Rechtsprechung
   BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • VG Braunschweig, 10.06.1993 - 6 A 61232/92
  • OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
  • BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 105, 20
  • NJW 1998, 624 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1181
  • DVBl 1997, 1182
  • DÖV 1997, 1004
  • NVwZ 1998, 60



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZB 134/04  

    BGH billigt die Weitergeltung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter

    Jedoch darf die Auslegung nicht mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten (BVerfGE 71, 81, 105; 86, 288, 320; 95, 64, 93; BVerwGE 98, 280, 294; 105, 20, 23).

    Gegen den vordergründigen, nur scheinbar eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist eine verfassungskonforme Auslegung dagegen zulässig, wenn eine verdeckte Regelungslücke besteht, die eine teleologische Reduktion in Richtung auf das eigentliche Ziel des Gesetzgebers ermöglicht (BVerfGE 88, 145, 167; BVerwGE 105, 20, 23).

  • BVerwG, 31.05.2002 - 6 B 9.02  
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1997 (- BVerwG 6 C 1.96 - BVerwGE 105, 20 ) dargelegt, dass der Landesgesetzgeber wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sein kann, Ersatzschulen im Sinne dieses Grundrechts in den Anwendungsbereich des Schulgesetzes einzubeziehen.

    b) Der bloße Hinweis der Beschwerde darauf, dass ihrer Ansicht nach das Oberverwaltungsgericht den vom beschließenden Senat im Urteil vom 28. Mai 1997 - BVerwG 6 C 1.96 - (BVerwGE 105, 20) aufgestellten Rechtssätzen neue Gesichtspunkte hinzugefügt habe, genügt ebenfalls nicht den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu stellenden Darlegungserfordernissen.

    Nach diesen Grundsätzen kann die Revision hier nicht wegen der allein geltend gemachten Divergenz zum Urteil vom 28. Mai 1997 (a.a.O.) zugelassen werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09  

    Jungengymnasium in Potsdam grundsätzlich genehmigungsfähig

    Ob eine Privatschule im Einzelfall Ersatzschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG ist, lässt sich nicht ausschließlich nach Bundesverfassungsrecht beantworten; denn auch das Landesrecht kann hierauf Einfluss nehmen, indem es bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen und somit "Ersatzschule" sein kann (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 ; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 6 C 1/96 -, BVerwGE 105, 20 ).

    Ersatzschulen sind danach Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1997, a.a.O. ).

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  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 LB 119/03  

    Rechtsanwälte - Unentgeltliche Beratung durch Volljuristen

    Liegt danach eine verdeckte Regelungslücke vor, so steht ihrer Füllung durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung nicht der nur scheinbar eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen (BVerwG, Urt. v. 28.5.1997 - 6 C 1/96 -, BVerwGE 105, 20, 23 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.08.2011 - L 9 U 225/06  

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger:

    Das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Schule in privater Trägerschaft entsprechen und somit "Ersatzschule" sein kann (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 28. Mai 1997, Az.: 6 C 1/96 juris Rdnr. 23).

    Die Berufungsklägerin könnte dann ggf. auf Feststellung klagen, dass das Land S. verpflichtet sei, sie in den Kreis der Ersatzschulen einzubeziehen (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 28. Mai 1997, Az.: 6 C 1/96, juris Rdnr. 25; Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2001, Az: 13 L 2847/00).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2012 - 3 N 126.11  

    Öffentliche Schule; Schule in freier Trägerschaft; juristische Person des

    Denn der Landesgesetzgeber bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine nicht-staatliche Schule entsprechen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 28; Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8.84 u.a. -, juris Rn. 112; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369.90 -, juris Rn. 56; Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759.08 u.a. -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 34; Urteil vom 28. Mai 1997 - 6 C 1.96 -, juris Rn. 20, für Einrichtungen zur Ausbildung einer bundesrechtlich geregelten Berufsanerkennung).

    (3) Da es nach alledem bereits an einer im Land Berlin vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule für eine PtA-Ausbildung fehlt, kommt es nicht darauf an, ob der Ausschluss von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsfachberufe aus dem Anwendungsbereich des Schulgesetzes gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 SchulG mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist oder es einer "Öffnungsklausel" bedarf, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1997, a.a.O., meint.

  • BVerwG, 30.01.1996 - 6 B 20.95  
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  • OVG Niedersachsen, 29.11.2012 - 2 ME 375/12  

    Beschränkung der Aufnahme von Schülern in einer MTA-Schule

    Dies ist unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten (und für eine frühere Gesetzesfassung) bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1997 (- 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20 = NVwZ 1998, 60) erörtert worden (vgl. auch Brockmann/Lippmann/Schippmann, NSchG, § 1 Erl. 5.3, und OVG Lüneburg, Urt. v. 27.10.1989 - 13 OVG A 54/87 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98  

    Privatschulförderung

    Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber mittelbar beeinflussen kann: In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muß (vgl. BVerfGE 27, 195 (201ff.); 90, 128 (139); BVerwG, Urt. 28.05.1997 - 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2011 - 11 LA 198/11  

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Abs. 1 ARB

    Liegt danach eine verdeckte Regelungslücke vor, so steht ihrer Füllung durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung nicht der nur scheinbar eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen (BVerwG, Urt. v. 28.5.1997 - 6 C 1/96 -, BVerwGE 105, 20, 23 f.).
  • BAG, 23.02.2000 - 10 AZR 739/98  

    Eingruppierung einer Diplommedizinpädagogin - berufliche Schule

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2007 - 3 L 263/05  

    Erstattungen von Aufwendungen nach dem Ausführungsgesetz zum BSHG

  • BVerwG, 25.09.2003 - 6 B 49.03  
  • VG Berlin, 05.05.2011 - 3 K 71.09  

    Art 7 Abs 4 GG, § 6 SchulG BE, § 97 SchulG BE, PTALehrAG BE, Pestal-F-HuaG

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.09.1998 - 3 L 91/98  
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