Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 30.10   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Pflicht eines verfügungsbefugten Grundstücksveräußerers zur Erlösauskehr an den vermeintlichen Erwerber bei nachträglich festgestelltem, bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Eigentums des Erwerbers; Handeln der Deutschen Bahn AG für einen bahnintern Berechtigten bei Veräußerung eines im Grundbuch als volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehenden eingetragenen Grundstücks; Analoge Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 S.1 Buchst.d i.V.m. Abs. 2 S. 2 VZOG bei vorliegender Übertragung durch einen vollziehbaren Übergabebescheid und entsprechendem Grundbuchberichtigungsantrag

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 2011, 903



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2012 - 6 A 1581/11  

    Urlaubsanspruch Abgeltung Mindesturlaub

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 21.11 -, vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 -, DVBl. 2011, 1224, mit weiteren Nachweisen, und vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris.
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11  

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

    Nach der Rechtsprechung des Senats finden die Vorschriften über Verzugszinsen und insbesondere § 288 Abs. 2 BGB auf den Anspruch auf Erlösauskehr nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG keine Anwendung, weil es sich um keine Entgeltforderung handelt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 C 30.10 - DVBl 2011, 1224).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 3 B 56.12  
    a) Die Beigeladene rügt eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 C 30.10 - (Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13).
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  • VG Frankfurt/Main, 07.11.2011 - 9 K 2695/10  

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Die Höchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB, wonach Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, beginnt ebenfalls erst ab dem 1. Januar 2002 zu laufen (BVerwG, U.v.30.06.2011, Az. 3 C 30/10), so dass auch den Rückforderungsansprüchen der Beklagten, die den vor September 2000 liegenden Zeitraum betreffen, nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann.
  • VG Frankfurt/Main, 17.11.2011 - 9 K 1109/11  

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Die Höchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB, wonach Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, beginnt ebenfalls erst ab dem 1. Januar 2002 zu laufen (BVerwG, U.v.30.06.2011, Az. 3 C 30/10), so dass auch den Rückforderungsansprüchen der Beklagten, die den vorher liegenden Zeitraum betreffen, nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann.
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