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   BVerwG, 30.03.1984 - 9 B 10001.84   

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https://dejure.org/1984,2576
BVerwG, 30.03.1984 - 9 B 10001.84 (https://dejure.org/1984,2576)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.1984 - 9 B 10001.84 (https://dejure.org/1984,2576)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 1984 - 9 B 10001.84 (https://dejure.org/1984,2576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dolmetscher - Verfahrensbeteiligter - Verwandtschaft - Ausschluß - Gesetz

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2055
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 26 Sch 19/21

    Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren

    So können die Parteien eines Schiedsverfahrens - etwa, um Kosten zu sparen - vereinbaren, dass Übersetzungen u. a. von Zeugenaussagen auch durch Personen erfolgen können, die über keine entsprechende formale Qualifikation verfügen oder nicht allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG sind (vgl. dazu, dass selbst im Anwendungsbereich des § 185 GVG für die Eignung als Dolmetscher keine formalen Anforderungen bestehen, etwa BVerwG, Beschluss vom 30.03.1984 - 9 B 10001/84 -, NJW 1984, 2055; Neff, in: Prütting/Gehrlein (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2016, § 185 GVG, Rdnr. 6; Mayer, in: Kissel/Mayer (Hrsg.), GVG, 10. Aufl. 2021, § 185 GVG, Rdnr. 16; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23.01.1985 - 1 StR 722/84 -, NStZ 1985, 376, 376 f.: Hinzuziehung eines Häftlings als Dolmetscher).

    Genauso steht es den Parteien eines Schiedsverfahrens frei zu vereinbaren, für eine Übersetzung von Zeugenaussagen - etwa aus Gründen der Kostenersparnis - auf Personen zurückzugreifen, die im Lager einer der Parteien des Schiedsverfahrens stehen (vgl. für den Anwendungsbereich des § 185 GVG etwa BVerwG, Beschluss vom 30.03.1984 - 9 B 10001/84 -, NJW 1984, 2055: Bruder des Klägers als Dolmetscher).

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