Rechtsprechung
   BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; RAVG - Rheinland-Pfalz § 15 Satz 2 Nr. 3; BeamtVG § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1; SBG VI § 46 Abs. 2a
    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss; Versorgungsehe; Wartezeit; Mindestwartezeit; Ehebestandszeit; Versorgungswerk; berufsständisches; Risikobegrenzung; Umlageverfahren; Kapitaldeckung; Beitragsleistung; versorgungswirksam; Vermutung; widerleglich.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der freien Berufe und des Kammerrechts: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i.R.d. Gewährung von Hinterbliebenenversorgung durch ein berufsständisches Versorgungswerk bei sog. versorgungsnahen Ehen; Rentengewährung bei einem versorgungsberechtigten Mitglied bei Eheschließung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und einer Mindestehebestandszeit von drei Jahren; Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz beim Ausschluss der Möglichkeit der Widerlegung einer Versorgungsehe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Recht der freien Berufe und des Kammerrechts

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufsständisches Versorgungswerk kann bei sogenannten versorgungsnahen Ehen für Hinterbliebenenversorgung Mindestehebestandszeit verlangen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berufsständisches Versorgungswerk kann bei sogenannten versorgungsnahen Ehen für Hinterbliebenenversorgung Mindestehebestandszeit verlangen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerwG v. 27.5.2009, Az.: 8 CN 1.09; Wartezeitklausel für Hinterbliebenenrente bei Eheschließung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs verfassungs- und europarechtskonform" von RAin Dr. Silke Dulle und Peter Hartmann, original erschienen in: DStR 2009, 2623 - 2624.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 134, 99
  • NJW 2009, 3316
  • FamRZ 2009, 1826



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10  

    Keine Rente für Witwe bei verspäteter Eheschließung

    Die Regelung zeigt aber, dass Differenzierungen aufgrund des Alters in der Natur von - nicht nur betrieblichen - Versorgungssystemen angelegt, an ihre Legitimierung somit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Thüsing, a.a.O., § 10 AGG Rn. 54; vgl. auch - bezüglich der vergleichbaren Regelung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Durch den Ausschluss "nachgeheirateter" Witwen und Witwer von dem Bezug einer Hinterbliebenenrente stellt die Versorgungseinrichtung die Solidargemeinschaft vom Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten frei, wenn diese die Berufstätigkeit des Mitglieds und somit die Aufbringung von Versorgungsabgaben nicht einmal für kurze Zeit durch Fürsorge mittragen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; vgl. auch - bezogen auf eine vorgeschriebene Mindestdauer der Ehe -: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99; Urteil des Senats vom 20. November 2007, a.a.O.).

    Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, da § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung keine Vermutung einer Versorgungsehe enthält, sondern eine wertneutrale Regelung zur Begrenzung der Risiken der Solidargemeinschaft (vgl. - hinsichtlich einer Regelung zur Mindestdauer von "Spätehen" - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Die Hinterbliebenenversorgung wird vielmehr ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Versicherungsleistung des Mitglieds gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wird auch nicht durch die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) begründet, da diese nicht gebietet, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Schließlich ist bei einer Eheschließung nach dem Erreichen der Altersgrenze eher als bei einer Eheschließung in jungen Jahren anzunehmen, der Ehepartner verfüge selbst bereits über ausreichende Versorgungsanwartschaften oder Vermögen (vgl. - zur Eheschließung nach Vollendung des 62. Lebensjahres - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Da die Hinterbliebenenversorgung kein nachgezogenes Entgelt für Arbeit ist und bei einem freiberuflich tätigen Arzt nicht von einer ehemals ausgeübten "Beschäftigung" gesprochen werden kann, scheidet eine Verletzung von Art. 141 EG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, aaO.).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 (a.a.O.) findet diese nach ihrem Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund auf berufsständische Versorgungseinrichtungen als staatliche Systeme der sozialen Sicherheit, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 141 EG entsprechen, schon keine Anwendung (offen gelassen im Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 23.11.2009 - 8 K 1232/07  

    Vorbeugender Rechtsschutz; vorbeugende Normerlassklage; vorzeitiges

    Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständigen Versorgungsrecht handelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1/09 -, NJW 2009, 3316).(Rn.43).

    Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständigen Versorgungsrecht handelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 36; Beschluss vom 05.02.1997 - 1 B 17/97 -, juris; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris).

    Damit ist dem Solidaritätsprinzip der Versorgungsanstalt im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent (zum Ganzen vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316; Held-Daab, jurisPR-BVerwG 20/2009 Anm. 1).

    Die Leistungsfähigkeit berufsständiger Versorgungsanstalten als kapitalfinanzierte, genossenschaftlich organisierte Versicherungen hängt gleichermaßen vom Beitragsaufkommen und einer finanziellen Risikobegrenzung im Hinblick auf die Versorgungsfälle ab (vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316).

  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06  

    Berufsständische Hinterbliebenenversorgung eines verwitweten Ehepartners im Falle

    Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 112, 50 [66] zum Opferentschädigungsgesetz; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, NJW 2009, S. 3316 [3318]).
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - 17 A 1706/08  

    Ausschluss von Versorgungsehen von der Hinterbliebenenversorgung durch

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 - 17 A 753/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07 - und vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 - 17 A 753/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07 - und vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10 -.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.12.2011 - 6 C 11098/11  

    Rechtsanwälte - Höheres Renteneintrittsalter von Rechtsanwälten ist zulässig!

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Richtlinie auf den Antragsgegner als berufsständische Versorgungseinrichtung Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 6 C 27/06 , BVerwGE 129, 129; Urteil vom 27. Mai 2009 8 CN 1/09 , BVerwGE 134, 99), denn die vorliegende, an das Geburtsjahr des jeweiligen Mitglieds anknüpfende Ungleichbehandlung ist jedenfalls gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt.

    Danach stellen Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind, und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

  • VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 307.09  

    Beamter; Witwe; nachgeheiratete Witwe; Witwengeld; Anwendbarkeit des AGG im

    Unabhängig davon liegt hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 134, 99 Rn. 31 f.) allenfalls eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 b der Richtlinie vor, die gerechtfertigt ist.

    Die Regelung ist mit Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes vereinbar (BVerwG a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Beschluss v. 3.03.2000 - 2 B 6.00 - Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1; vgl. auch aktuell BVerwGE 134, 99 ff. zu einer vergleichbaren Problematik).

  • OVG Saarland, 07.09.2012 - 1 B 213/12  

    Beförderung; Topfwirtschaft; Binnendifferenzierung; Dienstpostenbewertung;

    - 2 C 37.04 -, BVerwGE 134, 99 (103); zustimmend Lemhöfer, a.a.O., § 21 BBG 2009 Rdnr. 7 a,.
  • VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09  

    Höhe des Altersrentenanspruchs eines Mitglieds des Versorgungswerks der

    Denn auch das berufsständige Versorgungsrecht verfolgt wie das Sozialversicherungsrecht das grundsätzliche Ziel, den ihm unterworfenen Pflichtmitgliedern eine von der Höhe der Beiträge abhängige angemessene Versorgung zu bieten, und ist damit Teil des Systems der sozialen Sicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - BVerwG 8 CN 1/09 -, Juris).
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