Rechtsprechung
| BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3; VAHRG § 5
Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen Kapitalabfindung - Erlöschen der Unterhaltspflicht bei Kapitalabfindung - Bundesverwaltungsgericht
- NWB SteuerXpert START
BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3; VAHRG § 5
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BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3; VAHRG § 5
Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen Kapitalabfindung - Erlöschen der Unterhaltspflicht bei Kapitalabfindung - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen Kapitalabfindung - Erlöschen der Unterhaltspflicht bei Kapitalabfindung
Verfahrensgang
- VG Köln, 30.09.1999 - 15 K 2928/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2001 - 1 A 5008/99
- BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2003, 1886
- FamRZ 2003, 1385 (Ls.)
- DVBl 1924, 1560 (Ls.)
- DVBl 2003, 1560 (Ls.)
- NVwZ 2004, 754 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8)
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 4 S 793/02
Familienzuschlag; Kapitalabfindung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (NJW 2003, 1886) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.01.2003 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt.
Da dies - wirtschaftlich gesehen - ebenso im Fall einer Unterhaltsabfindung zutreffen kann, beseitigt auch diese Form der Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG, dass der Berechtigte gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003, a.a.O.).
Denn im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen zwischen der zu alimentierenden Gruppe geschiedener, aus der Ehe nicht unterhaltspflichtiger Beamter und der Gruppe geschiedener Versorgungsempfänger, die einer scheidungsrechtlich bedingten vom Gesetzgeber als ausgleichspflichtig eingestuften wirtschaftlichen Sonderbelastung ausgesetzt sind, rechtlich so bedeutsame Unterschiede, dass eine Gleichbehandlung nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003, a.a.O.).
- VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10
Familienzuschlag; Geschiedener Beamter; Abfindung des nachehelichen …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - Juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - Juris).Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00).
Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O. Rdnrn. 11 und 12) das Folgende aus:.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 1 A 2089/05 BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, ZBR 2004, 54 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 2.8.2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O.
zur mangelnden Übertragbarkeit der diesbezüglichen Rechtsprechung auf § 40 BBesG BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2.8.2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O., jeweils m. w. N.
- BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07
Familienzuschlag für Geschiedene; Ehegatte; Unterhalt; Unterhaltsvereinbarung; …
Nach dieser Rechtsprechung richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht das Verständnis der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind" in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - Buchholz 239.1 § 50 BeamtVG Nr. 2, vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 23, vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 25 und vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 5.02 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 30, stRspr). - OVG Saarland, 24.05.2004 - 1 R 6/04
Kürzung der Beamtenversorgung bei Ehescheidung
Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 VAHRG vielmehr aus Gründen der Vereinfachung und der Praktikabilität des Verfahrens bewusst eine pauschalierende Regelung geschaffen und davon abgesehen, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des zu leistenden Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge zu normieren vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 - 2 C 25.98 -, DÖV 1999, 1050 - 1052; ebenso - in Abgrenzung zur Regelung über den Ortszuschlag in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG - Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886, wonach § 5 VAHRG eine pauschalierende Bestimmung beinhaltet, bei der es auf besondere Umstände des Einzelfalls nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht ankommen soll.Der Verwaltungsakt vom 4.9.1991 betrifft zwar die gleichgelagerte rechtliche Vorfrage, letztlich aber einen anderen rechtlichen Tatbestand (Besoldung/Ortszuschlag) vgl. im übrigen zur unterschiedlichen Auslegung des § 5 VAHRG einerseits und des § 40 BBesG andererseits BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886; ebenso bereits Urteil vom 10.3.1994 - 2 C 4.92 -, DÖV 1994, 699, 700.
- OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 278/01
Keine Härte beim möglichen Bezug einer Rente durch den im Versorgungsausgleich …
Der Senat setzt in ständiger Festsetzungspraxis (s. z. B. die Beschl. v.12.7.2002 - 2 L 3025/01 - u. v. 18.9.2003 - 2 LA 75/02 - ), die ihrerseits auf der Festsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts beruht (s. etwa die Beschl. v. 22.10.1999 - BVerwG 2 B 38.99 - u. v. 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 - zu § 5 VAHRG), in Verfahren um die Erhöhung von Versorgungsbezügen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den zugestandenen - hier den gekürzten - Versorgungsbezügen und den erstrebten - hier den ungekürzten - Bezügen fest; hierbei bleiben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach Klageerhebung außer Betracht. - BVerwG, 14.02.2002 - 2 B 52.01 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VG Minden, 26.10.2005 - 4 K 3951/04 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 - 2 C 25.98 -, BVerwGE 109, 231; Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886, wonach § 5 VAHRG eine pauschalierende Bestimmung beinhaltet, bei der es auf besondere Umstände des Einzelfalls nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht ankommen soll.
