lediglich zu speziellen Erstattungsfällen nach § 102 SGB X ergangene - Rechtsprechung des BVerwG, die unter Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des BSG den Ansatz hervor gehoben hat, wegen des selbständigen Nebeneinanders von Leistungs- und Erstattungsansprüchen könnten verfahrensrechtliche Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis - wie die bestandskräftige Ablehnung - dem Erstattungsbegehren nicht entgegen gehalten werden, so BVerwG, Urteile vom 12.9.1991 - 5 C 52.88 -, BVerwGE 89, 39, vom 12.9.1991 - 5 C 42.87 -, FEVS 42, 198, vom 26.9.1991 - 5 C 24.89 - Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 4, vom 19.11.1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177, und vom 13.3.2003 - 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52, steht dem nicht entgegen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2011 - 7 A 10405/11  

    Anspruch gegen Bundesagentur für Arbeit als zuständigen Rehabilitationsträger zur

    Vielmehr reicht es aus, wenn neben der Beklagten auch der Kläger im Rahmen der begleitenden Hilfe tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 24/89 -, juris zum SchwbG).
  • VG Karlsruhe, 30.10.2002 - 5 K 279/00  

    Erstattung der Kosten eines Heimarbeitsplatzes

    Das ist im Erstattungsverfahren indes nur insoweit erheblich, als die Beklagte dem Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle allenfalls evidente Ermessensgründe entgegenhalten kann, auf Grund derer eine Ablehnung der Ermessensleistung in Frage gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.1991 - 5 C 24.89 - Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1996 - 7 S 2557/94  

    Subsidiarität der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und Berufsleben nach SchwbG

    Soweit die Beklagte gleichwohl unter Hinweis auf die vollständige amtliche Bezeichnung des Schwerbehindertengesetzes ("Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft") eine alleinige Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle des Klägers zur Sicherung der Eingliederung durch begleitende Hilfen im Arbeitsleben und Berufsleben, so auch für die Ersatzbeschaffung des Elektro-Rollstuhls für Herrn S., postuliert, verkennt sie zum einen, daß die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der begleitenden Hilfe nach dem Schwerbehindertengesetz und die Aufgaben der Beklagten im Rahmen der beruflichen Eingliederung nach dem Arbeitsförderungsgesetz und dem Rehabilitationsangleichungsgesetz thematisch, d.h. ihrem Gegenstand nach, keineswegs scharf voneinander abzugrenzen sind, sondern sich weitgehend decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 5 C 24.89 -, Buchholz aaO § 28 SchwbG Nr. 4).
  • VG Koblenz, 23.02.2011 - 5 K 1319/10  
    Dieser Erstattungsanspruch greift ausweislich des § 102 Abs. 5 Satz 2 SGB IX nicht nur ein, wenn ausschließlich die Beklagte für die Leistungsgewährung zuständig war und der Kläger die Leistung lediglich vorläufig erbracht hat, sondern auch dann, wenn neben der Beklagten auch der Kläger im Rahmen der begleitenden Hilfe zuständig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1991- 5 C 24/89 - Rz. 12; VGH München, Urteil vom 15.06.2007 - 12 BV 05.2577 - Rz. 28; jeweils zum SchwbG).
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