Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.2012 - 10 B 15.12   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • VG Berlin, 23.09.2008 - 38 V 66.08
  • BVerwG, 29.05.2012 - 10 B 15.12



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Wird zitiert von ...  

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LB 301/11  

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen

    Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschl. v. 29.5.2012 - 10 B 15/12 -, juris, Rn. 11).

    Das Vorhandensein einer häuslichen Gemeinschaft ist kein zwingendes Merkmal der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. etwa Göbel-Zimmermann, in Huber: AufenthG, § 27 AufenthG, Rn. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, § 27 AufenthG, Rn. 50, jeweils m. w. N.); ebenso wie eine eheliche Lebensgemeinschaft bei beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen trotz getrennter Wohnungen fortbestehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.5.2012 - 10 B 15/12 -, a. a. O., Rn. 11), kann es umgekehrt trotz äußerlicher Beibehaltung einer gemeinsamen Wohnung bei einem Leben der Eheleute nebeneinander, also ohne gegenseitige Anteilnahme, an einer ehelichen Lebensgemeinschaft mangeln, wobei allerdings allein ein nicht "harmonischer" Verlauf der Ehe oder eine Abweichung vom Regelfall noch nicht schädlich ist.

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