Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 10.11   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • lexetius.com

    GG Art. 105 Abs. 2a; BJagdG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 21; LJagdG R-P a. F. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5; LJagdG R-P n. F. § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7; KAG R-P § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3
    Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; Einkommenserzielung; persönliche Lebensführung; Konsum; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Eigenjagd; Jagdgenossenschaft; Jagdausübungsrecht; Verpachtung; Eigennutzung; Freiwilligkeit; juristische Person; öffentlich-rechtliche Körperschaft; Zwangsmitgliedschaft; Gemeinwohlbindung; jagdrechtliche Pflichten; Ruhen der Jagd

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 105 Abs. 2a
    Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; Einkommenserzielung; persönliche Lebensführung; Konsum; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Eigenjagd; Jagdgenossenschaft; Jagdausübungsrecht; Verpachtung; Eigennutzung; Freiwilligkeit; juristische Person; öffentlich-rechtliche Körperschaft; Zwangsmitgliedschaft; Gemeinwohlbindung; jagdrechtliche Pflichten; Ruhen der Jagd.

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Jagdsteuerpflicht von Gemeinden, aber Jagdsteuerpflicht von Jagdgenossenschaften

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Jagdsteuerpflicht von Jagdgenossenschaften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Jagdsteuer - Steuerpflichtig sind nur die Jagdgenossenschaften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Jagdsteuerpflicht: Für Gemeinden verneint, für Jagdgenossenschaften bejaht - Jagdgenossenschaft betreibt bei selbstausgeübtem Jagdrecht steuerbaren Aufwand

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 819



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Wird zitiert von ...  

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12  

    Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; persönliche

    Die Erkenntnis, dass Gemeinden keinen Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betätigen können, bedeutet keinen Widerspruch zum Urteil des Senats vom heutigen Tag (Az.: BVerwG 9 C 10.11), wonach Jagdgenossenschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Jagdsteuer herangezogen werden können, wenn sie ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachten, sondern das Jagdrecht selbst ausüben.
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