Rechtsprechung
| BVerwG, 26.09.2001 - 6 CN 5.00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Jurion
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Aufgabenübertragung; Auftragsverwaltung; Förderverband; Niederschrift; Oberverband; Rechtsklarheit; Überwachungsverband; Wasser- und Bodenverband; Weisung; Zusammenschluss; Zuständigkeitsordnung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Aufgabenübertragung; Auftragsverwaltung; Förderverband; Niederschrift; Oberverband; Rechtsklarheit; Überwachungsverband; Wasser- und Bodenverband; Weisung; Zusammenschluss; Zuständigkeitsordnung.
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 12.07.2000 - 2 K 7/98
- BVerwG, 26.09.2001 - 6 CN 5.00
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 2002, 180
- DVBl 2002, 415
Wird zitiert von ... (12)
- BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 2.06
Wasserverband; Bodenverband; Deichverband; Oberverband; Einheitsverband; …
Ein solcher Verband darf aber keinen Zweck verfolgen, der über die Unterstützung der einzelnen Mitgliedsverbände bei der Erfüllung ihrer eigenen Sachaufgaben hinausgeht, wie z.B. die Organisation des Finanzausgleichs zwischen den Mitgliedsverbänden (im Anschluss an das Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 CN 5.00 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).Der Begriff der "Förderung" in § 2 Nr. 14 WVG ist dabei weit zu verstehen und umfasst grundsätzlich alles, was der Erfüllung jener Sachaufgaben dient (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 CN 5.00 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).
Die Mitgliedsverbände werden demnach durch den Beigeladenen nicht lediglich nach der Art eines "Erfüllungsgehilfen", wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für einen Förderverband charakteristisch ist (Urteil vom 26. September 2001 a.a.O. S. 5), bei der Finanzierung ihrer jeweiligen Sachaufgaben unterstützt; vielmehr verfolgt der Beigeladene weitergehende Ziele, die - über die an ihn zu entrichtenden Beiträge - neue Verantwortungsbeziehungen der Mitgliedsverbände begründen.
- BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 6.06 Der Begriff der Förderung in § 2 Nr. 14 WVG ist dabei weit zu verstehen und umfasst grundsätzlich alles, was der Erfüllung jener Sachaufgaben dient (Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 6 CN 5.00 Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).
Die Mitgliedsverbände werden demnach durch den Beigeladenen nicht lediglich nach der Art eines Erfüllungsgehilfen, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für einen Förderverband charakteristisch ist (Urteil vom 26. September 2001 a.a.O. S. 5), bei der Finanzierung ihrer jeweiligen Sachaufgaben unterstützt; vielmehr verfolgt der Beigeladene weitergehende Ziele, die über die an ihn zu entrichtenden Beiträge neue Verantwortungsbeziehungen der Mitgliedsverbände begründen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2005 - 20 A 3419/03 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 6 CN 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 180.
Seine Mitwirkung an der Erfüllung der Hochwasserschutzaufgaben der Mitgliedsverbände bewegt sich, nicht anders als das durch frühere Förderverbände geübte Anstellen und Überlassen von Arbeitskräften zur Erledigung der sächlichen Verbandsaufgaben oder der Bau und die Führung eines gemeinsamen Betriebshofes - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 6 CN 5.00 -, a.a.O -, auf der Ebene der Erbringung bloßer Hilfsfunktionen für die Mitgliedsverbände.
- BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 3.06 Der Begriff der Förderung in § 2 Nr. 14 WVG ist dabei weit zu verstehen und umfasst grundsätzlich alles, was der Erfüllung jener Sachaufgaben dient (Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 6 CN 5.00 Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).
Die Mitgliedsverbände werden demnach durch den Beigeladenen nicht lediglich nach der Art eines Erfüllungsgehilfen, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für einen Förderverband charakteristisch ist (Urteil vom 26. September 2001 a.a.O. S. 5), bei der Finanzierung ihrer jeweiligen Sachaufgaben unterstützt; vielmehr verfolgt der Beigeladene weitergehende Ziele, die über die an ihn zu entrichtenden Beiträge neue Verantwortungsbeziehungen der Mitgliedsverbände begründen.
- BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 5.06 Der Begriff der "Förderung" in § 2 Nr. 14 WVG ist dabei weit zu verstehen und umfasst grundsätzlich alles, was der Erfüllung jener Sachaufgaben dient (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 CN 5.00 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).
Die Mitgliedsverbände werden demnach durch den Beigeladenen nicht lediglich nach der Art eines "Erfüllungsgehilfen", wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für einen Förderverband charakteristisch ist (Urteil vom 26. September 2001 a. a. O. S. 5), bei der Finanzierung ihrer jeweiligen Sachaufgaben unterstützt; vielmehr verfolgt der Beigeladene weitergehende Ziele, die - über die an ihn zu entrichtenden Beiträge - neue Verantwortungsbeziehungen der Mitgliedsverbände begründen.
- BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 7.06 Der Begriff der Förderung in § 2 Nr. 14 WVG ist dabei weit zu verstehen und umfasst grundsätzlich alles, was der Erfüllung jener Sachaufgaben dient (Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 6 CN 5.00 Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).
Die Mitgliedsverbände werden demnach durch den Beigeladenen nicht lediglich nach der Art eines Erfüllungsgehilfen, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für einen Förderverband charakteristisch ist (Urteil vom 26. September 2001 a.a.O. S. 5), bei der Finanzierung ihrer jeweiligen Sachaufgaben unterstützt; vielmehr verfolgt der Beigeladene weitergehende Ziele, die über die an ihn zu entrichtenden Beiträge neue Verantwortungsbeziehungen der Mitgliedsverbände begründen.
- BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 4.06 Der Begriff der Förderung in § 2 Nr. 14 WVG ist dabei weit zu verstehen und umfasst grundsätzlich alles, was der Erfüllung jener Sachaufgaben dient (Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 6 CN 5.00 Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).
Die Mitgliedsverbände werden demnach durch den Beigeladenen nicht lediglich nach der Art eines Erfüllungsgehilfen, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für einen Förderverband charakteristisch ist (Urteil vom 26. September 2001 a.a.O. S. 5), bei der Finanzierung ihrer jeweiligen Sachaufgaben unterstützt; vielmehr verfolgt der Beigeladene weitergehende Ziele, die über die an ihn zu entrichtenden Beiträge neue Verantwortungsbeziehungen der Mitgliedsverbände begründen.
- OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2007 - 4 LB 22/05 In beiden Urteilen (OVG Schleswig, Urt. v. 12.07.2000 2 K 7/98 und BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 6 CN 5/00 -) wurde festgestellt, dass der Beklagte wirksam als ein Förderverband i.S.d. § 2 Nr. 14 WVG errichtet worden ist.
Der Beklagte ist ein nach § 2 Nr. 14 WVG ausschließlich zu dem Zweck errichteter Wasser- und Bodenverband, die Aufgabenerfüllung seiner Mitgliedsverbände zu fördern (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 6 CN 5/00 -, NVwZ-RR 2002, 180).
- OVG Brandenburg, 23.11.2004 - 2 A 269/04
Heranziehung Privater zu Straßenbaumaßnahme der Gemeinde
Ein allgemeiner Grundsatz, dass Verstöße gegen Protokollierungsanforderungen nicht nachträglich auf Einwendungen hin korrigiert werden können und so zur Unwirksamkeit der aufzunehmenden Rechtshandlung, hier des Satzungsbeschlusses, führen, lässt sich nicht feststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 6 CN 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 180). - BVerwG, 26.10.2005 - 6 B 48.05 Der Senat hat in seinem die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits betreffenden Urteil vom 26. September 2001 ( BVerwG 6 CN 5.00 Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7) entschieden, dass § 2 Nr. 14 WVG die Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes zu dem ausschließlichen Zweck, die Aufgabenerfüllung seiner Mitgliedsverbände zu fördern, erlaubt.
- OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 KN 7/02
Benutzungsgebühr, dezentrale Abwasserbeseitigung, Gebührensatzung
- BVerwG, 20.12.2000 - 6 BN 3.00
