Rechtsprechung
   BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90   

Jugendsekte II

Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff, Gesetzesvorbehalt, Neutralitätsgebot;

Feststellungsklage

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 90, 112
  • NJW 1992, 2496
  • DVBl 1992, 1038
  • DÖV 1992, 877
  • NVwZ 1992, 1186 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (113)  

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91  

    Warnung der Landesregierung vor Jugendsekten (Osho-Bewegung

    Davon ist der Senat bereits in seinem Beschluß über den Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausgegangen (Beschluß vom 4.10.1988, aaO.); diese Auffassung wurde im Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Osho-Bewegung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, - 7 C 21.90 - Seite 9 ff. des Urteilsabdrucks).

    Das im Bericht zum Ausdruck kommende hoheitliche Handeln der Landesregierung ist insoweit als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zu werten und bedarf der Ermächtigung und inhaltlichen Rechtfertigung (BVerwGE 82, 76/79, BVerwG, Beschluß vom 13.2.1991, NJW 1991, 1770; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 13 ff. UA).

    Denn auch derartige Äußerungen der Bundesregierung seien unmittelbar Ausdruck ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl und würden daher von ihrer Befugnis zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit mitgetragen (bestätigt in BVerwG, NJW 1991, 1770 und BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 18 UA).

    Einer konkreten "einfach-gesetzlichen" Ermächtigungsgrundlage bedarf die Landesregierung hierfür nicht, solange sie sich im Bereich des für die Regierung spezifischen Äußerungs- und Informationsrechts bewegt (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 18 UA).

    Ein durchgreifender Grund, den Bericht gleichwohl der Ebene "(echter) Verwaltungstätigkeit" (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 18 UA) zuzuordnen, ist nicht ersichtlich.

    Einschränkungen des grundsätzlich vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG sind nur zulässig zum Schutze der Grundrechte anderer Bürger oder zum Schutze kollektiver Rechtsgüter mit Verfassungsrang (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 17 f. UA; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, NJW 1989, 3269/3270).

    Zudem haben Äußerungen des Staates im Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 GG dem verfassungsrechtlichen Gebot religions- und weltanschaulichen Neutralität Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 19 UA).

    Sie unterliegen der Pflicht zur Sachlichkeit und Zurückhaltung (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO.; Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279/280; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, aaO., S. 3270).

    Er hat sich unsachlicher oder aggressiver Wertungen zu enthalten (BVerwGE 82, 76/83 f.; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 19 UA).

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94  

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BVerfGE 32, 98, 107; BVerwGE 37, 344, 363; 61, 152, 156; 90, 112, 115).

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Vereinigung ihre Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht allein dadurch, daß sie überwiegend politisch oder erwerbswirtschaftlich tätig ist (BVerwGE 37, 345; 90, 112, 116).

    Dienen aber die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele, kann von einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht mehr gesprochen werden (BVerwGE 90, 112, 116).

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93  

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche hinsichtlich der Beurteilung seiner Betätigung "als Religionsgemeinschaft" von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 67.91 - (BVerwGE 90, 320 [325]) und vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - (BVerwGE 90, 112 ) insoweit ab, "als es allein auf die (vom OVG angenommene) Gewinnabsicht abstellt, den religiösen Gehalt der in Frage stehenden Leistungen aber völlig unberücksichtigt läßt und nicht einmal die Frage stellt, ob eine etwaige wirtschaftliche Betätigung nicht eher unbedeutend ist im Verhältnis zur spezifisch religiösen Betätigung." Damit wird kein die Entscheidung des Berufungsgerichts tragender abstrakter Rechtssatz wiedergegeben und einem ebensolchen Rechtssatz einer der angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegenübergestellt, sondern nur die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts kritisiert.

    Dies schließt es ein, daß die jeweils einschlägigen allgemeinen Gesetze - in einer die Grundrechte des Art. 4 GG möglichst schonenden Weise - anzuwenden sind, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat (vgl. BVerwGE 90, 112 [117 f.]).

    Das Verhältnis des Schutzes des Grundrechts aus Art. 4 GG zu den die wirtschaftliche Betätigung regelnden allgemeinen Gesetzen ist nämlich dahin geklärt, daß der Schutz des Art. 4 GG im Prinzip erhalten bleibt, jedoch insoweit zurückgedrängt wird, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist (BVerwGE 90, 112 [118]).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht