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   BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 11/96   

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https://dejure.org/1996,2601
BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 11/96 (https://dejure.org/1996,2601)
BayObLG, Entscheidung vom 04.03.1996 - 1Z BR 11/96 (https://dejure.org/1996,2601)
BayObLG, Entscheidung vom 04. März 1996 - 1Z BR 11/96 (https://dejure.org/1996,2601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung der sexuellen Entwicklung des Kindes; Gefährdung des Kindeswohls durch unverschuldetes elterliches Versagen; Erziehungsunvermögen einer an Schizophrenie leidenden Mutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666; FGG § 27, § 13a FGG
    Gefährdung des Kindeswohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1031
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 30.06.1995 - 6 UF 60/95

    Umgangsbefugnis des Vaters: Verdacht des sexuellen Mißbrauchs des Kindes durch

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 11/96
    Zutreffend führt das Beschwerdegericht insoweit aus, daß der bloße Verdacht eines derartigen Verhaltens Maßnahmen gemäß § 1666 BGB nicht rechtfertige (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1432, 1433).
  • BayObLG, 17.02.1984 - BReg. 1 Z 81/84

    Vernachlässigung; Kind; Eltern; Kindeswohl; Gefährdung

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 11/96
    Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß es eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge (§ 1625 Abs. 1 , § 1631 Abs. 1 BGB ) zum Zweck der Heimunterbringung des Kindes trotz einer dadurch ermöglichten besseren geistigen Förderung für nicht geboten erachtet hat; denn eine bessere Betreuung und Erziehung bei Dritten reicht nicht aus, um den Eltern das Sorgerecht zu entziehen (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 522, 523; Staudinger/Coester Rn. 68, BGB -RGRK/Adelmann 12. Aufl. Rn. 27, MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. Rn. 38, jeweils zu § 1666).
  • OLG Hamm, 26.02.2014 - 3 UF 184/13

    Kindesanhörung heimlich aufgezeichnet? - Kein Beweisverwertungsverbot

    Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB liegt vor bei einer gegenwärtigen oder zumindest nahe bevorstehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Gefährdung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls oder des Kindesvermögens mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt (vgl. BGH, FamRZ 1996, 1031; BGH FamRZ 1982, 638; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az.: 9 UF 51/07, bei juris, Langtext Seite 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008, Az.: 9 WF 7/08, bei juris: Langtext Seite 2; Palandt-Götz, a.a.O., § 1666 BGB Rn. 8; Rotax, in: ders., Praxis des Familienrechts, 3. Auflage 2007, Teil 4 Rn. 427 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2008 - 9 UF 105/07

    Familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung: Unterbringung der Kinder

    Erforderlich ist der Eintritt eines sich mit einiger Sicherheit abzeichnenden Schadens, eine nur zukünftig drohende Gefahr genügt nicht (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • OLG Jena, 10.03.2003 - 1 UF 264/02

    Zur Frage der Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen - nicht bewiesenen -

    Der Kindesmissbrauch muss aber für § 1666 BGB bewiesen sein (LG Köln, Beschluss vom 19.12.1991 = FamRZ 1992, 712; Palandt/ Diederichsen, a.a.O., Rdn. 28); der bloße Verdacht reicht nicht (BayObLG, Beschluss vom 04.03.1996 = FamRZ 1996, 1031).
  • OLG Saarbrücken, 06.11.2009 - 9 WF 93/09

    Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge im Wege

    Erforderlich ist der Eintritt eines sich mit einiger Sicherheit abzeichnenden Schadens, eine nur zukünftig drohende Gefahr genügt nicht (Senat, aaO, m.w.N.; BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359; OLG Köln, FamRZ 2006, 877; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 63, m.w.N. sowie OLGR Brandenburg 2004, 114, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08

    Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des

    Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • OLG Hamm, 05.11.2004 - 11 UF 53/04

    Trennung der Kinder von der elterlichen Familie wegen Gefährdung des Kindeswohls?

    Das Kindeswohl im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB ist gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, daß sich eine erhebliche Schädigung seines - körperlichen, geistigen oder seelischen - Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (BayObLG FamRZ 1996, 1031, 1032; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664).
  • OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 9 UF 5/08

    Sorgerecht: Entziehung des einer Kindesmutter zustehenden Sorgerechts

    Erforderlich ist der Eintritt eines sich mit einiger Sicherheit abzeichnenden Schadens, eine nur zukünftig drohende Gefahr genügt nicht (BGB, FamRZ 1996, 1031; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359; OLG Köln, FamRZ 2006, 877).
  • OLG Hamm, 30.08.2005 - 1 UF 181/04

    Abwägung zwischen Erziehung des Kindes durch leibliche Eltern und Abwehr von

    Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so Ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (BayObLG FamRZ 1996, 1031, 1032; OLG Hamm, 8. FamS, FamRZ 2004, 1664).
  • OLG Hamm, 11.06.2012 - 8 UF 270/10

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Gewalt gegenüber Kindern

    Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (OLG Hamm, 8. Familiensenat, FamRZ 2004, S. 1664; BayObLG, FamRZ 1996, S. 1031 (1032)).
  • OLG Brandenburg, 27.02.2009 - 9 UF 19/09

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater wegen

    Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • OLG Hamm, 10.09.2003 - 8 UF 32/03

    Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs des elterlichen Erziehungsrechts

  • OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 9 UF 169/09

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen Streitereien unter den Kindeseltern und

  • OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 9 UF 51/07

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen erheblicher unterschiedlicher

  • OLG Hamm, 17.02.2010 - 8 UF 211/09

    Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt, da die nach

  • OLG Hamm, 22.10.2008 - 8 UF 91/08

    Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Erziehungsrecht der Eltern durch

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