Rechtsprechung
   BVerwG, 27.05.2008 - 4 B 42.07   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (18)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 A 867/10  

    Abgrenzung zwischen sog. Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen i.R.e.

    vgl. hierzu in Bezug auf einen Vertagungsantrag: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 4 B 42.07 -, juris, m. w. N.

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 4 B 42.07 -, a. a. O.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2010 - 1 L 95/09  

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an Beschlüsse nach § 6

    Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 - Az.: 4 B 42.07 -, zitiert nach [...] [m.w.N.] ).

    Es ist vorliegend schließlich auch kein Fall gegeben, wonach der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter vom Gericht oder der Gegenseite im Termin mit einer entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage konfrontiert wurde, mit der er sich nicht "aus dem Stand" hätte auseinandersetzen können ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008, a.a.O. [m.w.N.] ).

  • BVerwG, 03.02.2010 - 7 B 35.09  

    Anforderungen an die Ungeeignetheit eines Gutachtens oder einer fachtechnischen

    Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, den Beschwerdevortrag zu sichten und zu ordnen, um das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 27. Mai 2008 - BVerwG 4 B 42.07 - juris Rn. 2 und 10).
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