Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 § 16
    Sozialhilferecht - Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in Haushaltsgemeinschaft lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern Einsatzgemeinschaft, keine - zwischen in Hausgemeinschaft lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern Stiefeltern, Berücksichtigung ihres Einkommens und Vermögens bei den in Haushaltsgemeinschaft mit ihnen lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in,Haushaltsgemeinschaft lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern Einsatzgemeinschaft, keine - zwischen in Hausgemeinschaft, lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern, Berücksichtigung ihres Einkommens und Vermögens, bei den in Haushaltsgemeinschaft mit ihnen lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern.

Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Bekommen Stiefkinder Sozialhilfe - Zur Unterhaltsverpflichtung eines Stiefvaters

Verfahrensgang

  • VG Osnabrück, 25.04.1996 - 4 A 26/95
  • OVG Niedersachsen, 29.10.1997 - 4 L 4256/96
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 108, 36
  • NJW 1999, 1881
  • NJ 1999, 548
  • FamRZ 1999, 780
  • DVBl 1999, 1110
  • NVwZ 1999, 774 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (59)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 455/01  
    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, BVerwGE 108, 36 = FEVS 49, 307; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. November 1991 - 6 S 1220/91 -, FEVS 42, 284, 287, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 1988 - 4 B 202/88 -, FEVS 38, 145.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 1988 - 4 B 202/88 -, jeweils a.a.O.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, a.a.O. - verstößt es gegen das in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde, wenn derjenige, der sich im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen kann, verpflichtet würde, seine Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er dadurch selbst mittellos und auf Sozialhilfe angewiesen ist.

  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Haushaltsgemeinschaft -

    Diese anderweitige Bedarfsdeckung schließe im Sozialhilferecht Leistungen auf Grund des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aus (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], BVerwGE 108, 36 und BVerwGE 122, 317).

    Auch insoweit war entscheidend, ob Einkommen im Sinne des § 11 BSHG tatsächlich zufließt (so etwa ausdrücklich die vom LSG herangezogene Entscheidung BVerwGE 108, 36, 39 = juris RdNr 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2002 - 16 A 4104/00  
    Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, der vorliegende Fall gleiche der Fallgestaltung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 - (FEVS 49, 307) darin, dass in der Einsatzgemeinschaft der Mutter und des Lebensgefährten der Bedarf der Mutter aus dem Einkommen des Lebensgefährten gedeckt worden sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, FEVS 49, 307, keinen Rechtssatz gebildet, dass - wie auch immer - in Fällen der vorliegenden Art das Kindergeld weitergeleitet werde.

    Der VGH hat vielmehr im Ansatz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 26. November 1998, a.a.O. S. 310) auf die tatsächlich erhaltenen Leistungen abgestellt und als Einkommen der Mutter auch die Unterhaltszahlungen angesehen, die sie in Geld oder Sachwerten von ihrem jetzigen Ehemann - dem Stiefvater der klagenden Hilfe Suchenden - (tatsächlich) erhält (a.a.O. S. 205).

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