Rechtsprechung
| BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 22.08.1995 - 9 K 1207/94
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.1996 - 11 S 2746/95
- BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02
Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung), …
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Rechtsgrundlage des Wohngeldanspruchs auf den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - und vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).Dieser Begriff stellte nicht ab auf die Hilfeart, sondern die durch eine Leistung abgegoltenen Bedarfe, und ließ Raum für die Auslegung, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung sei, "ob für Heimbewohner die Kosten des Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 21 Abs. 3 BSHG) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 3 BSHG) aufgebracht werden" (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - ; vgl. auch Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - , vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.80 - , vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - sowie zuletzt Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).
Im Rahmen der Ermächtigung findet eine vertretbare anzurechnende Pauschale (ausgehend von Leistungen zum Lebensunterhalt ohne Unterkunft) ihre Rechtfertigung darin, dass eine für jeden Einzelfall schwierige und aufwendige Aufteilung zwischen lebensunterhalts- und pflegebedingten Sozialhilfekosten vermieden werden soll (vgl. zu diesen Schwierigkeiten etwa BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - sowie vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - a.a.O.) Dieses Ziel des § 8 WoGV ist aber erreicht, wenn für einen Hilfefall in einem Heim unabhängig von den konkreten Heimkosten von einem lebensunterhaltsbedingten Kostenanteil in bestimmter Höhe und damit wohngeldrechtlich von Einkommen in dieser Höhe auszugehen ist.
- BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 13.03
Wohngeld, im Wege der Erstattung vereinnahmte Rente als Einkommen bei der …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ) zählten zum Einkommen eines Hilfebedürftigen nicht Zahlungen, die an den Sozialhilfeträger auf einen nach § 91 BSHG auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch des Hilfebedürftigen geleistet würden.Diese Auffassung lässt sich nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - (Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 9 = NDV-RD 1998, 27 = ZMR 1998, 113) stützen.
- LSG Hessen, 21.05.2007 - L 9 AS 57/06 Es genügt für die Anwendbarkeit des § 95 SGB XII, dass der Träger der Sozialhilfe einen Erstattungsanspruch haben kann (BSG, Urteil vom 6. Februar 1997 - 3 RK 12/96 - BSGE 80, 93;… Urteil vom 14. September 1994 - 3/1 RK 56/93 - SozR 3-2500, § 33 Nr. 11; BVerwG, Urteil vom 29. August 1997 - 8 C 13/96 - NDV-RD 1998, 27;… Schellhorn s.o. § 95 Rdnr. 9).
- VG Regensburg, 01.10.2012 - RO 8 K 12.00440
Gesetzliche Prozessstandschaft; Überwindung der Hilfebedürfitgkeit durch Wohngeld …
b) Der vom Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum errechnete sozialhilferechtliche Mindestbedarf ist vorliegend unter Berücksichtigung des Einkommens der HE höher als das sich für sie errechnende fiktive Wohngeld, weil die von ihrem Sohn im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung an den Kläger geleisteten Zahlungen nicht als Einkommen der HE zu werten sind (vgl. ausdrücklich hierzu BVerwG, Urteil v. 29.08.1997, Az. 8 C 13/96 - Juris). - OVG Niedersachsen, 31.05.2000 - 4 L 3492/00
Berechnung des wohngeldrechtlichen Familieneinkommens; Alleinerziehende; …
Entgegen der Meinung der Klägerin weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch weder von dem Urteil des Senats vom 9. Oktober 1991 - 4 L 1801/91 - (OVGE 42, 420 ff. = FEVS Bd. 42 S. 208 ff), noch von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - (Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 9 = NDV-RD 1998, 27 = ZMR 1998, 113) ab.
