Rechtsprechung
   BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87   

Feueralarmsirene

Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ingokraft.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Streit um den "Gesang der Sirenen"

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 79, 254
  • NJW 1988, 2396
  • DVBl 1988, 967
  • NVwZ 1988, 918 (Ls.)
  • ZfBR 1988, 288
  • ZfBR 1989, 35



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (198)  

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87  

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit ist die Frage der Zumutbarkeit von Geräuschen nach den Maßstäben der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen (im Anschluß an das Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 [257 f.]).

    Wie im Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - (BVerwGE 79, 254) für den Abwehranspruch gegen unzumutbaren Lärm einer Feuerwehrsirene kann der Senat auch hier offenlassen, welches die Grundlage eines nachbarlichen Abwehranspruchs gegen Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage ist: der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die §§ 1004, 906 BGB analog oder gar ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch.

    Der Senat hat auch für den nachbarlichen Immissionsabwehranspruch des öffentlichen Rechts entschieden, daß ein Geldausgleich für passiven Immissionsschutz in Betracht kommt, wenn erhebliche Geräuschbelastungen durch Benutzung einer hoheitlich betriebenen Anlage nicht vermieden und auch nicht auf das zumutbare Mindestmaß gemindert werden können (Urteil vom 29. April 1988, a.a.O. S. 262 f.).

    Das entspricht ständiger, zuletzt im Urteil vom 29. April 1988 (a.a.O. S. 260) bestätigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Vielmehr ist für die Beurteilung der Erheblichkeit von Sportgeräuschen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG , die nach Maßstäben der Zumutbarkeit erfolgt und deshalb wertende Elemente einschließt (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1988, BVerwGE 79, 254 ff. [260]), maßgebend, daß Sport, in besonderem Maße der Breitensport, typischerweise vor allem in der Freizeit ausgeübt wird und ausgeübt werden kann; dies entspricht auch allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und ist somit bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Sportgeräuschen nicht außer acht zu lassen.

    Darin unterscheidet er sich zwar nicht von § 22 Abs. 1 BImSchG (vgl. hierzu BVerwGE 79, 254 [256 f.]).

  • BVerwG, 03.05.1996 - 4 B 50.96  

    Bauplanungsrecht: Sozialadäquanz einer Lärmbelästigung durch Zulassung eines

    Denn als Maßstab dafür, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich ist, dient ebenso wie im Bebauungsrecht grundsätzlich die Zumutbarkeit, die sich nach den jeweiligen planungsrechtlichen Anforderungen bestimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 und vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs besteht Einigkeit darüber, daß mit der Wesentlichkeit keine andere Zumutbarkeitsschwelle bezeichnet wird als mit der Erheblichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - a.a.O. und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 23. März 1990 - V ZR 58/89 - BGHZ 111, 63).

    Von ähnlichen Erwägungen getragen sind auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 und vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - (a.a.O.).

  • VGH Hessen, 24.11.1988 - 6 TG 4463/88  

    Abwehranspruch gegen Bolzplatz im reinen Wohngebiet

    Streitigkeiten über die von ihm ausgehenden Immissionen sind deswegen öffentlich-rechtlicher Natur, so daß der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. Hess.VGH, Beschlüsse vom 9. November 1987 -- 6 TG 3282/87 --, Natur und Recht 1988, 296, und vom 24. April 1986 -- 2 TG 5/86 --; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 1974 -- 8 S 2029/83 --, VBlBW 1985, 222; OVG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 1985 -- OVG Bf. VI 10/82 --, DVBl. 1986, 691, zu anderen öffentlich-rechtlichen Immissionen vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1983 -- 7 C 44.81 --, BVerwGE 68, 62 und Urt. v. 29. April 1988 -- 7 C 33.87 --, ).

    Der von dem Antragsteller geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ist dem bürgerlich-rechtlichen Abwehrrecht aus § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch -- BGB -- nachgebildet und setzt voraus, daß der Antragsteller in seinen geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist (Beschluß des Senats vom 9. November 1987, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1983 -- 7 A 1270/82 --, NVwZ 1984, 530; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 1974, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 8. Juli 1986 -- 11 A 1288/85 --, BauR 1987, 46; offengelassen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 a.a.O.).

    Die Schwelle, oberhalb derer ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch besteht, liegt in der Regel im Vorfeld dessen, was ein Betroffener verfassungsrechtlich kraft seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes -- GG -- nicht oder kraft seines Eigentumsrechts nach Art. 14 GG nicht ohne Entschädigung hinzunehmen hätte (Beschluß des Senats vom 9. November 1987, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.).

    Denn es besteht kein Anlaß, die grundlegenden Maßstäbe, mit denen das private und das öffentliche Immissionsschutzrecht die Grenze für eine Duldungspflicht gegenüber Immissionen im Ansatz bestimmen, nämlich einerseits die Wesentlichkeit und andererseits die Erheblichkeit, unterschiedlich auszulegen (so BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.).

    Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, daß § 19 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung den Gemeinden die Aufgabe zuweist, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.).

    Sie begründen keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, und zwar auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.).

    Die vom Verwaltungsgericht getroffene Regelung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen hat, sondern nur verlangen kann, daß Lärmbelästigungen oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle unterbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht