Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    AuslG § 8 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2; EMRK Art. 8
    Ausweisung eines Asylberechtigten; Ist-Ausweisung; Regelausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; Drogendelikt; Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz; Rauschgiftdelikt; Gesamtfreiheitsstrafe; Tatmehrheit; Bewährung; Generalprävention; Spezialprävention; schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Schutz des Familienlebens; Befristung der Ausweisung; Verhältnismäßigkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 8 Abs. 2; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 47 Abs. 3; AuslG § 48 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8
    D (A), Iraner, Asylberechtigte, Ausweisung, Straftäter, Drogendelikte, Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Tatmehrheit, Ist-Ausweisung, Besonderer Ausweisungsschutz, Regelausweisung, Strafaussetzung zur Bewährung, Generalprävention, Spezialprävention, Atypischer Ausnahmefall, Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Schutz von Ehe und Familie, Deutschverheiratung, Befristung, Wirkungen der Ausweisung, Verhältnismäßigkeit

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  • NWB SteuerXpert START

    AuslG § 8 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 48 Abs. 1 Satz 2; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ist-Ausweisung bei rechtskräftiger Gesamtfreiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Drogendelikte ohne Bewährungsaussetzung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Ausweisung eines Asylberechtigten; Ist-Ausweisung; Regelausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; Drogendelikt; Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz; Rauschgiftdelikt; Gesamtfreiheitsstrafe; Tatmehrheit; Bewährung; Generalprävention; Spezialprävention; schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Schutz des Familienlebens; Befristung der Ausweisung; Verhältnismäßigkeit

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausweisung eines Iraners nach Drogendelikten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausweisung eines Iraners nach Drogendelikten

  • nomos.de , S. 5 (Kurzinformation)

    Ausweisung eines Iraners nach Drogendelikten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 121, 356
  • DVBl 2005, 128
  • DÖV 2005, 476
  • NVwZ 2005, 229



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Wird zitiert von ... (85)  

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2885/04  

    Klagebefugnis von Familienangehörigen bei Ausweisung des Vaters bei eigener

    Diese Rechtsauffassung ist jüngst vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25.03 -, NVwZ 2005, 229).

    Die Ausweisung läuft in solchen Fällen daher in spezialpräventiver Hinsicht nicht ins Leere (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 23.9.2002 - 24 B 02.153 -, InfAuslR 2003, 58, ebenso - bestätigend - BVerwG, Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25.03 -, NVwZ 2005, 229 = InfAuslR 2005, 49, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 m.w.N., zuletzt Urteil vom 31.8.2004 -, a.a.O.) und des Senats (Urteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, ZAR 2003, 323 ) müssen bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen von Ausländern mit besonderem Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht.

    Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, allerdings nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 a.a.O., Urteil vom 31.8.2004 a.a.O).

    Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, NVwZ 1995, 1129, Urteil vom 31.8.2004 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.9.2003 und vom 9.7.2003, a.a.O. sowie Beschluss v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12; ebenso der 13. Senat im Urteil vom 31.3.2003 - 13 S 516/02 - , VBlBW 2004, 66f).

    Es ist anerkannt, dass auch die generalpräventiv motivierte Ausweisung ihren Sinn noch erfüllen kann, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers, sondern nur zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (BVerwG, Urteil vom 31.8.2004, a.a.O.; Urteil vom 5.5.1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 366; Beschluss vom 18.8.1995 - 1 B 55/95 -, InfAuslR 1995, 405; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.6.2000 - 13 S 1378/98 -, VBlBW 2001, 23 und BayVGH, Urteil vom 23.9.2002 - 24 B 02.153 -, InfAuslR 2003, 58).

    Deshalb ist schon fraglich, ob die Ausweisung überhaupt einen Eingriff in das Familienleben des Klägers zu 1. darstellt (zweifelnd auch BVerwG, Urteil vom 31.8.2004, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 11 S 1470/11  

    Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, familiäre Lebensgemeinschaft, familiäre

    Lässt sich die Begehung weiterer Straftaten lediglich nicht ausschließen, ist eine dem besonderen Ausweisungsschutz Rechnung tragende erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht gegeben, so dass auch der Ausweisungsgrund nicht schwer wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - a.a.O., sowie - zu den entsprechenden Vorgängerregelungen des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 11 Abs. 1 AuslG 1965 - Urteile vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - InfAuslR 2005, 49, vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 -InfAuslR 1997, 8, und vom 17.01.1989 - 1 C 46.86 - InfAuslR 1989, 152; Beschluss vom 10.02.1995 - 1 B 221.04 - InfAuslR 1995, 273, m.w.N.).

    Generalpräventiv motivierte Ausweisungen können - ausnahmsweise - auch bei Ausländern zulässig sein, denen besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG zukommt, wenn eine besonders schwerwiegende Straftat vorliegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch eine Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteile 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255, vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - InfAuslR 2005, 49, und vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 - InfAuslR 1997, 8).

    Wie ausgeführt, ist zwar davon auszugehen, dass eine besonders schwerwiegende Straftat vorliegt und deshalb - grundsätzlich - ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteile 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255, vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - InfAuslR 2005, 49, und vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 -InfAuslR 1997, 8).

  • BVerfG, 10.08.2007 - 2 BvR 535/06  

    Ausländerrecht: Prüfungsumfang bei Ausweisung // Ausweisung; Einsicht in die

    Dabei können, wie in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. BVerwGE 101, 247 ; BVerwGE 121, 356 ) und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfGE 50, 166 ; 51, 386 ), auch generalpräventive Erwägungen von Bedeutung sein.
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