Rechtsprechung
| BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
BEEG § 18 Abs. 1; BErzGG § 18 Abs. 1
Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch; Inhaltsbestimmung; Insolvenz; Insolvenzverwalter; Krankenversicherung, beitragsfreie; Kündigungsschutz; Verpflichtungsklage; Zustimmung zur Kündigung. - Bundesverwaltungsgericht
- Landesanwaltschaft Bayern
§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Sozialrecht: Kündigungsschutz | Elternzeit; Kündigungsschutz; Betriebsstilllegung; Beitragsfreie Krankenversicherung
- IWW
- NWB SteuerXpert START
BEEG § 18 Abs. 1; BErzGG § 18 Abs. 1
- kohlhammer.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Stilllegung (Schließung) eines Betriebes als besonderer Fall i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit; Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung als beachtlicher Ermessensgesichtspunkt
Kurzfassungen/Presse (9)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betriebsstilllegung und Kündigung in der Elternzeit
- 123recht.net (Kurzinformation)
Kündigung während der Elternzeit bei Betriebsstilllegung
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit wegen Betriebsstilllegung
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit wegen Betriebsstilllegung
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Betriebsstilllegung: Kein Kündigungsschutz für AN in Elternzeit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Betriebsstilllegung: Rechtfertigt Kündigung während Elternzeit
- streifler.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Bei Betriebsstilllegung ist Kündigung auch während der Elternzeit möglich
- streifler.de (Kurzinformation)
Bei Betriebsstilllegung ist Kündigung auch während der Elternzeit möglich
- lto.de (Kurzinformation)
Bei Stilllegung eines Betriebes ist Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit zulässig
Besprechungen u.ä.
- roos-vogt.de (Entscheidungsbesprechung)
Bei Betriebsstilllegung darf auch während der Elternzeit gekündigt werden
Verfahrensgang
- VG München - 15 K 07.1847
- VG München, 24.07.2008 - M 15 K 07.1847
- BVerwG, 12.01.2009 - 5 C 32.08
- BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 135, 67
- NJW 2010, 2074
- DVBl 2010, 183
- DÖV 2010, 283
Wird zitiert von ... (20)
- VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz …
Soweit kein erkennbarer sonstiger Grund das Ermessen der Behörde reduziert, stellt sich nur eine Zulässigkeitserklärung der Kündigung ohne eine Einschränkung als rechtmäßig dar (BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl 2010, 221 ff. = DVBl 2010, 183 ff.).Die Klägerin entgegnet mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. Mai 2010, dass die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 32.08) vorliegend nicht einschlägig sei, da der dortige Arbeitgeber seinen Betrieb vollständig eingestellt habe und über das Vermögen der Firma sogar das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG).
Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).
Denn die dauerhafte Betriebsstilllegung bewirkt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Zukunft nicht mehr besteht, die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen (Arbeitsleistung auf der einen und Lohnzahlung auf der anderen) damit auf Dauer nicht mehr nachkommen können und deshalb eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht mehr möglich ist (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185 m. w.- N.).
Vielmehr hat der Arbeitgeber im Einzelfall nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der geschützten Arbeitnehmerin/dem geschützten Arbeitnehmer uneingeschränkt für zulässig erklärt (so BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl 2010, 221 ff. = DVBl 2010, 183 ff.).
Soweit kein erkennbarer sonstiger Grund das Ermessen der Behörde reduziert, stellt sich nur eine Zulässigkeitserklärung der Kündigung ohne eine Einschränkung als rechtmäßig dar (BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl 2010, 221 ff. = DVBl 2010, 183 ff.).
- VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein besonderer Fall nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 BVerwGE 135, 67 m.w.N. …und vom 18.8.1977 a.a.O. zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).aa) Der Sonderkündigungsschutz zielt darauf ab, den Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von Elternzeit die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen; die Vorschrift des § 18 Abs. 1 BEEG soll gewährleisten, dass ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich im rechtlichen Bestand unverändert bleibt (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).
Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet wird." Die ursprünglich zu § 9 MuSchG entwickelte Auslegung des Begriffs des besonderen Falls hat sich der Gesetzgeber des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes demnach - ausweislich der vorgenannten Gesetzesmaterialien - ausdrücklich zu Eigen gemacht (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).
- VG Augsburg, 25.09.2012 - Au 3 K 12.677
Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein besonderer Fall nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 BVerwGE 135, 67 m.w.N. …und vom 18.8.1977 a.a.O. zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG; BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 ).aa) Der Sonderkündigungsschutz zielt darauf ab, den Arbeitnehmern bei der Inan-spruchnahme von Elternzeit die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen; die Vor-schrift des § 18 Abs. 1 BEEG soll gewährleisten, dass ihr Arbeitsverhältnis wäh-rend der Elternzeit grundsätzlich im rechtlichen Bestand unverändert bleibt (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).
Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet wird." Die ursprünglich zu § 9 MuSchG entwickelte Auslegung des Begriffs des besonderen Falls hat sich der Gesetzgeber des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes demnach - ausweislich der vorgenannten Gesetzesmaterialien - ausdrücklich zu Eigen gemacht (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).
- VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; Antrag auf Zulassung der Berufung
Ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009 BVerwGE 135, 67 m.w.N.).Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits entschieden (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.), dass die Stilllegung des Betriebs in der Regel einen solchen besonderen Fall darstellt, bei dem es im Ermessen der Behörde steht, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig zu erklären.
Geschützt ist die an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfende Planungssicherheit während der Elternzeit, nicht aber das Interesse an einer beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung (so ausdrücklich BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).
- VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz
Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG).Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).
Denn die dauerhafte Betriebsstilllegung bewirkt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Zukunft nicht mehr besteht, die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen (Arbeitsleistung auf der einen und Lohnzahlung auf der anderen Seite) damit auf Dauer nicht mehr nachkommen können und deshalb eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht mehr möglich ist (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. m. w. N.).
- VG Ansbach, 07.10.2010 - AN 14 K 10.00534
Zulassung einer Kündigung währende des Mutterschutzes; Betriebsstilllegung (Fall …
Der Erhalt der beitragsfreien Mitgliedschaft der geschützten Arbeitnehmerin in der gesetzlichen Krankenversicherung stelle keinen zu beachtenden Ermessensgesichtspunkt dar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08).Dabei handelt es sich bei dem auf der Tatbestandsseite des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Begriffs des "besonderen Falles" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08, das zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG ergangen ist); im Übrigen hat das Gewerbeaufsichtsamt eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Es ist dabei unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08) davon ausgegangen, dass der besondere Kündigungsschutz im Rahmen des Mutterschutzgesetztes (nur) der Erhaltung des Arbeitsplatzes der geschützten Arbeitnehmerin dient und nicht den Zweck hat, eine darüber hinausgehende finanzielle Versorgung der Arbeitnehmerin zu gewährleisten.
- VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
Prozeßkostenhilfe für Schwangere, der wegen eines Facebook - Posts gekündigt …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]; Urteil vom 18.8.1977 - 5 C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 [280 f.]; Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 32.08 -, BVerwGE 135, 67 [70] zum Begriff des besonderen Falles in § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG). - VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG
Im Gegensatz zu § 9 MuSchG geht es dem § 18 Abs. 1 BEEG allein um den Bestand des Arbeitsverhältnisses (BVerwG, U. v. 30.09.2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67, Rn. 20).Ein besonderer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers (vgl. BT-Drs. 10/3792 S. 20) hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des während der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses zurücktreten (BVerwG, U. v. 30.09.2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67, Rn. 15 ff.).
- LAG Nürnberg, 11.01.2012 - 4 Sa 627/11
Elternzeit, Insolvenz, verlängerte Kündigungsfrist zur Erhaltung der …
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.01.2005 - 2 AZR 500/03 - NZA 2005, 687, 688) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 32/08 - NJW 2010, 2074) haben die dauerhafte Stilllegung eines Betriebes als einen besonderen Fall i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG angesehen, der regelmäßig nur die behördliche Ermessensentscheidung zulasse, die beabsichtigte Kündigung des in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers für zulässig zu erklären. - VG Ansbach, 06.10.2009 - AN 14 K 09.00912
Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 3 …
Die dauerhafte Schließung eines Betriebes kennzeichnet in aller Regel eine Lage, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der Arbeitnehmerin zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.9.2009 - 5 C 32.08 - BVerwG vom 18.8.1977, BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.;… PKH-Beschluss der Kammer vom 17.3.2005 - AN 14 K 04.02112 - Buchner/Becker, a. a. O., Rdnr. 185 zu § 9 MuSchG). - VGH Bayern, 22.11.2010 - 12 C 10.2227
Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht
- VG München, 07.07.2011 - M 15 K 10.5543
Steuerfachangestellte; Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit; Versagung …
- VG München, 21.09.2011 - M 18 K 10.5658
Zulassung der Kündigung; Betriebsstilllegung ist nur von den Arbeitsgerichten zu …
- VG Düsseldorf, 21.10.2011 - 13 K 2550/11
Betriebsschließung Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Prognosezeitpunkt
- OVG Sachsen, 07.12.2011 - 5 A 513/09
Zustimmung zur Kündigung, Mutterschutzgesetz, Betriebsübergang
- VG Oldenburg, 20.02.2012 - 13 A 451/11
Zulassung der Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG
- VG Düsseldorf, 29.06.2012 - 13 K 556/11
Besonderer Fall Verdachtskündigung Wettbewerbsverbot
- VG Augsburg, 23.03.2010 - Au 3 K 09.1562
Betriebsstilllegung; Betriebsübergang von Arbeitsgerichten zu prüfen
- VG München, 30.06.2011 - M 24 K 10.1250
Befugnis der Luftfahrbehörde zu Nebenbestimmungen bezüglich der …
- VG Stuttgart, 26.10.2011 - 7 K 2349/10
