Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 7, 294
  • NJW 1959, 690



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Wird zitiert von ... (16)  

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264  

    Prozeßkostenhilfe für Schwangere, der wegen eines Facebook - Posts gekündigt

    Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296]; Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Gewerbeaufsichtsamt insoweit nicht zu.

    Der "besondere Fall" des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ist deshalb mit dem "wichtigen Grund" des § 626 BGB nicht gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296 f.]).

    Ein solcher Fall kann demzufolge nur "ausnahmsweise" dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die - noch gewichtigeren - Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [297]; BayVGH, Urteil vom 30.11.2004 - 8 B 03.2878 -, BayVBl 2005, 409 [410] zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).

    Dies folgt aus dem Wort "kann" in § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296]).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08  

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    15 Ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (Urteile vom 29. Oktober 1958 BVerwG 5 C 88.56 BVerwGE 7, 294 , vom 21. Oktober 1970 BVerwG 5 C 34.69 BVerwGE 36, 160 , vom 18. August 1977 BVerwG 5 C 8.77 BVerwGE 54, 276 zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).
  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77  

    KSchG § 7, § 13 Abs. 3; MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1;

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  • VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11  

    Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG

    Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [296]; U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Regierungspräsidium Darmstadt insoweit nicht zu.

    Der "besondere Fall" des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ist mit dem "wichtigen Grund" des § 626 BGB nicht gleichzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [296 f.]).

    Ein solcher Fall kann demzufolge nur "ausnahmsweise" dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die - noch gewichtigeren - Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [297]; BayVGH, B. v. 29.02.2012 - 12 C 12.264 - juris, Rn. 24).

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 595/92  

    Mutterschutz

    Dagegen spricht - abgesehen von Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelung (vgl. noch unter c) - vielmehr schon die Tatsache, daß es sich in beiden Fällen um für den Arbeitnehmer belastende Verwaltungsakte handelt (vgl. BVerwG Urteile vom 29. Oktober 1958 - V C 88.56 - AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG und vom 18. August 1977 - V C 8.77 - AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG 1968; siehe ferner KR-Becker, aaO., § 18 BErzGG Rz 31 und § 9 MuSchG Rz 96), die in sich dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen müssen, d.h. für den belasteten Bürger muß ersichtlich sein, auf welche Rechtsgrundlage, nämlich § 9 Abs. 3 MuSchG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG die Behörde unter jeweiliger Anwendung ihres Ermessensspielraums (vgl. dazu KR-Becker, aaO, § 9 MuSchG Rz 113 f., 120 sowie § 18 BErzGG Rz 35) die Ausnahmegenehmigung stützt.
  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69  

    MuSchG § 9 Abs. 2

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  • BVerwG, 10.02.1960 - V C 14.58  

    KSchG § 3; MRVO Nr. 165 § 22; MuSchG § 9

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  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2001 - 4 S 2196/01  

    Kein Anschlussrechtsmittel im Beschwerdezulassungsverfahren

    Für die Annahme eines besonderen Falles und eines Ausnahmefalles (vgl. zum Erfordernis beider Merkmale: BVerwGE 36, 160; 7, 294) bei verhaltensbedingten Kündigungen müssen schwere Pflichtenverstöße der schwangeren Arbeitnehmerin vorliegen.
  • BVerwG, 26.08.1970 - V C 1.68  
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  • VGH Hessen, 24.01.1989 - 9 UE 251/85  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen nicht

    Ein solcher kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen" (BVerwGE 54, 276, 280; 7, 294, 296; 36, 160, 161; ebenso Bulla/Buchner, Mutterschutzgesetz, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 151).
  • VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981  

    Zulassung der Kündigung während der Elternzeit; "besonderer Fall"; Insolvenz des

  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 31.70  
  • VG Ansbach, 12.02.2009 - AN 14 K 07.00690  

    Darf das Gewerbeaufsichtsamt im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon

  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353  

    Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz

  • VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605  

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz

  • VG Ansbach, 26.05.2010 - AN 14 K 10.00536  

    "besonderer Fall", hier bejaht

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