Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 69, 331
  • NJW 1985, 875
  • NVwZ 1985, 345 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98  

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (vgl. BVerwGE 69, 331 ; Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - und vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).
  • BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88  

    Pflichtwidrige Inanspruchnahme der Dienste eines Soldaten durch einen

    Danach ist - im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode - als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Bundes, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 -, BVerwGE 69, 331 ).

    Dies ist fraglich, weil die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch das Fehlen des St. ersichtlich nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 -, Buchholz 237.0 § 96 BaWü LBG Nr. 2 und vom 27. Juni 1984, a.a.O.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Soldaten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 8 B 111.68 - Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 200.67 -, BVerwGE 34, 97 sowie aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 4.99  

    Leistungsbescheid an Soldaten wegen Dienstpflichtverletzung;

    Schaden ist auch nach dem Soldatengesetz der Unterschied zwischen der Vermögenslage des geschädigten Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Soldaten darstellt, und der Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestünde (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 69, 331 und Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).

    Gemäß § 249 BGB ist auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 SG ein Schaden im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode als Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung darstellt, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (vgl. u.a. BVerwGE 69, 331 und BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - m.w.N.).

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