Rechtsprechung
   BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 55; AuslG § 54
    Demokratische Republik Kongo, Zaire, Abschiebungshindernis, Krankheit, HIV/Aids, Situation bei Rückkehr, medizinische Versorgung, Gefahrenbegriff, Allgemeine Gefahr, Duldung, Ausländerbehörde, Prüfungskompetenz

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat; Gefahr der Verschlimmerung; allgemeine Gefahr

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • VG Göttingen, 28.03.1996 - 3 A 3770/93
  • OVG Niedersachsen, 17.01.1997 - 1 L 4595/96
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2752 (Ls.)
  • DVBl 1998, 1035 (Ls.)
  • DÖV 1999, 118
  • NVwZ 1998, 973



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Wird zitiert von ... (348)  

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98  

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 ; vom 29. März 1996 BVerwG 9 C 116.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 BVerwG 9 C 13.97 AuAS 1998, 243).

    Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (Urteil des Senats vom 27. April 1998, a.a.O.).

    Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde (stRspr; vgl. die Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O. S. 328 und zuletzt vom 27. April 1998, a.a.O.; ebenso Urteil vom 19. November 1996 BVerwG 1 C 6.95 BVerwGE 102, 249 ).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01  

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05  

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es - etwa bei Aids - um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. auch hierzu zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973).
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