Rechtsprechung
   BVerwG, 30.03.2000 - 6 B 8.00   

Klarstellung des Zweitprüfers

Art. 19 Abs. 4 GG, Klarstellung einer objektiv mehrdeutigen Einzelbewertung bei der juristischen Staatsprüfung im gerichtlichen Verfahren;

§ 6 Abs. 1 Satz 1 DRiG, unterschiedliche Prüfungsanforderungen in den deutschen Ländern verstößt nicht gegen Art. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Prüfungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsrecht - Mehrdeutige Einzelbewertung; Klarstellung durch den Prüfer im gerichtlichen Verfahren; föderalistisches Prinzip; Zulassung zur zweiten Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Mehrdeutige Einzelbewertung; Klarstellung durch den Prüfer im gerichtlichen Verfahren; föderalistisches Prinzip; Zulassung zur zweiten Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung.

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart, 19.02.1999 - 10 K 3574/97
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1999 - 9 S 1277/99
  • BVerwG, 30.03.2000 - 6 B 8.00

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 503
  • DVBl 2000, 1006



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01  
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 6 B 8.00 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 398) dargelegt, Bundesrecht verbiete nicht, dass der Prüfer eine objektive mehrdeutige Einzelbewertung im gerichtlichen Verfahren erläutere und die Bewertung in der klargestellten Fassung sodann Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung werde.

    b) Gleiches gilt für die angebliche Divergenz zu dem Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 6 B 8.00 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 398 = NVwZ 2000, 503.

  • OVG Saarland, 22.01.2010 - 3 A 20/09  

    Verpflichtungsklage auf Neubewertung einer Klausur des 2. Juristischen

    BVerwG, Beschluss vom 30.3.2000 - 6 B 8/00 - sowie Urteile vom 9.12.1992 - 6 C 3/92 - und vom 14.7.1999 - 6 C 20/98 -, jeweils dokumentiert bei Juris,.
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2000 - 10 L 211/00  

    Bewertung schriftlicher Prüfungen; Bewertung (Prüfungsleistung);

    Wie der Erstprüfer in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 20. Mai 1997 ausgeführt hat, knüpft seine Kritik, der Sachbericht lasse eingangs eine Einleitung in den Sach- und Streitstand vermissen, an die vom Kläger verfasste Einleitung an - und eine solche enthält der Sachbericht mit dem Hinweis, dass der Kläger des Prüfungsfalles Zündholzbriefe veräußere -, die er, der Prüfer, mangels Hinweises auf die Herstellerfunktion der klagenden Partei und deren Zahlungsbegehren als inhaltsleer und ungenau ansehe (zur klarstellenden Funktion nachträglicher Prüferäußerungen bei fehlender Ersetzung eines Korrekturmangels BVerwG, Beschl. v. 30.3.2000 - 6 B 8.00 -).
mehr
  • OVG Bremen, 07.04.2005 - 2 S 371/04  
    Der Landesgesetzgeber ist nur verpflichtet, den Gleichheitssatz innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung zu wahren (vgl. BVerwG, B. v. 30.03.2000 - 6 B 8/00 -).
  • VG Augsburg, 25.11.2008 - Au 3 K 07.758  

    Prüfungsanfechtung; begrenzte Kontrollmöglichkeit des Gerichts;

    Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden und zulässig (vgl. BVerwG vom 30.3.2000, NVwZ-RR 2000, 503; BayVGH vom 14.9.2000, BayVBl. 2001, 244).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 58.08  

    Zulassung der Berufung auf Antrag des Beklagten; Verfahrensmangel; Verletzung

    Dies betrifft sowohl den Fall, dass während des Verfahrens eine Bewertung der Prüfungsleistungen nachgeholt wird und damit im Ergebnis eine neue Bewertung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, 271), als auch Fälle nachträglicher Erläuterung der ursprünglichen Bewertung, um eine mehrdeutige Einzelbewertung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 6 B 8.00 -, NVwZ-RR 2000, 503) oder aber die Grundlagen einer eindeutigen Einzelbewertung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 - BVerwG 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 922, 923) zu erklären.
  • VG Hannover, 29.01.2003 - 6 B 5865/02  

    Zum Umfang der notwendigen Begründung des Ergebnisses einer mündlichen Prüfung;

    Neu zu bewerten ist das Ergebnis einer Prüfung erst dann, wenn der Begründungsmangel auch im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt werden kann, was aber der regelmäßig durch Nachholen der Begründung möglich ist (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2000 S. 503 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.06.2010 - 7 ZB 09.3014  

    Zweites Juristisches Staatsexamen; Bewertungsrüge; nachträgliche Präzisierung

    Da die Prüfer im Laufe des Gerichtsverfahrens lediglich den Inhalt ihrer Bewertungsbegründung näher erläutert und so die zuvor bestehende objektive Mehrdeutigkeit einzelner Formulierungen zulässigerweise ausgeräumt haben (vgl. BVerwG vom 30.3.2000 NVwZ-RR 2000, 503), stellt sich hier nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, in welchem Umfang im Prüfungsrechtsstreit eine bisher fehlende oder inhaltlich unvollständige Begründung nachgeschoben bzw. nachgebessert werden kann.
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